LVwG-850020/2/Kl/BRe
Linz, 12.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der X GmbH, X, X, vertreten durch Dr. X - Mag. X X GmbH & Co KG, X, X, gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 14. November 2012, wegen Festsetzung des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2009 nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm. § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung-BAO wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Abgabenverfahren an die Interessentenbeitragsstelle zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B – VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 14. November 2012 wurde hinsichtlich der X GmbH, X, X, zur Interessentennummer X für das Beitragsjahr 2009 der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2009 gemäß § 41 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für die Gemeinde Grieskirchen (Ortsklasse C) mit dem Mindestbeitrag in Höhe von € 29 festgesetzt. Die Wirtschaftstätigkeit Designer wurde der Beitragsgruppe 4 mit einem Prozentsatz von 0,05 zugeordnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Abgabe bereits fällig war. Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war der 15.10.2009.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Interessentenbeitrag gemäß § 201 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festzusetzen waren. Die Zuordnung der Wirtschaftstätigkeit zu der entsprechenden Beitragsgruppe war gemäß der Beitragsgruppenordnung vorzunehmen. Da der aufgrund der Umsätze errechnete Interessentenbeitrag unter dem im § 41 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 normierten Mindestbeitrag liegt, ist dieser Mindestbeitrag zu entrichten. Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist gemäß § 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und der Bescheid für das Kalenderjahr 2009 vom 14.11.2012 damit bekämpft, dass die Beitragsgruppe 6 zu berücksichtigen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma die Entwicklung von Sportgeräten durchführe. Die Aufträge hierzu kämen von den diversen großen Sportgerätehändlern und es werden dann die technischen Entwicklungen durchgeführt. Diese Pläne werden zusammen mit diversen Prototypen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, der dann die Produktion bzw. die designmäßige Ausfertigung vornimmt oder auch nicht. Jedenfalls habe die Firma mit der Erzeugung bzw. Produktion der Geräte nichts mehr zu tun, sondern führe lediglich die Entwicklung (Erfindung) der Produkte durch. Aufgrund dieser Tätigkeit ist eindeutig eine Einordnung in der Beitragsgruppe 6 gegeben und bei Ortsklasse C daher als Prozentsatz für den Interessentenbeitrag 0 anzusetzen und auch kein Mindestbeitrag vorzuschreiben.
3. Die Interessentenbeitragsstelle hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30. April 2013 der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Die Oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 14.1.2014 den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da diese in der Beschwerde nicht beantragt wurde und von der Einzelrichterin nicht für erforderlich erachtet wird (§ 274 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO).
4.1. Im Grunde der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die X GmbH (kurz: BF) besitzt am Standort X, X, eine Gewerbeberechtigung für „Entwurf der äußeren Form von Sachen ohne konstruktive Planungstätigkeiten (Designer)“ seit 9.11.2007.
Die BF hat mit Formular eine Beitragserklärung 2009 mit 15.9.2009 eingebracht und in diesem als Wirtschaftstätigkeit “Forschung und Entwicklung von Sportgeräten“ angeführt. Ein beitragspflichtiger Umsatz, ein Prozentsatz und der Interessentenbeitrag wurden nicht ausgefüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 2012 wurde für die BF der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2009 für die Gemeinde Grieskirchen (Ortsklasse C) mit dem Mindestbeitrag in Höhe von € 29 festgesetzt. Es wurde laut Aufstellung für die Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) „Designer“ die Beitragsgruppe 4 mit einem Prozentsatz von 0,05 bekannt gegeben und der zu entrichtende Interessentenbeitrag (Mindestbeitrag) mit € 29 festgesetzt.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 1 Z.5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend.
Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 33 Abs.1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 haben die Tourismusinteressenten (§ 1 Z.5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten. Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten (Abs. 2).
Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1-7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
Gemäß § 37 Abs. 1 OÖ. Tourismus-Gesetz 1990 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z.1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Gemäß § 39 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluss über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefasst wurde (Anfangsjahr), ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, kein Interessentenbeitrag zu entrichten (Abs.1). Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (Abs.2). Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zu Grunde zu legen (Abs.4). In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend (Abs.5). Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten (Abs. 6).
Gemäß § 42 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den ihn für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitragsbehörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen (Abs.1).
Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig (Abs. 2).
Gemäß § 43 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 obliegen die Überprüfung der Beitragserklärung sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde) (Abs.1). Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen (Abs. 2).
Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrags maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekanntzugeben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. (Abs. 5).
5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes verfügt die BF über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Designer. Sie ist daher Tourismusinteressent im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z.5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm. § 2 Umsatzsteuergesetz 1994. Die Gewerbeberechtigung „Designer“ wurde im November 2007 wirksam und die Gewerbeausübung begonnen, sodass nach der Regelung des § 39 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für dieses Anfangsjahr (2007) kein Interessentenbeitrag zu entrichten ist. Erst für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr (das ist das Jahr 2008) ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990). Für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr (2009) ist der im Vorjahr (2008) insgesamt erzielte Jahresumsatz zu Grunde zu legen (§ 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990).
Es war daher gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bis zum 30. September 2009 eine Beitragserklärung von der BF abzugeben und der Interessentenbeitrag entsprechend dieser Beitragserklärung bis zum 15. Oktober 2009 fällig und zu entrichten.
5.3. Die BF hat in der Beitragserklärung 2009 keine Beitragsgruppe und keinen Interessentenbeitrag ausgefüllt.
Gemäß Oö. Ortsklassenverordnung 2011, LGBl. Nr. 95/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2012 wurde für die Gemeinde Grieskirchen (Standort der Gewerbeausübung) die Ortsklasse C festgelegt.
Gemäß § 1 Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 119/2007, werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990 die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 in Beitragsgruppen eingeteilt. In der Beitragsgruppenordnung sind die Beitragsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in folgende „Abteilungen“ gegliedert:……. Innerhalb der Abteilungen sind die Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in Klassen, Gruppen und Arten zusammengefasst. Soweit für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, gilt diese. Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten), die in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt sind, sind so eingereiht, wie die ihnen unmittelbar übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit)(§ 1 Abs.4).
Die Wirtschaftstätigkeit „Designer“ ist in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt. Die von der Interessentenbeitragsstelle herangezogene Wirtschaftstätigkeit “Erzeugung von Sportartikeln“ ist in der Beitragsgruppenordnung genannt und ist für die Ortsklasse C die Beitragsgruppe 4 bestimmt. Mangels Nennung der Tätigkeit als Designer wäre daher für diese Berufsgruppe die Anordnung des § 1 Abs. 4 Beitragsgruppenordnung heranzuziehen. Für die Wirtschaftstätigkeit “Unterrichts- und Forschungswesen“ ist die Beitragsgruppe 7 in der Ortsklasse C vorgesehen.
Gemäß § 41 Absatz 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist in der Ortsklasse C für die Beitragsgruppe 4 ein Prozentsatz von 0,05 und für die Beitragsgruppe 7 ein Prozentsatz von 0,00 festgelegt. Der Mindestbeitrag in der Ortsklasse C ist für die Beitragsgruppe 4 mit € 29, für die Beitragsgruppe 7 mit € 0 festgelegt.
Laut Aktenvermerk vom 29.9.2009 wurde der Interessentenbeitragsstelle von der BF bekannt gegeben, dass sie sich mit Forschung und Entwicklung von Sportgeräten beschäftige und keinen Handel und keine Produktion betreibe. Am 5.12.2012 wurde seitens der BF bekannt gegeben, dass die Berufseinstufung als Designer nicht zuträfe, weil die BF von anderen Firmen beauftragt werde, neue Sportgeräte bzw. Sportartikel zu entwickeln. Die Produktion bzw. Erzeugung dieser Geräte übernehme dann die Auftraggeberfirma. Die BF sei nur für die Entwicklung bzw. Forschung zuständig.
Weitere Erhebungen wurden bis zur Bescheiderlassung am 14. November 2012 von der Interessentenbeitragsstelle aktenkundig nicht durchgeführt. Weder wurden von der BF Unterlagen angefordert noch wurden Erhebungen (zum Beispiel bei der Interessenvertretung oder der Gewerbebehörde) durchgeführt. Insbesondere wurde nicht erhoben, welche Tätigkeiten von der BF am angegebenen Standort (Betriebsanlage) tatsächlich ausgeführt werden. Noch wurde bei der Umsatzsteuerbehörde eine Berufsanfrage durchgeführt.
5.4. Gemäß § 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat die Beitragsbehörde bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 198 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheid festzusetzen. Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (Abs.1 und 2).
Hinsichtlich der Beitragshöhe bzw. Bemessungsgrundlage ist jedoch einerseits auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 und Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 (als lex specialis) hinzuweisen, wonach der Beitragspflichtige auf Verlangen (der Interessentenbeitragsstelle) den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid vorzulegen hat und alle Umstände, die für die Berechnung des Interessentenbeitrages maßgeblich sind, der Beitragsbehörde binnen einem Monat nach Aufforderung bekanntzugeben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen hat. Andererseits ist aber auch die Beitragsbehörde auf die gesetzliche Anordnung des § 43 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hinzuweisen, wonach ihr zur Überprüfung der Interessentenbeiträge jener Tourismusinteressenten, die umsatzsteuerpflichtig sind, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben sind. Gemäß § 43 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 haben die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
Aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass die Beitragsbehörde ein entsprechendes Verlangen zur Vorlage von entsprechenden sein Vorbringen unterstützenden Unterlagen an den Beitragspflichtigen gestellt hätte bzw. entsprechende Erhebungen und Anforderungen an die zuständigen Abgabenbehörden (nachweisbar) gerichtet hätte. Solche Erhebungen wären jedenfalls von der Beitragsbehörde im fortgesetzten Verfahren durchzuführen. Insbesondere wäre die BF gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz aufzufordern, entsprechende ihre Vorbringen untermauernde Unterlagen binnen einem Monat vorzulegen.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Abs.2). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (Abs.3).
Im Grunde der vorzitierten Bestimmungen ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte an die Beitragsbehörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt