LVwG-650115/2/Bi/CG
Linz, 25.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D P, X, vom 13. März 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. März 2014, VerkR21-1-45-2014, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs.3 und 6 Z2 lit.b FSG binnen vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung am 7. März 2014, einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen hat.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 4 Abs.6 Z2 FSG aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren; darunter sei ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik zu verstehen – Führerschein für die Klasse B, ausgestellt am 18.10.2011 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu GZ 11223607.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).
3. Der Beschwerdeführer bestreitet, die angeführte Tat begangen zu haben. Er sei am Vorfallstag, dem 5. Mai 2013, mit seinen Geschwistern J und D und seinem Cousin X auf der B144 Laakirchen in Richtung Roitham unterwegs gewesen, wobei aber nicht er das Fahrzeug gelenkt habe sondern seine Schwester J. Die Strafe sei nicht auf den Namen seines Vaters D P., der gleichzeitig Hauptbesitzer des Fahrzeuges sei, sondern aus ungeklärter Ursache auf seinen Namen lautend gekommen. Da sie damals alle in einem Haushalt gewohnt hätten, sei es für sie nicht von großer Bedeutung gewesen, auf wessen Namen die Strafverfügung gelautet habe. Seine Schwester J habe die Strafe ordnungsgemäß und zeitgerecht bezahlt. Das Fahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden, sodass auch den Bildern zu entnehmen sei, dass nicht er sondern seine Schwester es damals gelenkt habe. Er ersuche um ehestmögliche Klärung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus ist ersichtlich, dass der Pkw X, ein VW X mit Erstzulassung X, seit 9. Oktober 2012 auf den am 3. Oktober 1993 geborenen Beschwerdeführer mit der auch im Rechtsmittel genannten Adresse zugelassen ist. Der Beschwerdeführer ist damit ohne jeden Zweifel – für die Behörde relevanter – Zulassungsbesitzer, gleichgültig wer das Fahrzeug letztlich bezahlt hat, in wessen Eigentum es steht und wer tatsächlich darüber verfügt.
Der Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ vom 21. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass dieser Pkw am 5. Mai 2013, 9.40 Uhr, im Gemeindegebiet Laakirchen auf der Freilandstraße B144 bei km 13.190 im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mittels geeichtem Standradargerät MUVR 6FM Nr.511 mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Toleranzen – wie in den Verwendungsbestimmungen von Geschwindigkeitsmessern der Bauart MUVR 6F bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h vorgesehen – von 5% vom Messwert aufgerundet, das sind 6 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 112 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt und seitens der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gmunden die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom 27. Mai 2013, VerkR96-8963-2013, erlassen, in der ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h außerhalb des Ortsgebietes gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht die angelastete Geschwindigkeit bestritten, sondern ausschließlich seine Lenkereigenschaft.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.
Gemäß Abs.6 gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 „2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.“
Der Beschwerdeführer wurde mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Mai 2013, VerkR96-8963-2013, der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO schuldig erkannt, am 5. Mai 2013, 9.40 Uhr, mit dem Pkw X im Gemeindegebiet Laakirchen auf der B144 bei km 13.190 in Fahrtrichtung Roitham, einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommenden Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.
Gegen die Strafverfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben, dh der nunmehrige Beschwerdeführer hat als Beschuldiger im Verwaltungsstrafverfahren seine Lenkereigenschaft in keiner Weise bestritten und die Tatanlastung wurde auch nicht durch seine Schwester richtiggestellt; dabei ist unwesentlich, von wem die Strafe tatsächlich einbezahlt wurde, falls dies überhaupt aus den der Vollstreckungsbehörde zugegangenen Unterlagen ersichtlich sein sollte. Das angeführte Radargerät ist auch kein Frontradar, dh das Foto wurde von hinten aufgenommen. Dabei ist auch zu bemerken, dass eine Strafverfügung gemäß § 47 Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren ua dann ergeht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird, dh ein Ermittlungsverfahren wäre erst bei Einbringung eines Einspruchs durchgeführt worden. Die Strafverfügung wurde daher mit dem oben angeführten Tatvorwurf rechtskräftig, sodass die belangte Behörde inhaltlich daran gebunden war – ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 14.3.2013, B1103/12: „Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt demnach nicht den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.“) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 24.2.2009, 2007/11/0042; uva), nicht aber in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl E 23.5.2003, 2003/11/0127).
Mit Rechtskraft der Strafverfügung steht die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb eines Ortsgebietes auf der B144 bei km 13.190, festgestellt mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich dem Radargerät MUVR 6FM Nr.511, fest, wobei der vorgeschriebene Toleranzabzug berücksichtigt wurde – gemessen wurden 118 km/h, angelastet nach Toleranzabzug von 6 km/h ordnungsgemäß 112 km/h, dh eine Überschreitung um 42 km/h. Ein Argument für ein Nichtzutreffen des Ausmaßes der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht und besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel daran, sodass im Sinne des § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h auf einer Freilandstraße auszugehen ist. Die Rechtskraft der Strafverfügung erstreckt sich auch auf den dort genannten Adressaten als Lenker, da auch diesbezüglich nie eine „Richtigstellung“ im Sinne eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt ist.
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Damit tritt die Rechtsfolge des § 4 Abs.1 3. Satz FSG ein, nämlich die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung, wobei anlassbezogen konkret eine solche für verkehrsauffällige Lenker gemeint ist. Nach Erteilung einer Lenkberechtigung am 8. Oktober 2011 endete die Probezeit (vorerst) am 8. Oktober 2013; mit der Anordnung der Probezeit (Zustellung des Bescheides am 7. März 2014) beginnt eine neuerliche Probezeit für ein Jahr, die im Führerschein einzutragen ist.
Aus all diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger