LVwG-650080/2/Sch/Bb/BD

Linz, 09.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über den Vorlageantrag des Mag. W H, geb. X, X, vom 3. März 2014, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Februar 2014, GZ 14/041689, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F durch zeitliche Befristung und Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2014, GZ 14/041689, bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Februar 2014, GZ 14/041689, wurde die Lenkberechtigung des Mag. W H (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis 6. Februar 2017 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-      jährliche Vorlage einer Diabetes-Ambulanz zum 6. Februar 2015 und 6. Februar 2016 (Code 104),

-      amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer internistischen Stellungnahme und eines augenfachärztlichen Befundes sowie

-      Verwendung einer entsprechenden Sehbrille oder Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Code 01.06).

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Februar 2014 begründet.

 

I.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 18. Februar 2014, mit der die Befristung der Führerscheingruppe 2 auf fünf Jahre und die unbefristete Erteilung der Gruppe 1 beantragt wurde.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 2011 Diabetiker Typ II sei. Er sei gut eingestellt, lasse ein Mal im Jahr seinen Augenhintergrund prüfen und unterziehe sich vier Mal jährlich einer Kontrolle im LKH Rohrbach. Seit seiner sekundären Insulinpflicht im Jahr 2013 halte er sich streng an diätische Kost und betreibe regelmäßig Sport. Die Blutzuckerwerte würde er täglich kontrollieren. Noch nie seien Hypoglykämien aufgetreten. Zudem sei er seit Jahrzehnten unfall- und straffrei mit dem Pkw unterwegs.

 

Die ausgesprochene Befristung halte er für diskriminierend und er sei der Überzeugung, dass sein gut eingestellter Diabetes kein erhöhtes Unfallrisiko bedeute. Eine mögliche in die Zukunft gerichtete Verschlechterung sei kein gültiges Argument für eine Befristung wie sie im Bescheidspruch der belangten Behörde ergangen sei.

 

Des Weiteren erläuterte, er bereits vor zehn Jahren einen Befristungsbescheid beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich angefochten zu haben. Daraufhin sei ihm die Lenkberechtigung für die Klasse 2 auf fünf Jahre befristet (dann um fünf Jahre verlängert) und die Klasse 1 unbefristet gewährt worden.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2014, GZ 14/041689, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 18. Februar 2014 ab. Zusammengefasst begründete sie diese Entscheidung damit, dass aufgrund der gesetzlichen Grundlagen des § 11 FSG-GV Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, die Lenkberechtigung zwingend zu befristen sei.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung – zugestellt am 3. März 2014 - hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2014 rechtzeitig einen Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG gestellt.

 

I.5. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Vorlageantrag unter Anschluss der Beschwerde und des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 4. März 2014, GZ 14/041689 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm §§ 3 und 15 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 6. Februar 2014, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.6.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am X geborene Beschwerdeführer leidet seit 2001 an Diabetes mellitus Typ II b, welcher bereits in der Vergangenheit Anlass für Einschränkungen seiner Lenkberechtigung der Führerscheinklasse 2, war. Seit nunmehr Juni 2013 ist der Beschwerdeführer nach den zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten und Befunden sekundär insulinpflichtig.

Laut Facharztgutachten vom 21. Jänner 2014 besteht die Medikation beim Beschwerdeführer in Form von Insulin Levemir 12 IE, Janumet 50/1000 (2x1) und Repaglinid 2 mg. Aus fachärztlicher internistischer Sicht findet sich grundsätzlich kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen, jedoch wird eine zeitliche Befristung hinsichtlich beider Führerscheinklassen auf das maximal mögliche Ausmaß empfohlen.

 

Auf Grund dieser Tatsachen werden vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Gutachten vom 6. Februar 2014 eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 und 2 auf drei Jahre, jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von Diabetes-Ambulanzbefunden, eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer internistischen und augenfachärztlichen Stellungnahme sowie die Verwendung einer Brille bzw. Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen für erforderlich erachtet. Das amtsärztliche Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer ein Sehvermögen mit Korrektur (Kontaktlinsen) rechts und links von je 1,00.

 

I.6.2. Nach der gegebenen Aktenlage ist vom oben geschilderten Krankheitsbild beim Beschwerdeführer auszugehen und wird dieses von ihm auch nicht in Abrede gestellt.

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

§ 5 Abs. 5 erster Satz FSG sieht vor, dass, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, die Lenkberechtigung nur unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 FSG-GV liegt das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen

a)   der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5,

b)   der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen.

 

Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist gemäß § 8 Abs. 1 FSG-GV die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. [...]

 

Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt gemäß § 8 Abs. 2 FSG-GV die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1.   die Gläserstärke nicht mehr als + 8 oder - 8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2.   eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3.   der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

[...]

 

Die Voraussetzungen, unter welchen zuckerkranken Personen eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, sind in § 11 FSG-GV geregelt.

 

Die FSG-GV ist seit 1. Oktober 2011 in ihrem § 11 insofern geändert, als gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV in der Fassung der 5. Novelle, BGBl. II Nr. 280/2011, Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf.

 

Auch § 11 Abs. 3 FSG-GV wurde neu gefasst und lautet in der zitierten Fassung aus 2011 nunmehr:

„Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

1.   der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);

2.   es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

3.   der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;

4.   der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

5.   es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.“

 

I.7.2. Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 und 3 FSG-GV ergibt sich nunmehr, dass im Falle von behandlungspflichtigem Diabetes mellitus zwingend eine Befristung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppen 1 und 2 ebenso wie die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu verfügen sind.

 

Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit den Ausführungen des Amtsarztes im Gutachten vom 6. Februar 2014 und dem internistischen Facharztbefund vom 21. Jänner 2014 hat die belangte Behörde daher zu Recht eine Befristung der Lenkberechtigung verfügt und ärztliche Kontrolluntersuchungen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Befristung und der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen erscheinen die amtsärztlich vorgeschlagenen Zeiträume  (Befristungsdauer der Gruppe 1 und 2 jeweils auf drei Jahre und jährliche Kontrolluntersuchungen) schlüssig und gut nachvollziehbar und jedenfalls erforderlich, um den weiteren Krankheitsverlauf bestmöglich zu überwachen. Gerade bei Diabetes handelt es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Progredienz, die nach den Ausführungen des Amtsarztes beim Beschwerdeführer seit Juni 2013 nunmehr mit Insulin behandelt werden muss, sodass die Befristung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren für beide Führerscheingruppen und die Vorlage eines Diabetes-Ambulanzbefundes einmal jährlich nicht unbegründet sind. Die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und auch Folgeerkrankungen sind bei Diabetes mellitus nicht auszuschließen, weshalb auch die amtsärztliche Empfehlung der Vorlage eines fachärztlichen internistischen Befundes vor Ablauf des dreijährigen Befristungszeitraumes durchaus nachvollziehbar und notwendig ist. Die weitere Verlaufskontrolle in Form der genannten Befristung und Auflagen ist aufgrund des sich aus der Aktenlage ergebenden Krankheitsbildes sowohl zum Eigenschutz des Beschwerdeführers als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit geboten. 

 

Auch wenn sich der Beschwerdeführer offensichtlich sehr ausführlich mit der ihn betreffenden Erkrankung auseinandersetzt und neben der angesprochenen Medikation zusätzliche Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen wie diätische Ernährung, Sport, tägliche Blutzuckerkontrolle, etc. ergreift, so lässt dies den Schluss zu, dass er den Problemkreis und die Risiken seiner Krankheit überblickt, führt aber, wie auch der Umstand, dass ihm in der Vergangenheit die Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 unbefristet und Gruppe 2 auf die Dauer von fünf Jahren befristet erteilt wurde, konkret nunmehr zu keiner anderen Beurteilung und keinem Absehen von der Einschränkung seiner Lenkberechtigung. Die genannten Einschränkungen sind – wie schon oben dargestellt – bei behandlungspflichtigem Diabetes (seit nunmehr Oktober 2011) gesetzlich zwingend vorgesehen; der Behörde wie auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt hier kein Ermessensspielraum zu.

 

Auch die Auflage des Tragens einer Brille bzw. der Verwendung von Kontaktlinsen ist sachlich gerechtfertigt und ergibt sich in Folge des bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Sehvermögens des Beschwerdeführers gesetzlich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV. Gegen die Vorschreibung dieser Auflage erhob der Beschwerdeführer keine Einwände.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n