LVwG-850080/7/Wg/AK
Linz, 30.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde des
Mag. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014,
Zahl: Ge20-39456-1-2013-Sir/Hd, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung (mitbeteiligte Partei: X Hilf- und Kulturverein
in OÖ) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mag. X erhob mit Eingabe vom 20. Februar 2014 Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 13. Jänner 2014,
GZ: Ge20-39456-1-2013-Sir/Hd. Mit Eingabe vom 29. April 2014 zog er die Beschwerde zurück. Aus diesem Grund war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl