LVwG-410305/2/ZO/KR

Linz, 30.04.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) der x geb. x, Vertr. durch x, vom 26.7.2013, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 25.6.2013, Zl. S-4012/ST/13, wegen einer Übertretung des GSpG

 

 

folgenden B e s c h l u s s gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.           Die LPD , Kommissariat Steyr, hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 50 Abs.4 GSpG vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und sie zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

 

2.           In der dagegen am 26.7.2013 zur Post gegebenen Berufung machte die Berufungswerberin zusammengefasst geltend, dass § 50 Abs.4 GSpG gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ verstoße. Der UVS habe bereits zahlreiche ähnliche Verfahren eingestellt. Weiters wurden angebliche Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und der Begründung gerügt.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.8.2013 die vermutliche Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten, sie hat sich dazu nicht geäußert. Die Behörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erst mit Schreiben vom 16.4.2014 ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt daher die Verhandlung.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Finanzpolizei erstattete Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, weil diese am 16.5.2013 um 13.25 Uhr als Beauftragte der x bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen habe.

 

Die LPD , Kommissariat Steyr, verhängte gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretung das oben angeführte Straferkenntnis. Die Behörde veranlasste die Zustellung mittels RSa-Brief, wobei das Zustellorgan die Adressatin bei einem Zustellversuch am 4.7.2013 nicht antreffen konnte, weshalb es eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückließ. Das Schriftstück wurde beim Postamt x hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist wurde der 5.7.2013 festgesetzt. Das Schriftstück wurde nicht mehr an die Behörde zurück gesendet, das Datum der Behebung ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat die mit 26.7.2013 datiert Beschwerde mit der Post übermittelt, sie langte am 29.7.2013 bei der LPD ein.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem dat. Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Im Jahr 2013 war noch die zweiwöchige Berufungsfrist anzuwenden. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4.7.2013 beim Postamt x hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 5.7.2013 festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat eine Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum weder behauptet noch belegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis bereits mit 5.7.2013 zugestellt wurde. Die (damals noch geltende) Berufungsfrist von zwei Wochen ist daher bereits am 19.7.2013 abgelaufen. Die Berufung vom 26.7.2013 wurde daher verspätet eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.

 

zu II.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl