LVwG-850079/11/Wg/AK

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde der X AG, X, X, X, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 2014,
GZ: 0033058/2013 ABA Süd S131041, betreffend Erteilung einer gewerbe­behördlichen Genehmigung (mitbetei­ligte Partei: X GmbH)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zusätzlich folgende Auflagen vorgeschrieben werden:

 

1.   Durch das Bauvorhaben sind die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Normen und Vorschriften (insbesondere ÖVE/ÖNORM EN 50341, ÖVE/ÖNORM EN 50110 sowie ÖVE/ÖNORM
E 8850) einzuhalten.

 

2.   Die X GmbH nimmt zur Kenntnis, dass die Hochspannungsleitung der X in der Regel ständig unter Spannung steht und verpflichtet sich, die Forderungen  gemäß ÖVE/ÖNORM
EN 50110 einzuhalten. Die ausführende Baufirma ist deshalb von der X GmbH auf die Gefahren, die durch eine Annäherung an die Leitung entstehen, aufmerksam zu machen. Das gilt besonders für Bagger, Ladegeräte, Mobilkräne, Betonpumpen, Gerüste usw., die im Leitungsbereich eingesetzt werden. Weiters ist der bei der X erhält­liche „Unfallverhütungsrevers für Arbeiten an und in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen“ der X bei allen Arbeiten in der Nähe der Leitung verpflichtend zu berücksichtigen.

3.   Wegen der zu berücksichtigenden kapazitiven Beeinflussung in einem Streifen von jeweils 30 m beiderseits der Leitungsachse der Hochspan­nungsleitung sind großflächige Metallteile (z.B. metallene Dachrinnen, Blecheinfassungen, Blechdächer, Metallverkleidungen, Metall­fassaden und dgl.), sofern sie innerhalb des vorgenannten Bereiches vorhanden bzw. geplant sind, jeweils an mindestens zwei Stellen zu erden bzw. in den Potentialausgleich einzubeziehen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.           Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erteilte der X GmbH mit Bescheid vom 27. Jänner 2014 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei mit Bürogebäude auf Grundstück Nr. X, KG X. Diese Betriebsanlage soll unmittelbar im Nahbereich zwischen Mast Nr. X der 110 kV-Leitung X errichtet werden. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist Servitutsberechtigte am Grundstück Nr. X, X, und verfügt über eine Dienstbarkeit der elektrischen Leitung über dieses Grundstück.

 

2.           Die Bf brachte gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2014 die als „Berufung“ bezeichnete Eingabe vom 25. Februar 2014 ein. Diese Eingabe gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich (LVwG) zu entscheiden hat.

 

3.           Im Ermittlungsverfahren vor dem LVwG präzisierte die Bf ihr Beschwerdevorbringen und beantragte die Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Auflagen, was von der X GmbH zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik bestätigte, dass diese drei Auflagen aus gewerbetechnischer Sicht erforderlich sind. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.           Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl