LVwG-300025/2/Kl/Rd/TK

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 19. September 2013, Ge96-4069-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG die verhängte Geldstrafe mit 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden festgesetzt.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Für den  Beschuldigten bleibt der Kostenbeitrag zum behörd­lichen Verwaltungs­straf­ver­fahren gemäß § 64 Abs.1 VStG unbe­rührt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Sep­tember 2013, Ge96-4069-2013, wurde über Herrn x, vertreten durch x, eine Geldstrafe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Er­satz­freiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 11 Abs.3 AStV verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich ver­antwortliche Organ der x mit Sitz in x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitnehmer­Innenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit der Bauarbeiterschutz­ver­ordnung (BauV) eingehalten werden.

Der Arbeitsinspektor x hat bei einer Kontrolle am 28. Februar 2013 fest­gestellt, dass der Arbeitnehmer x am 28. Februar 2013 im Be­triebs­gelände x, bei Arbeiten an der Geruchsgas­leitung auf einem erhöhten Standplatz beschäftigt wurde, wobei Absturzgefahr von ca. 4 m bestand und keine geeigneten Vorrichtungen wie standfeste Gelän­der mit Mittelstange die Absturzstelle gesichert hätten, obwohl erhöhte Bereiche, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vor­richtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zusätzlich durch Fußleisten zu sichern sind."

 

2. Dagegen wurde vom x fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Beschwerde) eingebracht und darin beantragt, die in der Strafanzeige aufgeführte Strafe in Höhe von 800 Euro zu verhängen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um eine unmittelbare Gefährdung des Lebens und der Gesundheit eines Arbeitnehmers handle. Ein Absturz des Arbeitnehmers hätte seinen Tod bzw. zumindest eine schwere Verletzung nach sich ziehen können. Außerdem könne das Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung nicht zur Geringfügigkeit des Verschuldens führen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeit­punkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungs­behörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Mitgliedes oder des Einzel­richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde ange­hört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unab­hängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzel­richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzel­richterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der rechtsfreundlich ver­tretene Beschuldigte äußerte sich mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass sämtliche Mitarbeiter angewiesen worden seien, persönliche Absturzsicherungen zu verwenden. Die Einhaltung sämtlicher Arbeit­nehmer­schutz­vor­schriften werde durch laufende Sicherheitsmaßnahmen und –vor­kehrungen gewährleistet. Überdies werde auch auf die regelmäßig durch­ge­führten Sicherheitsausschusssitzungen inkl. Manage­ment Review, die speziel­len Schulungen zum persönlichen Risk-Assessment, das Aufzeigen von un­sicheren Handlungen und Beinaheereignissen über ein eigenes Ereignismelde­system, die E-Learning Unterweisung für alle Mitarbeiter und insbesondere die spezielle Unter­weisung auf Verwendung von Absturzsicherungen/Sicherheits­anweisung x und Praxistraining mit Fa. x, besonders hingewiesen. Diese Maß­nahmen seien zu Recht von der belangten Behörde als schuld- und strafmildernd gewertet worden und würden diese Vorsichtsmaßnahmen deutlich über das im Gesetz geforderte Maß hinausgehen. Auch der Umstand, wonach der Beschuldig­te gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, sei von der belang­ten Behörde richtigerweise strafmildernd gewertet worden. Darüber hinaus sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folgenlos geblieben; es sei weder zu einer Verletzung des betroffenen Arbeitnehmers noch zu einem Unfall gekom­men. Dieser Umstand sei ebenfalls bei der Strafhöhe zu berück­sichtigen ge­wesen. Schließlich werde auch noch hervorgehoben, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Tathergang stets und von Beginn an vollum­fänglich geständig gezeigt habe. Es werde daher die Abweisung der Berufung des Arbeitsinspekto­rates beantragt.        

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Arbeitsinspektorat angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro  bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Errichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so­weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Be­rücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Er­messensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Gefährdungen herbei­geführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von 4 m ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegte Übertretung reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Ein Wiederholungs­fall liegt nicht vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die vom Beschuldigten ins Treffen geführten Maßnahmen zur Einhaltung sämt­licher Arbeit­nehmerschutzvorschriften und die bisherige verwaltungsstraf­recht­liche Un­be­schol­ten­heit als strafmildernd zu werten und keine straf­erschwerenden Umstände hervorgetreten seien, weshalb die vom Arbeitsinspek­to­rat beantragte Strafhöhe unterschritten werden könne. Weiters ist die belangte Behörde von einer Schätzung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen.

 

5.2.5. Dem Beschuldigten sind – wie von der belangten Behörde zu Recht gewür­digt wurde – Maßnahmen bezüglich der Installierung eines Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen. Jedoch wurden vom Beschuldigten keinerlei Vorbringen gemacht, dass von ihm auch Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Weisun­gen erfolgt sind und welche Konsequenzen die Arbeitnehmer bei deren Nichteinhaltung zu erwarten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen und ständigen Rechtsprechung bezüglich Kontrollsystem ausspricht, reichen Anweisungen und Belehrungen für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus, zumal ein solches nur dann funktionieren kann, wenn dies durch entsprechende Kontrollen sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 12.07.1995, 95/03/0049, 5.9.2008, 2008/02/0129, 26.11.2010, 2009/02/0384, 30.9.2010, 2009/03/0171 uvm). Vom Beschuldigten wurden Unterlagen vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass ein bestimmter Arbeit­nehmer "kontrolliert" wurde und dabei ua ein Mangel (keine Verwendung des Hör­schutzes) festgestellt wurde, welcher durch eine "sofortige" Behebung be­seitigt werden konnte. Eine verstärkte "Nachkontrolle" des besagten Arbeit­nehmers geht aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenso wenig kann den Unter­lagen entnommen werden, welche dienstrechtlichen Konsequenzen der Arbeit­nehmer zu erwarten hat, wenn er weiterhin den Weisungen zuwider­handelt. Überdies wurde auch keine Dokumentation bezüglich des Verhaltens bei Arbeiten mit Absturzgefährdung – mit Ausnahme der näheren Beschreibung bei Verwendung von Absperrbändern – vom Beschuldigten vorgelegt. Das funktionierende Kontrollsystem ist – bezogen auf den konkreten Vorfall – ausführlich darzulegen (vgl. VwGH vom 30.9.1998, 98/02/0148, 26.1.2010, 2009/02/0220). Auch der Rechtfertigung des Beschul­digten, wonach der Arbeitnehmer "kurzfristig" den gesicherten Standplatz ver­lassen und es sich dabei um eine unüberlegte einmalige Tätigkeit des Arbeitnehmers gehandelt habe und dadurch gegen die Arbeitsanweisungen verstoßen worden sei, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.2004, 2004/02/0002, wonach das Kontrollsystem auch in Fällen von "kurzfristigen Arbeiten" funktionieren soll, entgegenzuhalten. Wenn der Beschul­digte weiters vermeint, dass die vom ihm gesetzten Vorsichtsmaßnahmen deutlich über das im Gesetz geforderte Maß hinausgehen würden, so ist ihm darzulegen, dass durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine "über­zogenen Anforderungen" an das darzulegende Kontrollsystem gestellt werden, zumal dieses neben der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung arbeitnehmer­schutzrechtlichen Bestimmungen dienen soll (vgl. VwGH vom 26.9.2008, 2007/02/0317).

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach ihm bei der Strafbe­messung zu Recht zugute zu halten wäre, dass es zu keinem Unfall und schon gar nicht zu einer Verletzung des Arbeitnehmers gekommen ist, muss ihm Nachstehendes entgegengehalten werden: Es ist gerade ein Merkmal bei Ungehorsamsdelikten, dass die Strafbarkeit nicht vom Eintritt eines Erfolges abhängt. Auch bei der Strafbemessung kann sich daher kein Täter anrechnen lassen, dass durch seine Zuwiderhandlung ohnehin "nichts passiert" sei; Maßstab für die Strafbemessung ist vielmehr die Intensität des Verstoßes und die Frage welches Ausmaß an Sorglosigkeit dem Beschuldigten vorzuwerfen ist. Vorliegend ist aufgrund der aktenkundigen Lichtbilder festzustellen, dass der Arbeitnehmer sich bei seiner Tätigkeit in einer zumindest abstrakt, hoch gefährlichen Lage befunden hatte. Damit liegt ein massiver Verstoß gegen den Schutzzweck der übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschrift vor, unabhängig davon ob dieser letztlich folgenlos geblieben ist, welcher Umstand außerhalb jeglicher Disposi­tions­möglichkeit seitens des Beschuldigten lag. Deshalb kann er sich diesen Umstand auch nicht bei der Strafbemessung zugute halten. Siehe dazu auch die obigen Ausführungen zum Kontrollsystem.

 

Wenn der Beschuldigte schließlich den Milderungsgrund des umfänglichen Ge­ständnisses vom Beginn des Verfahrens an für sich in Anspruch nimmt, muss auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, dass in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann (vgl. VwGH 14.6.1996, 94/02/0492 uva). Aufgrund der Beweislage war der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend vor­liegend und konnte das Unbestrittenbelassen desselben kein Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr sein und somit auch keinen Milderungsgrund darstellen.

 

Angesicht dieser Ausführungen und Erwägungen muss die Strafbemessung seitens der belangten Behörde als nicht den Vorgaben des § 19 VStG ent­sprechend angesehen werden. Somit kommt der Beschwerde des Arbeitsinspek­torates grundsätzlich Berechtigung zu und war eine Neufestsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geboten. Nicht zuletzt aus general- und spezialpräventiven Aspekten musste somit eine dem Tatvorwurf adäquate Strafhöhe bestimmt werden, wobei mit einem Betrag von 600 Euro der Tat- und Schuldangemessenheit sowie auch dem Präventivgedanken entsprochen wird. Der vom Arbeitsinspektorat geforderte Strafbetrag erschien noch nicht geboten, um den obigen Erwägungen genüge zu tun, insbesondere auch im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbe­scholtenheit des Beschuldigten.

 

Im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse kann von vornherein angenommen werden, dass er als Geschäftsführer eines großen Unternehmens über ein der­artiges Einkommen verfügt, das ihm die Begleichung auch der angehobenen Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen wird. 

                  

II. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG im Beschwerdeverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Be­schwerdeführer ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraus­setzungen nach § 52 VwGVG liegen nicht vor. Trotz Anhebung der Geldstrafe darf der diesbezügliche behördliche Kostenbeitrag nicht angehoben werden (vgl. hiezu Raschauer-Wessely, Kommentar zum VStG, S. 949, zum § 64).

 

III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt