LVwG-600296/2/Sch/Bb/SA

Linz, 12.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der R H, geb. X, X, vom 9. April 2014, gegen den undatierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR96-3187-2014-Heme, betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 VStG, den  

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 9 iVm §§ 27, 31 und 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit undatiertem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde), GZ VerkR96-3187-2014-Heme, wurde der Einspruch der R H (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) vom 15. März 2014 gegen die Strafverfolgung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Februar 2014, GZ VerkR96-3187-2014, gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die genannte Strafverfügung laut Rückschein am 18. Februar 2014 beim Postpartner in X hinterlegt worden sei. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 4. März 2014 zur Post gegeben bzw. der Behörde überreicht werden müssen. Laut Eingangsvermerk sie dieser jedoch erst am 15. März 2014 per E-Mail übermittelt worden, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, durch Hinterlegung zugestellt am 2. April 2014, erhob die Beschwerdeführerin die mit 9. April 2014 datierte und am 10. April 2014 zur Post gegebene Beschwerde, die im Ergebnis gegen den zugrundeliegenden Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gerichtet ist.

 

Ihr Rechtsmittel begründend führt die Beschwerdeführerin – verfahrensrelevant - wie folgt aus:

 „Sehr geehrte Frau H,

in Bezug auf oben angeführte Aktenzeichen möchte ich hiermit Einspruch erheben.

Da ich diese Strecke täglich auf dem Weg zu meinem Arbeitsplatz bei X fahre, kenne ich die Geschwindigkeitsbeschränkung und befolge diese auch. Es ist für mich unerklärlich, dass das Radargerät in Folge eine überhöhte Geschwindigkeit gemessen hat. Kann es sein, dass das Gerät zum besagten Zeitpunkt nicht richtig funktioniert hat?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihr Entgegenkommen!“

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 24. April 2014, GZ VerkR96-3187-2014-Heme, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der Tatsache, dass sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, unterbleiben (vgl. dazu z. B. VfGH 28. November 2003, B1019/03 zur Vorgängerbestimmung des § 51e VStG).

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

I.5.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...] vier Wochen.

 

§ 9 Abs. 1 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...]

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 31  Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.

 

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Strafverfahren über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

I.5.2. § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Landesverwaltungsgericht an das Beschwerdevorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm 1). Dies bedeutet, dass abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe bzw. Umfanges der Anfechtung dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zukommt.

 

Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist ausdrücklich und unmissverständlich auf den Vorwurf der Begehung des Grunddeliktes der Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, weswegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Februar 2014, GZ VerkR96-3187-2014, schuldig erkannt wurde, gerichtet. Zur Zurückweisung des Einspruches als verspätet gemäß § 49 VStG hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht geäußert, noch hat sie innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bestimmten Beschwerdefrist dazu Stellung genommen oder Beschwerdepunkte nachgereicht. Eine Entscheidung hinsichtlich des konkreten Verfahrensgegenstandes durch das Oö. Landesverwaltungsgericht wurde damit nicht begehrt.

 

Aufgrund § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG war das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an das Begehren der Beschwerdeführerin gebunden und es war ihm nicht gestattet, das Prüfungsbegehren auszuweiten und über den eingangs bezeichneten Zurückweisungsbescheid zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden.

 

Ein Mängelbehebungsverfahren und somit ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 38 VwGVG) kam nicht in Betracht, da, wie der Verwaltungsgerichtshof zum Rechtsmittel der Berufung judiziert hat, nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich ist. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge (im gegenständlichen Fall: verfehlte Beschwerdeanträge bzw. Beschwerdepunkte) zu korrigieren (VwGH 21. Oktober 1999, 99/07/0131; 10. August 2000, 99/07/0219). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass eine Änderung der Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnedies nicht mehr möglich gewesen wäre.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde mangels Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens somit zurückzuweisen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n