LVwG-600322/12/Br/SA

Linz, 04.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn Mag. R F, X, vertreten durch RAin. Dr. R G, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich,  Zl. S-51562/13-3, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.5. und deren Fortsetzung am 04.6.2014 und Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt jeglicher  Verfahrenskosten-beitrag.

 

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach § 134 Abs.1 iVm § 106 Abs.5 Z2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden  verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe 30.11.2013 19.15 Uhr Linz, X nächst ONr. X, das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt und nicht dafür gesorgt gehabt habe, dass ein Kind welches kleiner als 150 cm war und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in einem Kraftwagen befördert werden dürfte, wenn dabei eine geeignete und der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird, dieses ohne angelegter Sicherheitsgurte im Fahrzeug befördert worden sei.

 

 

I.1. Die Behörde begründete den Schuld- u. Strafausspruch wie folgt:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Organe der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 23.01.2014 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass Sie am 30.11.2013 um 19.15 Uhr bei einer Routinekontrolle der Polizei angehalten worden seien, bei der Ihre Fahrzeugpapiere kotrolliert worden seien. Ihr 4 jähriger Sohn hätte sich vom Kindersitz selbst abgegurtet und mit dem gerade erworbenen X Präsent gespielt.

Dies hätte ein zweiter Beamter bemerkt und mit einer Taschenlampe in das Auto geleuchtet.

Der Beamte würde glauben, dass Ihr Sohn gar nicht angegurtet gewesen sei, bzw. sich nicht selbst ab-

gurten hätte können.

Daraufhin hätte Ihr Sohn (nach Aufforderung) den selbständigen „Abgurtungsvorgang" vor den Augen der Polizeibeamten wiederholt.

Trotzdem hätte Ihnen die Polizeibeamtin gesagt, dass sie eine Anzeige machen müsse. Sie gaben weiter an, dass Sie als Vater und Kindertherapeut sehr daran interessiert seien, dass Ihr Sohn die bestmögliche Sicherheit hätte und dazu würde selbstverständlich ein Angurten dazugehören. Leider würde Ihr Sohn das alleinige Lösen des Sicherheitsgurtes seit einiger Zeit beherrschen und es auch machen, sobald Sie stehen bleiben und den Motor abstellen würden.

Sie hätten aufgrund dieses Vorfalles sofort einen neuen, größeren Kindersitz angeschafft, der auch eine „stärkere" Verriegelung hätte und nicht mehr von Ihrem Sohn geöffnet werden könnte. Sie gaben an, Sie seien sich absolut sicher, dass sich Ihr Sohn erst nach dem „Abstellen" des Fahrzeuges abgegurtet hätte.

 

Am 11.3.2014 wurde die meldungslegende Polizistin nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei sinngemäß an, dass bereits bei der Anhaltung wahrgenommen werden hätte können, dass das Kind nicht angegurtet gewesen sei. Das Kind sei einfach im Kindersitz gesessen und den gegenständlichen 5-Punkte-Gurt könne ein Kind nicht selbst lösen. Selbst ein Erwachsener müsse kräftig drücken, um den Gurt zu öffnen. In einem Zeitraum von etwa 15 Minuten hätte der Gurt vom Kind nicht gelöst werden können.

 

Am 11.3.2014 wurde der bei der Amtshandlung zweite anwesende Polizist nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeuge einvernommen. Dieser gab dabei sinngemäß an, dass der von der rechten Fahrbahnseite aus feststellen hätte können, dass die beiden Schultergurte seitlich beim Kindersitz gehangen seien, so als wäre das Kind nicht angegurtet gewesen. Das Kind sei vom Vater gezwungen worden, etwa 10 Minuten lang zu versuchen, den Gurt zu öffnen. Als das Kind es irgendwann geschafft hätte, den Gurt zu öffnen, hätte nicht beurteilt werden können, ob ihm der Vater dabei geholfen hat.

 

Zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2014 wurden Sie geladen. Sie entschuldigten sich und erschienen dafür am 25.3.2014 bei der ho Behörde.

Ihnen wurden die Anzeige vom 12.12.2013, sowie die niederschriftlichen Einvernahmen der beiden Meldungsleger vom 11.3.2014 zur Kenntnis gebracht.

Sie gaben in Ihrer Niederschrift an, dass die Beamten gar nicht sehen hätten können, ob Ihr Sohn angegurtet gewesen sei oder nicht, da es bereits finster gewesen sei und der Beamte mit einer Taschenlampe in Ihr Kfz geleuchtet hätte. Ihr Sohn hätte sich während der Kontrolle abgegurtet, er hätte mit einem Spielzeug von X spielen wollen.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

 

§ 106 Abs.5Z.2 KFG lautet:

Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M 2 und M3 , nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßen aufsieht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Entscheidend in der Beweiswürdigung waren die von den Beamten übereinstimmenden Aussagen, dass das Kind bereits bei der Anhaltung nicht angegurtet gewesen sei.

 

Damit ist es als erwiesen zu betrachten, dass das beförderte Kind bereits während der Fahrt nicht ordnungsgemäß gesichert war,

Insofern war den Angaben der Beamten, welchen zugemutet werden muss, dass eine Übertretung der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen zu können doch mehr Glauben beizumessen, als Ihren Angaben als Beschuldigter, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. Verwaltungs- strafrechtlich er Vormerkungen zu werten.

 

 

II. In der dagegen fristgerecht auf Art. 132 Abs.1 Z1 und §§ 7 ff VwGVG gestützte Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit nachfolgende Begründung:

„I.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen: „Sie haben am 30.11.2013 um 19:15 Uhr im Linz, X, nächst X das Kfz KZ.: X gelenkt und nicht dafür gesorgt, dass ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150cm ist, nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird."

 

Der Beschwerdeführer war am 30.11.2013 mit seinem 4-jährigen Sohn in seinem PKW unterwegs. Dabei wurde er von der Polizei im Zuge einer Routinekontrolle angehalten und überprüft. Erst nach Überprüfung des Beschwerdeführers als Lenker bemerkte ein Polizeibeamter, dass der im Fond des Wagens auf einem Kindersitz sitzende Sohn des Beschwerdeführers nicht (mehr) angegurtet war.

 

Der Beschwerdeführer hat dazu unmittelbar erklärt, dass er seinen Sohn zuvor persönlich angegurtet hatte und sich dieser (wohl) erst im Zuge der Polizeikontrolle - die einige Zeit dauerte - selbst abgegurtet haben musste, um mit einem kurz zuvor erhaltenen X-Spielzeug zu spielen. Der Beschwerdeführer gurtet seinen Sohn immer vor Beginn einer Fahrt im Kindersitz persönlich an.

 

Die Beamten glaubten dies jedoch nicht und erstatteten Anzeige.

 

Der Beschwerdeführer kann mit Sicherheit angeben, seinen Sohn zuvor nach Verlassen des X im Wagen mit den vorgesehenen Gurten des Kindersitzes angegurtet zu haben. Der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers ist auch in der Lage, die Gurte selbst zu lösen, was er in der Folge den Beamten auch demonstrierte. Die Beamten haben diese Demonstration zugelassen und persönlich wahrgenommen, wie sich der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers selbständig abgegurtet hat.

 

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren wahrheitsgemäß ausgeführt, dass er seinen 4-jährigen Sohn, der im Fonds des Wagens mitfuhr, bei Antritt der Fahrt ordnungsgemäß im Kindersitz mit dem dafür vorgesehenen Gurt angegurtet hat. Das Kind hatte sich folglich entweder während der Fahrt oder während der Polizeikontrolle für den Beschwerdeführer unbemerkt (das Kind saß auf dem Rücksitz) selbst abgegurtet, höchstwahrscheinlich um mit dem kurz zuvor erhaltenen X-Spielzeug zu spielen.

Es wird diesbezüglich ergänzend auf die gesamten Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren verwiesen, um langwierige Wiederholungen zu vermeiden.

 

Beweis:                kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten

PV

 

II.

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.03.2014 zu S-51562/13-3 wird vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung verletzt. Es wird deshalb gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7ff VwGVG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben.

 

 

Der Beschwerdeführer stellt nachfolgende

 

Anträge:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

1. das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.03,2014 zu S-51562/13-3 gemäß § 50 VwGVG aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

 

2. das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.03.2014 zu S-51562/13-3 gemäß § 50 VwGVG aufheben und eine Ermahnung erteilen;

in eventu

 

3. die mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.03.2014 zu S-51562/13-3 verhängte Strafe mildern.

4. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

 

III.

 

Die Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

a. Das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.03.2014 zu S-51562/13-3 ist in seinem Spruch unschlüssig und nicht hinreichend individualisiert. Es ist deshalb zumindest derart mangelhaft, dass eine ersatzlose Aufhebung geboten ist.

 

Zwar sind der Beschwerdeführer sowie Uhrzeit und Ort konkretisiert, nicht aber die vorgeworfene Tathandlung. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses besagt lediglich, der Beschwerdeführer habe „nicht dafür gesorgt, dass ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm ist, nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird."

 

Es ist dies keine hinreichende Konkretisierung betreffend das Kind als Tatobjekt und die Tathandlung, es wird lediglich der Gesetzestext wiedergegeben; nicht aber konkret angewandt und subsumiert.

 

b. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wird bereits vorab festgehalten, dass der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt durch die dienstliche Wahrnehmung zweier Organe der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen sei und deshalb fest stehe, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Diese bereits vor Darlegung des Sachverhaltes von der belangten Behörde vorweggenommene „Beweiswürdigung" stellt keine tragfähige Begründung des Erkenntnisses dar und ist deshalb rechtswidrig.

Auch in der Folge setzt sich die belangte Behörde in Wirklichkeit nicht eingehend mit den Beweisergebnissen auseinander, sondern führt dazu im Wesentlichen nur aus, dass kein Anlass bestand, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßenaufsicht „einwandfrei" festgestellt werden konnte.

 

Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Die Aussagen der einschreitenden Beamten waren grob widersprüchlich, da einerseits pauschal beurteilend angegeben wurde, dass ein Kind den gegenständlichen Gurt nicht selbst lösen könne, andererseits dem Beschwerdeführer vor Ort die Möglichkeit eingeräumt wurde, dass das Kind das Abgurten den Beamten demonstrieren konnte - und dies auch gelang.

 

Während ein Beamter behauptet das Kind hätte den Gurt innerhalb von etwa 15 min. nicht lösen können, gab der zweite Beamte an, das Kind hätte den Gurt nach einiger Zeit dann doch selbst lösen können. Dieser eklatante Widerspruch blieb völlig unberücksichtigt.

 

Weshalb der zweite Beamte nicht beurteilen hätte können, ob der Beschwerdeführer dem Kind beim Abgurten geholfen habe, bleibt rätselhaft. Es ist einem Beamten wohl zumutbar, im Zuge der Amtshandlung zu überprüfen, ob sich das Kind allein abgurten konnte.

 

Die Formulierung des zweiten Beamten, wonach das Kind vom Beschwerdeführer „gezwungen worden sei", etwa 10 min lang zu versuchen, den Gurt zu öffnen, zeigt eine wenig sachliche Tendenz, die Anzeige zu rechtfertigen.

 

Unerklärlich ist vor allem der Umstand, dass die Beamten einer Demonstration des Abgurtens durch das Kind des Beschwerdeführers 10 oder 15 min lang zusahen, wenn sie angeblich die nicht angelegten Gurte beim Kind bereits bei der Anhaltung bemerkt hatten. In diesem Fall wäre es nicht notwendig gewesen, sich die Fähigkeit des Kindes zum selbständigen Abgurten zeigen zu lassen. Die Beamten hätte ohnedies jedenfalls die Anzeige erstattet.

 

Insofern hätte die belangte Behörde aufgrund dieser Unklarheiten und Widersprüche zumindest im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden und das Verfahren einstellen müssen.

 

Die weitere Begründung der belangten Behörde ist ebenso unrichtig, wenn pauschal und undifferenziert behauptet wird, dass den Angaben der Beamten allein deshalb mehr Glauben beizumessen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer sich so verantworten könne, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheine.

 

Mit dieser Scheinbegründung, die im Wesentlichen inhaltsleer ist, könnte jedem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens a priori die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden und müsste sich die erkennende Behörde mit den Beweisergebnissen nicht mehr kritisch auseinandersetzen. Genau dieser Mangel haftet dem gegenständlichen Straferkenntnis an.

 

Aus all diesen Gründen ist das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig und hätte die belangte Behörde das Verfahren zumindest im Zweifel einstellen müssen.

 

Mag. R F“

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 21.3.2014 nummeriert und unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Erörterung der Akteninhalte, sowie die zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungslegerin RI C. B und des Insp. L. E, sowie im Rahmen der am 4.6.2014 fortgesetzten Beweisaufnahme durch Anhörung des Beschwerdeführers und ebenfalls die Sichtung des Kindersitzes.

Die Behörde war jeweils entschuldigt, wobei wegen der kurzfristigen Verlegung des Termins für die Fortsetzung vom ursprünglich 3.6.2014 auf den 4.6.2014, die Behörde laut schriftlicher Mitteilung auch diesen Termin nicht wahrzunehmen vermochte.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde von der Meldungslegerin im Zuge einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in Linz Urfahr, X in der Nähe der ONr. X angehalten. Von dem auf der Gehsteigseite postierten sichernden Beamten Insp. E wurde unmittelbar nach der Anhaltung das hinter dem Beifahrersitz im Kindersitz sitzende vierjährige Kind des Beschwerdeführers als nicht angegurtet festgestellt. Das Kind hatte ein Spielzeug in der Hand.

Diese Wahrnehmung wurde der die Anhaltung vornehmende Meldungslegerin zugerufen, welche sich, unmittelbar nachdem sie den Fahrzeuglenker zum Vorweisen der Fahrzeugpapiere aufgefordert hatte, mit diesem auf die Gehsteigseite begab. Der Beschwerdeführer verantwortete sich gegenüber den Beamten dahingehend, dass er das Kind sehr wohl angegurtet gehabt habe, dieses sich jedoch während der kurzen Fahrtstrecke von X bis zum Anhalteort, abgeschnallt haben müsste.

In der Folge wurde seitens des Beschwerdeführers das Kind  angehalten sich zu Demonstrationszwecken gegenüber den Polizeiorganen abzugurten, was laut dem Zeugen Em nach etwa drei  Minuten gelungen wäre. Die Meldungslegerin bezeichnete diese Zeitspanne jedoch mit einer viertel Stunde, wobei vom Zeugen E diese Zeitspanne mit der vom Beschwerdeführer herbeigeführten Diskussion im Zusammenhang mit der angekündigten Anzeige erklärt wurde.

Die Meldungslegerin gab diesbezüglich an, ihr hätte das Kind bereits leid getan weil ihm das von dessen Vater geforderte Abgurten einfach nicht gelingen wollte und das Kind bereits zu bitzeln begonnen hätte.

 

 

IV.1. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber durchaus lebensnah dargelegt, dass sich das Kind auf der einen Kilometer währenden Fahrt von X bis zum Ort der Anhaltung offenbar doch selbst angegurtet hat. Diese Möglichkeit sei doch immerhin von den Polizisten festgestellt worden, dass dies dem Kind grundsätzlich möglich gewesen ist.

Auch das Gericht selbst konnte sich  an dem vom Beschwerdeführer anlässlich der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgebrachten  Kindersitzes von der relativen Leichtgängigkeit des Verschlussmechanismus überzeugen.

Es erscheint auch durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sein Kind trotz des vorhandenen Kindersitzes dort wohl hinein sitzen würde, auf das Angurten  jedoch bewusst zu verzichten geneigt gewesen wäre. Als nicht ungewöhnlich scheint der Umstand, wenn sich das Kind durch ein durchaus begreifliches demonstrationsbedingtes zu starkes Anspannen der Gurten, den Verschluss nur schwerer lösen konnte, als dies vorher der Fall gewesen sein mag.  Von einem Beweis eines unterbliebenen Angurtens kann letztlich daher hier nicht die Rede sein.

Dem Beschwerdeführer wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes daher darin gefolgt, dass er im väterlichen Interesse um die Sicherheit des Kindes dieses nicht ohne es anzugurten in den im Fahrzeug vorschriftsmäßig angebrachten Kindersitz gesetzt hätte.

 

 

 

V. Rechtlich folgt demnach für das Oö. Landesverwaltungsgericht:

 

Da von einem Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers gerade nicht auszugehen ist, wobei alleine schon im Zweifel eine Bestrafung unzulässig ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht dem aus der EMRK folgenden Grundsatz „in dubio pro reo“, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG den Schuldspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r