LVwG-150119/7/VG

Linz, 08.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Ing. W P, vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte GmbH in X, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 2. Juli 2013, GZ: DI-BauR-1032-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit einer am 12. Oktober 2010 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Eingabe beantragte die Ing. J D GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung Montagehalle X“ auf dem Grundstück Nr. X, KG X.

 

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X, EZ X sowie der Grundstücke Nrn. X und X, beide EZ X, alle KG X. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers befinden sich im 50m Bereich südlich des Baugrundstückes. Zwischen dem Baugrundstück und den Grundstücken des Beschwerdeführers liegen die ÖBB-Westbahnstrecke (Wien-Linz-Salzburg) sowie weitere Liegenschaften anderer Eigentümer.

 

3. Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.

 

4. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011, Zl. BZ-BauR-1145-2010c, erteilte der Magistrat der Stadt Wels die beantragte Baubewilligung.

 

5. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Stadtsenat der Stadt Wels mit Bescheid vom 11. April 2011, Zl. DI-BauR-1145-2010, als unbegründet ab.

 

6. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer keine Vorstellung.

 

7. Mit einer am 2. April 2012 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Eingabe beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung Lagerhalle X – PLANÄNDERUNG“ auf demselben Baugrundstück Nr. X, KG X.

 

8. Mit Schriftsatz vom 25. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das nunmehr gegenständliche (geänderte) Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer brachte (soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant) vor, dass er durch die Lärmimmissionen des geplanten Bauvorhabens in unzumutbarer Weise belästigt und in seiner Gesundheit geschädigt werde. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass das Projekt in betriebstypologischer Hinsicht zulässig sei. Damit würden die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer stellte zugleich einen Vertagungsantrag betreffend die für den 26. April 2012 anberaumte Bauverhandlung wegen zu kurzer Vorbereitungszeit.

 

9. Der in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 beigezogene bautechnische Sachverständige erstattete gemeinsam mit dem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Wels und dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich eine fachliche Stellungnahme. Darin wurde (soweit hier relevant) festgehalten, dass in Richtung Osten ein Vordach in Stahlkonstruktionsbauweise mit einer Auskragung von 5,0 m und einer Durchfahrtshöhe von 4,92 m errichtet werde. Für die Widerstandsfähigkeit bei Brandeinwirkung sei maßgeblich, dass die auf Zug beanspruchte Konstruktion auf der Oberseite des Vordaches und somit gegen Flammeneinwirkung von unten geschützt positioniert sei. Die durchgehende Untersichtsverkleidung des Vordaches werde mit einer Blechblende ausgeführt, welche gegen Abfallen bei Temperatureinwirkung gesichert montiert werde. Nach der beschriebenen Konstruktion des Vordaches könne das Vordach im Ganzen ausgeführt werden und es könne die Unterbrechung im Bereich des Fluchtganges aus dem Stiegenhaus Richtung Osten entfallen. Die Korrekturen würden in den Einreichplänen vorgenommen werden.  

 

Der Sachverständige für Emissionen und Immissionen führte in der mündlichen Verhandlung zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein Nachweis erbracht worden, ob das Projekt in betriebstypologischer Hinsicht zulässig sei, u.a. aus, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben (Betriebshallenerweiterung Planänderung) in einem Bereich mit der Widmung „MB" befinde. Nach der Oö. Betriebstypenverordnung, Anlage 1, müsse eine derartige Betriebsanlage in einem Widmungsbereich „B" errichtet werden. Im gegenständlichen Betrieb erfolge die Erzeugung von verschiedenen Behältern und Fördereinrichtungen. Unterpunkt 13 der vorgenannten Anlage 1 sehe für diese Betriebe ein Widmungsgebiet „B" vor.

 

10. Mit Bescheid vom 2. Mai 2012, Zl. BZ-BauR-1032-2012, erteilte der Magistrat der Stadt Wels die beantragte Baubewilligung. In der Begründung führte die erstinstanzliche Baubehörde im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben „Erweiterung Lagerhalle X – PLANÄNDERUNG“ auf dem Verfahren BZ-BauR-1032-2012 [Anm.: gemeint wohl BZ-BauR-1145-2010] aufbaue. Konkret handle es sich um Änderungen innerhalb des bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 7. Februar 2011 und des Stadtsenates der Stadt Wels vom 11. April 2011 genehmigten, jedoch noch nicht errichteten Objektes. Die Planänderung zeige eine Nutzungsänderung im Bereich des Kellergeschoßes und zwar werde nunmehr in einem Teil dieses Geschoßes eine Dreherei eingerichtet. Diese Dreherei stelle einen Arbeitsraum dar und solle über einen Lichthof belichtet werden. Der restliche Bereich des Kellergeschoßes werde als Lager, für haustechnische Einrichtungen und für die Heizung genutzt. Der ursprünglich in diesem Geschoß geplante Sozialbereich werde in das Obergeschoß verlagert. Im Erdgeschoßbereich sei eine Änderung der Be- und Entladezone und die Unterbringung einer Lagerregaleinheit in einem getrennten Raum geplant. Die Be- und Entladezone werde an die östliche Gebäudefassade verlagert und mittels eines Flugdaches vor Witterung geschützt. Die Änderung im Bereich der Heizung betreffe nur eine Leistungsänderung des Gaskessels von 85 kW auf 115 kW. Durch die teilweise geänderte Raumnutzung innerhalb des Objektes würden die Lüftungsanlagen entsprechend angepasst. Da das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, beschränke sich die Prüfung der Baubehörde hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft gegen Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie.

 

11. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Stadtsenat der Stadt Wels mit Bescheid vom 10. Juli 2012, Zl. DI-BauR-1032-2012, ab.

 

12. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hob die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 17. Jänner 2013 diese Berufungsentscheidung vom 10. Juli 2012 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Zur Aufhebung führte die Oö. Landesregierung im Ergebnis aus, dass sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der baubewilligungspflichtigen Maßnahmen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet befinde, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfe, nicht nach der Oö. Betriebstypenverordnung 1997, sondern ausschließlich nach der Oö. Grenzwertverordnung zu richten habe. Diese Grenzwertverordnung sei auch bei dem durch die Bauwerberin vorgelegten schalltechnischen Projekt der X GmbH angewendet worden. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergebe sich, dass das schalltechnische Projekt am 26. April 2012 korrigiert worden sei. Dieses durch händische Streichungen von weiten Teilen des Projekts sowie der Signatur „korrigiert 26.04.2012“ unter Anführung einer Paraphe sowie der händischen Ausbesserung auf dem Deckblatt „korrigierte" schalltechnische Projekt seien auch dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10. Juli 2012 zu Grunde gelegt worden.

 

Die Anforderung an ein Gutachten sei, dass ein solches vollständig und schlüssig und auch für Dritte - und somit auch für die Höchstgerichte - nachvollziehbar sei. Auf Grund der bloß händischen Streichungen in der „korrigierten Überprüfung“ des schalltechnischen Projekts, sei für die Aufsichtsbehörde jedoch nicht nachvollziehbar, wer diese händischen Streichungen vorgenommen habe und ob alle Streichungen durch ein und dieselbe Person erfolgt seien oder ob noch nachträgliche Veränderungen erfolgt seien. Somit entspreche aber das zu Grunde liegende schalltechnische Projekt nicht den geforderten Maßstäben an ein Gutachten im engeren Sinn. Zudem sei nicht schlüssig bzw. ausreichend erörtert, dass es trotz zusätzlicher Fahrbewegungen und sonstiger Manipulationen zu keiner erhöhten Lärmimmission kommen werde. Auch sei eine dezidierte Darstellung der IST-Situation im Vergleich zum Ausmaß der erwarteten Immissionen ‑ auch im Hinblick auf das geänderte Projekt ‑ dem vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen. Ebenso lasse das Gutachten des Sachverständigen für Emissionen und Immissionen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am 26. April 2012 eine konkrete Auseinandersetzung mit der abgeänderten Beurteilungsgrundlage missen. Die Behörde hätte entsprechende Ergänzungen fordern müssen.

 

13. Im daraufhin fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde der Bauwerberin mit Schreiben vom 15. Februar 2013 aufgetragen, ein schalltechnisches Projekt der X GmbH in der korrigierten Fassung vom 26. April 2012 samt einer Ergänzung durch Darstellung der IST-Situation im Vergleich zum Ausmaß der erwarteten Immissionen auch im Hinblick auf das geänderte Projekt vorzulegen.

 

14. Die Bauwerberin legte sodann das schalltechnische Projekt der X GmbH in der Fassung GZ-10B0233G, Revision 2, vor. Das Deckblatt dieser Version trägt das ursprüngliche Erstellungsdatum vom 28. März 2012. Die Erstellungszeiten der ersten Revision vom 26. Februar 2013 und der zweiten Revision vom 29. März 2013 sind in den Kopfzeilen dieser Version angeführt.

 

15. In der Folge erstattete der Sachverständige für Emissionen und Immissionen mit Schreiben vom 16. Mai 2013 eine fachliche Stellungnahme. Darin führte der Sachverständige (soweit hier relevant) zusammengefasst aus, dass bereits im Genehmigungsverfahren BZ-BauR-1145-2010 eine Begutachtung erfolgt sei. Dort habe er die Auffassung vertreten, dass die Änderungen „praktisch keine Auswirkungen auf die Beurteilungen“ hätten und es sich um keine „nennenswerten Änderungen“ handle. Diese Feststellung bzw. Aussage sei von der Aufsichtsbehörde kritisiert worden. Zur Bestätigung dieser Aussagen werde die nachstehende Differenztabelle herangezogen und neuerlich beurteilt:

[Anm.: Die folgende Vergleichstabelle samt Überschrift ist ein wörtliches Zitat]

 

Differenz 2010 <- > 2012 „∆ LA,r"[dB]

 

 

Tag

Abend

Nacht

RP-1 FB

-0,6

-0,7

-1,3

RP-1 A

+1,6

+1,6

-0,4

RP-1 B

+0,7

-0,8

-1,9

RP-2 FB

-0,2

-0,3

-1,2

RP-2 A

-2,4

-2,7

-8,1

RP-2 B

-2,0

-2,2

-6,8

RP-2 C (EG)

+0,4

+0,1

-1,4

RP-2 C (OG)

+0,4

+0,3

-1,4

 

Dieser Vergleichstabelle sei zu entnehmen, dass sich die tatsächlichen Änderungen in allen betrachteten Nachbarschaftsbereichen zwischen -8,1 dB und +1,6 dB bewegten. Grundsätzlich seien für die Nachbarschaft Pegelerhöhungen, also alle Pluswerte, relevant. Hier zeige sich, dass vier Rechenpunkte betroffen seien und sich die Pluswerte zwischen +0,1 dB und +1,6 dB bewegten. Die Rechenwerte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers (RP-2C EG, RP-2C OG) bewegten sich zwischen -1,4 dB und +0,4 dB. Die Ergebnisse -1,4 dB würden die Nachtzeit betreffen. Die Ergebnisse maximal +0,4 dB seien in der Tageszeit und +0,3 dB in der Abendzeit gegeben. Erhöhungen dieser Größenordnung lägen innerhalb von Mess- und Rechentoleranzen.

 

Für den Beurteilungsbereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers bedeute dies, dass eine Verschlechterung von maximal +0,4 dB nunmehr auch nachweislich und eindeutig nachvollziehbar als irrelevant zu beurteilen sei.

 

Der Sachverständige führte weiters an, dass die anzuwendenden Grenzwerte gemäß der Oö. Grenzwertverordnung für Wohngebiet wie folgt lauten würden:

 

„Tag    (06.00-22.00) 55 dB

Nacht (22.00-06.00) 45 dB

 

Die Planungsrichtwerte gemäß Ö-Norm S 5021 Ausgabe 2010-04-01 würden für städtisches Wohngebiet wie folgt lauten:

 

„Tag    (06.00-19.00) 55 dB

Abend (19.00-22.00) 50 dB

Nacht (22.00-06.00) 45 dB

Lr, DEN 55dB“

 

Die ungünstigsten Rechenwerte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers seien folgende:

 

„Tag 39,0 dB

Abend 37,2 dB

Nacht 27,8 dB

 

Damit sei aufgezeigt, dass die Grenzwerte bzw. Planungsrichtwerte deutlich unterschritten würden.

 

Aus § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung ergebe sich eindeutig, dass der Summenpegel (Altbestand und bewilligungspflichtige Maßnahmen) die jeweiligen Grenzwerte nicht überschreiten dürfe, dies schließe jedoch eine Immissionsanhebung nicht aus. Diese Gesetzesforderung werde eindeutig eingehalten. Eine zusätzliche Einschränkung finde sich im § 4 Abs. 2 der Oö. Grenzwertverordnung, die jedoch im gegenständlichen Fail nicht relevant sei.

 

16. Im Verwaltungsakt liegt zudem eine (undatierte) Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen auf.

 

17. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im fortgesetzten Verwaltungsverfahren gewährt.

 

18. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schreiben vom 17. Juni 2013. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die X GmbH nun offenbar ein ergänztes Projekt mit Datum 29. März 2013 erstellt habe. Darin sei aber wieder nicht herausgearbeitet worden, worin die eingereichte Planänderung überhaupt bestehe und wie sie sich im Vergleich zu dem bereits genehmigten Projekt auswirke. Es seien lediglich bloß prognostizierte Immissionen des Gesamtbetriebes dargestellt. Dem Beschwerdeführer seien keine entsprechenden ‑ womöglich adaptierten ‑ Einreichunterlagen übermittelt worden, die diese Änderung schlüssig und stringent darstellen würden. Dadurch sei ein zentrales Ziel des Verfahrens, wonach für alle Verfahrensparteien klar sein müsse, was überhaupt Gegenstand des Verfahrens sei, bis dato nicht erreicht worden. Zwar werde vom lärmtechnischen Sachverständigen eine solche Darstellung versucht, dem sei aber entgegenzuhalten, dass Messungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nach wie vor nicht erfolgt seien. Offenbar seien zusätzlich zu den bereits bekannten Messungen am 2. und 3. September 2010 weitere IST-Bestandsmessungen am 9. und 10. Mai 2012 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe das mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 7. Februar 2011 bewilligte Gebäude noch nicht bestanden. Aktuell bestehe dieses Gebäude ‑ zumindest dessen bauliche Hülle ‑ aber in seinen ursprünglichen Außenumrissen bereits zur Gänze. Damit komme der Rechtsgrundsatz, dass dann wenn eine Anlage bzw. ein Gebäude ‑ mag es auch noch Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sein ‑ bereits bestehe, eine Messung unter Berücksichtigung des sohin gegebenen Bestandes vorzunehmen sei. Lediglich wenn ein Projekt noch nicht verwirklicht sei, könne eine Berechnung vorgenommen werden. Da das Projekt in der ursprünglich bewilligten Version bereits weitgehend verwirklicht sei, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt eine IST-Bestandsmessung (unter Einbeziehung des rechtskräftig baubewilligten Projektbestands) vorzunehmen. Ohne eine solche Messung wäre die Abweisung der Berufung rechtswidrig. Mangels entsprechender Messwerte seien die gutachtlichen Stellungnahmen des immissionstechnischen und des humanmedizinischen Sachverständigen, die auf den somit nach wie vor mangelhaften Projektunterlagen aufbauen würden, ebenso mangelhaft. Insbesondere sei der vom lärmtechnischen Sachverständigen an den den Beschwerdeführer betreffenden Rechenpunkten angenommene Zusatzlärm von 0,4 dB nicht aussagekräftig.

 

19. Mit Bescheid vom 2. Juli 2013, Zl. DI-BauR-1032-2012, wies der Stadtsenat der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde aus, durch das beantragte Bauwerk werde nicht in subjektiv öffentlich‑rechtliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Die vorliegenden Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar und der Beschwerdeführer sei diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwendung in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013, wonach ein Vergleich der eingereichten Planänderung mit dem bereits genehmigten Projekt und die Auswirkungen nicht durchgeführt worden seien, werde durch das Gutachten des Sachverständigen für Emissionen und Immissionen widerlegt. Die Einreichpläne seien bei der mündlichen Verhandlung am 26. April 1012 vorgelegen und hätten sich seitdem ‑ ausgenommen das Flugdach ‑ auch nicht verändert. Der Gegenstand des Verfahrens sei sehr wohl aus den vorliegenden Plänen ersichtlich. Auf Grund der Bindung an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde seien in Entsprechung dieser Rechtsansicht die festgestellten Mängel durch Verfahrensergänzungen beseitigt worden. Darüber hinausgehende Verfahrensergänzungen seien im Bescheid der Aufsichtsbehörde nicht angeführt. Bei baulichen Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen, seien Einwendungen der Nachbarn mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Eine solche Zulässigkeit sei gemäß der Oö. Grenzwertverordnung nachgewiesen.

 

20. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, bei der Immissionsbeurteilung im Baurecht seien die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich. Im gegenständlichen Fall seien die Immissionen an der den Grundstücken des Beschwerdeführers zugewendeten südsüdwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes Nr. X relevant. Diese seien am Widmungsmaß des Baugrundstückes zu messen. Die Widmungskategorie „Bauland ‑ gemischtes Baugebiet“ beinhalte einen Immissionsschutz, somit habe der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieser Widmungskategorie im Hinblick auf Immissionen. Für das damit relevante Widmungsmaß des gemischten Baugebietes sehe die Oö. Grenzwertverordnung als Grenzwert einen Beurteilungspegel von 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht vor. Diese Grenzwerte seien an der südsüdwestlichen ‑ dem Beschwerdeführer zugewendeten ‑ Grundgrenze des Baugrundstückes einzuhalten. Diesbezüglich finde sich aber weder im schalltechnischen Projekt der X GmbH vom 28. März 2012 noch im Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift bzw. im bekämpften Bescheid ein Messpunkt bzw. Messergebnis. Selbst in den Rasterlärmkarten sei auf dieser Grundgrenze aber ein Pegel von über 60 dB sowohl für die Tageszeit also für die ungünstigste Nachtstunde ausgewiesen. Das schalltechnische Projekt der X GmbH vom 28. März 2012 zeige auf, dass in den Mess- und Rechenpunkten „2“, die südlich der Bahnstrecke und südlich des Baugrundstückes ‑ also im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers ‑ gelegen seien, der energieäquivalente Dauerschallpegel den Wert von 60 dB deutlich überschreite. Umso mehr werde dies auf dem Baugrundstück südlich des bestehenden Betriebsgebäudes an der Grenze zum Bahngrundstück der Fall sein, da sich dieser Bereich genau zwischen den beiden erheblichen Lärmquellen, die auch auf die Grundstücke des Beschwerdeführers einwirkten, befinde. Hier komme es bereits im Bestand zu massiven Schallüberlagerungen und -kumulationen auf Grund des schmalen Luftraums zwischen Betriebsgebäude und Eisenbahnstrecke. Gerade dort seien auch PWK-Stellplätze projektiert und führten die dortigen Fahrbewegungen zu erheblichen Zusatzimmissionen. Durch den projektierten Zubau zum Betriebsgebäude entstünden auch massiv erhöhte Reflexionswirkungen. Insbesondere seien Mehrfachreflexionen zu beachten, die besonders dann zum Tragen kämen, wenn es auf dem Betriebsgelände sowie auf den projektierten Stellplätzen zu Betriebstätigkeiten komme und gleichzeitig ein Zug die Bahnstrecke passiere. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass nicht auf Basis eines Messergebnisses ermittelt worden sei, welche Lärmbelastungen an der südsüdwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes tatsächlich auftreten und projektbedingt zusätzlich auftreten würden. Wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich sei, sei es unzulässig die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Ferner entbinde die allfällige Anwendbarkeit der Oö. Grenzwertverordnung die Baubehörde nicht von der betriebstypologischen Prüfung des Vorhabens. Davon abgesehen, würden die durchgeführten Messungen zeigen, dass die relevanten Grenzwerte der Oö. Grenzwertverordnung bereits durch den bestehenden Betrieb der Bauwerberin überschritten würden, sodass eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung zulässig sei. Darüber hinaus seien die Lärmmessungen, die über bloß 24 Stunden während der Arbeitswoche durchgeführt worden seien, nicht ausreichend. Die Bauwerberin sehe in ihrem Projekt eine Betriebszeit von Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr vor. Es sei zwingend zu berücksichtigen, dass die Bahnstrecke an Samstagen eine geringere Frequenz aufweise, sodass in Wahrheit das Bauvorhaben als eigenständig relevante Lärmquelle hervortrete. Es hätte somit einer ergänzenden Messung auf der südsüdwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes und im ungünstigsten Einwirkungsbereich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bedurft. Der Beschwerdeführer meint weiters, dass es in absehbarer Zeit zu bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen kommen werde. Somit könne nicht, wie in den Einreichunterlagen insinuiert werde, davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben auf Grund des überhöhten Lärmpegels, der von der bestehenden Bahnstrecke ausgehe, nicht als eigenständige Lärmquelle hervortrete. Wenn die bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt seien, würden der bestehende Betrieb und die projektierte Betriebserweiterung die Oö. Grenzwertverordnung nicht einhalten können. Dazu komme noch, dass auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers die Schwellenwerte gemäß der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm überschritten würden.

 

Im Übrigen solle im Vergleich zum bereits genehmigten Projekt nunmehr die Be- und Entladezone vom Halleninneren in das Freie an die östliche Gebäudefassade verlagert und mittels eines Flugdaches vor Witterung geschützt werden. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass diese Änderung keine lärmrelevanten zusätzlichen Auswirkungen im Vergleich zum genehmigten Projekt bewirke. Auch sei ein Verweis auf die rechtskräftige Bewilligung und das dort bezughabende schalltechnische Projekt nicht aussagekräftig, da nunmehr das schalltechnische Projekt vom 28. März 2012 in der Fassung der Revision vom 29. März 2013 vorliege und sich die Sachlage hinsichtlich der außen und östlich projektierten LKW Be- und Entladungen bzw. der LKW Zu- und Abfahrten entscheidend verändert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das neue schalltechnische Projekt sowie das Gutachten des Sachverständigen diese Emissionen und Immissionen auch wirklich berücksichtigen würden. Auch in der Begründung des Berufungsbescheides sei darauf nicht eingegangen worden.

 

Der Beschwerdeführer moniert schließlich, dass im eingereichten Projekt die Änderungen im Vergleich zum bewilligten Projekt nicht ausreichend dargestellt worden seien, weshalb die Vorbereitungszeit auf die Verhandlung nicht ausreichend gewesen sei. Folglich wäre dem Vertagungsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen. Es fehlten nach wie vor Einreichunterlagen, in denen die Planänderungen auch im Hinblick auf die für die Grundstücke des Beschwerdeführers (bzw. die südsüdwestliche Grenze des Baugrundstückes) relevante Gesamtlärmimmissionssituation im Verhältnis zwischen nunmehr eingereichtem und bereits bewilligtem Projekt dargestellt sei.

 

Der Beschwerdeführer wiederholt sodann im Wesentlichen sein bereits in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013 erstattetes Vorbringen zum schalltechnischen Projekt der X GmbH, Revision 2, in der zusammengefasst beanstandet wurde, dass keine IST-Bestandsmessungen (unter Berücksichtigung des mittlerweile gegebenen Bestandes) erfolgt seien, weshalb die gutachtlichen Stellungnahmen des emissionstechnischen und des humanmedizinischen Sachverständigen auf mangelhaften Projektunterlagen aufbauen würden. Der Beschwerdeführer meint zudem, dass offenbar ein für Lärmabstrahlungen sicher relevantes Flugdach errichtet werden solle. Es sei davon auszugehen, dass das Flugdach zum Zeitpunkt der Messungen am 9. und 10. Mai 2012 noch nicht errichtet worden sei. Abgesehen von der fehlenden Messung sei dem Beschwerdeführer diese offenbar nach dem 26. April 2012 vorgenommene Projektänderung im Sinne einer planlichen Darstellung niemals zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er dazu keine Stellungnahme habe abgeben können.

 

Zudem sei zu beachten, dass die östlich vom Betrieb der Bauwerberin gelegenen Betriebe die Zufahrten nach Ende der gewerberechtlich genehmigten Betriebszeit benützten. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Fahrten auch auf Betriebsgrund der Bauwerberin stattfänden, weshalb die immissionstechnische Begutachtung unvollständig sei.

 

II.

 

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Zln. BZ-BauR-1032-2012 und DI-BauR-1032-2012, den durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafften Verwaltungsakten zu den Zln. BZ‑BauR-1145-2010 und DI‑BauR-1145-2010 sowie einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug [ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Planänderung Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war. Somit können Einwendungen, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen nicht mehr erhoben werden (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, auf Seite 329 zitierte Judikatur des VwGH). Für das konkrete Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Beschwerde nur dann zum Erfolg führen kann, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die nunmehr gegenständliche Planänderung aufzuzeigen vermag.

 

Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das vor dem 1. Juli 2013 anhängig gemacht wurde, sind die Bestimmungen der Oö. BauO 1994 in der Fassung vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anzuwenden (siehe Art. II Abs. 2 Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013).

 

Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben war auch ein gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, weshalb im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 maßgeblich ist. Nach dieser Bestimmung sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

 

Im ersten Rechtsgang hat die Aufsichtsbehörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 das Mitspracherecht des Nachbarn in immissionsmäßiger Hinsicht auf die Frage der betriebstypologischen Zulässigkeit einschränkt ist und festgehalten, dass in solchen Fällen Einwendungen der Nachbarn z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben unzulässig sind (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, auf Seite 265 zitierte Judikatur des VwGH). Die Aufsichtsbehörde hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Lärmbelästigung im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dahingestellt bleiben konnte.

 

Mit anderen Worten ist dann, wenn ein Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, ein Abstellen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren unzulässig, weil die von einem Gewerbebetrieb konkret ausgehende Belästigung Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens ist (vgl. abermals die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, auf Seite 265 zitierte Judikatur des VwGH). Aufgabe der Baubehörde ist es hingegen zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 332). Daraus folgt, dass auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Belastung durch die geplante Betriebserweiterung und die diesbezüglich gestellten Forderungen im Baubewilligungsverfahren (erforderliche Messungen an der Grundgrenze der Liegenschaften des Beschwerdeführers bzw. an der südsüdwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes unter Berücksichtigung des mittlerweile gegebenen Bestandes, Reflexionswirkungen, erforderliche Messung am Samstag, Berücksichtigung zukünftiger bahnseitiger Lärmschutzmaßnahmen, Überschreitung der Schwellenwerte gemäß der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers, Nutzung der Zufahrten nach Ende der gewerberechtlich genehmigten Betriebszeit) ins Leere gehen und darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt ‑ anders als offenbar die Aufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang ‑ die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung, dass das gegenständliche Bauvorhaben betriebstypologisch unzulässig sei, nicht präkludiert ist. Mit Schriftsatz vom 25. April 2012 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei kein Nachweis erbracht worden, dass das Projekt in betriebstypologischer Hinsicht zulässig sei. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auf die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hingewiesen, obwohl der Nachbar nach der Judikatur des VwGH nicht angeben muss, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt. Es muss lediglich ersichtlich sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146, mwN). Der Sachverständige für Emissionen und Immissionen und die Baubehörden haben sich mit diesem Einwand auch auseinandergesetzt.

 

Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 jedoch zu beachten, dass das Grundstück Nr. X, auf dem die nunmehr gegenständliche Betriebserweiterung geplant ist (und auf dem sich nach dem vorliegenden Lageplan auch der bestehende Betrieb der Bauwerberin befindet), im Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet (Widmung „MB“) ausgewiesen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Emissionen und Immissionen werden im gegenständlichen Betrieb verschiedene Behälter und Fördereinrichtungen erzeugt, die vom Unterpunkt 13 der Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung erfasst sind. Die Oö. Betriebstypenverordnung sieht in der Anlage 1, Unterpunkt 13 iVm § 4 leg. cit. für solche Betriebe die Widmung Betriebsbaugebiet (Widmung „B") vor. Folglich kann den Baubehörden nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausgegangen sind, dass die gegenständliche Betriebserweiterung in einem nicht der Oö. Betriebstypenverordnung entsprechenden Widmungsbereich erfolgen soll.

 

Nach § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 dürfen aber an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 leg. cit. befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, im Rahmen der Bauvorschriften baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden. Die Grenzwerte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen. Bei der Festlegung von Grenzwerten für Lärm können für verschiedene Tageszeiten verschiedene Werte bestimmt werden.

 

Die geplante Betriebserweiterung sowie der bestehende Betrieb befinden sich in einem Gebiet mit der Widmung „gemischtes Baugebiet“ und damit in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 iVm § 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994 (gemischtes Baugebiet). Im gegenständlichen Fall hatten die Baubehörden zur Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebserweiterung somit die auf § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 basierende Oö. Grenzwertverordnung heranzuziehen.

 

Die Grenzwertverordnung zielt darauf ab, Bauführungen an jenen bestehenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen, deren Neuerrichtung bei der gegebenen Widmung nicht mehr zulässig wäre. Voraussetzung ist aber, dass der mit der Widmung verbundene Immissionsschutz gewährleistet bleibt, weshalb Grenzwerte an Emissionen und Immissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik festgelegt wurden. § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 hat die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Immissionen nach Maßgabe der jeweiligen Widmung im Auge; für neue Betriebe wurde dafür eine Aufzählung von Betriebstypen gewählt (siehe § 21 Abs. 3 Oö. ROG 1994), für bestehende Betriebe (in Gebieten, in denen sie auf Grund der Widmung nicht zulässig wären) die Festlegung von Grenzwerten (siehe § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994). Durch diese Festlegung von Grenzwerten hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch zum Ausdruck gebracht, welche Immissionsbelastung beispielsweise im Wohngebiet als „nicht erhebliche Belästigung für die Bewohner mit sich bringend“ anzusehen ist (vgl. VwGH 30.11.1999, Zl. 98/05/0049).  

 

Der Sachverständige für Emissionen und Immissionen hat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 festgehalten, dass die relevanten Grenzwerte für Wohngebiete nach § 2 Oö. Grenzwertverordnung (50 dB Tag und 45 dB Nacht) im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers eingehalten werden. Dass der Sachverständige für diese fachliche Bewertung den Grenzwert für Wohngebiete herangezogen hat, war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung geboten. Nach dieser Bestimmung darf bei einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 befindet, in dem er nicht mehr errichtet werden dürfte, eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann vorgenommen werden, wenn die Summe der vom Altbestand und der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen sowohl an der (eigenen) Grundstücksgrenze als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches die in den §§ 2 und 3 Oö. Grenzwertverordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. An der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches liegt ‑ bezogen auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers ‑ nicht die Widmung „gemischtes Baugebiet“ sondern die für den Beschwerdeführer günstigere Widmung „Wohngebiet“ vor.

 

Der Beschwerdeführer geht im Zusammenhang mit den anzuwendenden Grenzwerten der Oö. Grenzwertverordnung jedoch davon aus, dass für die Immissionsbeurteilung im Baurecht die Widmung des zu bebauenden Grundstückes, nicht aber die Widmung des Nachbargrundstückes relevant sei und verweist diesbezüglich auf höchstgerichtliche Judikatur. Unter analoger Anwendung der Judikatur des VwGH betreffend die Einhaltung von Gebäudehöhen und Seitenabständen zum Grundstück des Nachbarn, vermeint der Beschwerdeführer zudem ein Recht darauf zu haben, dass auch das Widmungsmaß des Baugrundstückes an der seinen Grundstücken zugewendeten südsüdwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes eingehalten wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur zur Einhaltung der Widmung des Baugrundstückes (VwGH 18.5.2010, Zl. 2010/06/0003 sowie die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, auf Seite 333 zitierte höchstgerichtliche Judikatur) nicht auf die hier relevante Oö. Grenzwertverordnung Bezug nimmt und somit für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht aussagekräftig ist. Selbst wenn man die Ansicht des Beschwerdeführers teilen würde, ist damit im Ergebnis für ihn aber nichts gewonnen: Der Grenzwert für das Widmungsmaß des Baugrundstückes (gemischtes Baugebiet) beträgt nach § 2 Oö. Grenzwertverordnung 60 dB für den Tag und 50 dB für die Nacht. Im schalltechnischen Projekt, Revision 2, sind Rasterlärmkarten für die Tageszeit, die Abendzeit und die ungünstigste Nachtstunde enthalten. Betrachtet man die Rasterlärmkarten 1 und 2 für die Tageszeit und Abendzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) so zeigt sich, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass auf der südsüdwestlichen Grenze des Baugrundstückes zur ÖBB-Trasse der Rechenwert von 60 dB eingehalten wird. Die Rasterlärmkarte 3 zeigt zwar einen Rechenwert von 50 bis 54 dB und damit eine Überschreitung des für die Nacht geltenden Grenzwertes um maximal 4 dB. Dabei ist aber zu beachten, dass in dieser Rasterlärmkarte die ungünstigste Nachstunde 22.00 bis 23.00 Uhr bzw. 5.00 bis 6.00 Uhr (siehe Seite 22 des schalltechnischen Projekts, Revision 2) dargestellt und somit die schlechteste Umgebungssituation ausgewiesen wird. Die Werte für die ungünstigste Nachstunde sind unzweifelhaft höher als jene für die übrigen Nachstunden. Nach § 2 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung gelten die im Abs. 1 leg. cit. festgelegten Grenzwerte für die Nacht jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Damit legt die Oö. Grenzwertverordnung aber als Grenzwert einen „Beurteilungspegel in dB“ (siehe § 2 Abs. 1 leg. cit.) für einen konkreten Beurteilungszeitraum fest. Aus § 4 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung vermag der Nachbar sohin jedenfalls kein Recht dahingehend abzuleiten, dass der gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Nacht festgelegte Grenzwert an jener Grenze des Baugrundstückes, die den Liegenschaften des Nachbarn zugewendet ist, in der ungünstigsten Nachtstunde eingehalten wird. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte anhand von Messungen erhoben werden müssen, ob die relevanten Grenzwerte nach der Oö. Grenzwertverordnung an der südsüdwestlichen Grenze des Baugrundstückes eingehalten werden, übersieht er, dass die von einem Gewerbebetrieb konkret ausgehende Belästigung Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens ist und dieser Einwand im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ‑ wie bereits erwähnt ‑ daher schon deshalb ins Leere geht. Im Übrigen zielt der Einwand des Beschwerdeführers offenkundig darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage wegen Nichteinhaltung des Widmungsmaßes des Baugrundstückes für unzulässig hält. Dazu ist aber festzuhalten, dass ‑ wie dargelegt ‑ hier nur Einwände von Relevanz sein können, mit der eine Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Planänderung im Vergleich zur bereits bewilligten Hallenerweiterung moniert wird. Dass die behauptete Überschreitung des für das Baugrundstück geltenden Widmungsmaßes an der südsüdwestlichen Grenze des Baugrundstückes durch die nunmehr gegenständliche Planänderung (konkret: die für die Nachbarschaft relevante Verlagerung der Be- und Entladezone an die östliche Gebäudefassade und die Errichtung eines Flugdaches in diesem Bereich) verursacht wird, wird aber selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen für eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls hervorzuheben, dass die im Lageplan ersichtlichen Stellplätze im Süden des Baugrundstückes nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Planänderung waren. Hinzuweisen ist auch darauf, dass südlich des Baugrundstückes (und somit in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers) eine Lärmschutzwand der ÖBB besteht. Aus der erwähnten Rasterlärmkarte 3 ergibt sich, dass darin eine Berechnungssituation in 4 m über dem Boden dargestellt wird. Damit wurde schon nach den Grundsätzen der Logik eine für die Nachbarschaft günstige Darstellung gewählt, weil damit wohl eine Berechnungssituation in einer Höhenlage über der bestehenden Schallschutzwand angenommen wurde.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach dem schalltechnischen Projekt der X GmbH vom 28. März 2012 in den Mess- und Rechenpunkten „2“, die im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers gelegen seien, der energieäquivalente Dauerschallpegel von 60 dB deutlich überschritten werde, ist zunächst festzuhalten, dass nunmehr das schalltechnische Projekt der X GmbH in der Fassung der Revision 2 verfahrensgegenständlich ist. Dort werden für den Messpunkt „2“ auf den Seiten 12 und 14 energieäquivalente Dauerschallpegel von über 60 dB ausgewiesen. Gleichzeitig wird dort aber erläutert, dass die Bestandsituation am Messpunkt „2“ hauptsächlich durch Verkehrsgeräusche auf der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt war. Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer somit im Ergebnis, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. als Beispiel für viele VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/05/0147; 30.1.2014, Zl. 2011/05/0157), damit können hier aber nur Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projekts beurteilungsrelevant sein.

 

Der Beschwerdeführer vermeint unter Verweis auf die durchgeführten Messungen weiters, dass bereits durch den bestehenden Betrieb der Bauwerberin die in §§ 2 und 3 Oö. Grenzwertverordnung festgelegten Grenzwerte überschritten würden, sodass eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung zulässig sei. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung ist, wenn die in den §§ 2 und 3 leg. cit. festgelegten Grenzwerte bereits durch den bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb überschritten werden, eine gemäß § 24 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann zulässig, wenn die nur von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen die in den §§ 2 und 3 Oö. Grenzwertverordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und wenn die Summe der vom Altbestand und der geplanten baulichen Maßnahme verursachten Immissionen den bisherigen IST-Wert nicht überschreitet. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 hat der Sachverständige für Emissionen und Immissionen ausdrücklich festgehalten, dass die Einschränkung des § 4 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist. Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Bestimmung für die gegenständliche Planänderung einschlägig ist. Die durchgeführten IST-Bestandsmessungen sind schon deshalb nicht geeignet die Behauptung des Beschwerdeführers zu stützen, weil die gemessene IST‑Bestandsituation nicht nur die vom bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionsauswirkungen widerspiegelt. So ergibt sich aus den Ausführungen im schalltechnischen Projekt, Revision 2 auf den Seiten 11ff, dass die Bestandsituation am Messpunkt „1“ hauptsächlich von Verkehrsgeräuschen auf der X-Straße sowie Bahnereignissen auf der ÖBB-Westbahnstrecke und am Messpunkt „2“ ‑ wie erwähnt ‑ hauptsächlich durch Verkehrsgeräusche auf der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt wurde. Zudem hat der Sachverständige in der erwähnten Stellungnahme festgehalten, dass der Summenpegel (Altbestand und bewilligungspflichtige Maßnahme) ‑ wie nach § 4 Abs. 1 Oö Grenzwertverordnung gefordert ‑ die jeweiligen Grenzwerte nicht überschreitet. Dies zeigen auch die auf Seite 25 des schalltechnischen Projekts, Revision 2, dargestellten Rechenergebnisse der zu erwartenden Immissionsauswirkungen des Gesamtbetriebes (Bestand + Betriebserweiterung). Wenn aber der jeweilige Summenpegel, der neben der geplanten Erweiterung auch den Bestand und damit die vorhandene Grundbelastung (IST-Wert) den anzuwendenden Grenzwert der Oö. Grenzwertverordnung einhält, so ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bereits der Altbestand für sich genommen den relevanten Grenzwert der Oö. Grenzwertverordnung überschreiten würde, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Im Übrigen zielt auch dieser Einwand offenkundig darauf ab, dass die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage vom Beschwerdeführer an sich für unzulässig gehalten wird. Dazu ist abermals festzuhalten, dass hier nur Einwände von Relevanz sein können, mit der eine Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Planänderung im Vergleich zur bereits bewilligten Hallenerweiterung behauptet wird.

 

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es sei nicht erkennbar, ob im schalltechnischen Projekt bzw. im Gutachten des Sachverständigen das geänderte Projekt berücksichtigt sei, so übersieht er, dass dies aus der Projektbeschreibung auf der Seite 2 des schalltechnischen Projekts, Revision 2, hervorgeht. Dort wird auch ausgeführt, dass die Verladetätigkeiten nun an der Ostseite des Gebäudes (Be- und Entladung) durchgeführt werden sollen und dieser Bereich mit einem Flugdach witterungsgeschützt ausgeführt werden soll. Auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 führt der Sachverständige das schalltechnische Projekt, Revision 2, als Beurteilungsgrundlage auch ausdrücklich an.  

 

Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der Oö. Grenzwertverordnung im Übrigen auch nicht in Abrede, jedoch vermeint er, dass zusätzlich eine Betriebstypenprüfung hätte erfolgen müssen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Betriebstypenprüfung dazu dient, bei Vorliegen eines Zweifelsfalles abzuklären, ob der Betriebstypus des geplanten Bauvorhabens in der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist (vgl. VwGH 4.9.2001, Zl. 2000/05/0074, betreffend die Erforderlichkeit von betriebstypologische Gutachten nur in Zweifelsfällen). Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor, sondern sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass die geplante Betriebserweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes in der für das Baugrundstück geltenden Widmung unzulässig ist, weshalb die Zulässigkeit der geplanten Erweiterung gemäß § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 iVm der Oö. Grenzwertverordnung geprüft wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt im Übrigen keine Bedenken, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte gemäß der Oö. Grenzwertverordnung eine Messung (Messpunkt „2“) lediglich im Nahebereich der Grundstücke des Beschwerdeführers erfolgt ist und die für den Beschwerdeführer relevanten Immissionswerte nur aus den erstellten Rasterlärmkarten entnommen werden können. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Messung an der Grundgrenze seiner Liegenschaften hätte durchgeführt werden müssen, würde nämlich dazu führen, dass es für die erforderliche Prüfung der widmungsgemäßen Zulässigkeit einer Betriebsanlage im Baubewilligungsverfahren darauf ankäme, welcher Nachbar eine entsprechende Einwendung erhoben hat, weil davon die Situierung der Messpunkte abhängig wäre. Damit würde im Ergebnis die konkrete Immissionsbelastung der Nachbarn im Bauverfahren geprüft werden, womit die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994, die lediglich auf die Prüfung der Widmungskonformität im Baubewilligungsverfahren abzielt, sinnentleert wäre. Abgesehen davon, liegt der gewählte Messpunkt „2“ näher an der bestehenden Betriebsanlage der Bauwerberin als die Grundstücke des Beschwerdeführers. Nach den Grundsätzen der Logik ist davon auszugehen, dass Messungen auf den von der Betriebsanlage weiter entfernten Grundgrenzen der Liegenschaften des Beschwerdeführers niedrigere Messwerte ergeben hätten.

 

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass im eingereichten Projekt die Änderungen im Vergleich zum bewilligten Projekt nicht ausreichend dargestellt worden seien und Einreichunterlagen fehlen würden, in denen die Planänderungen auch im Hinblick auf die für die Grundstücke des Beschwerdeführers (bzw. die südsüdwestliche Grenze des Baugrundstückes) relevante Gesamtlärmimmissionssituation im Verhältnis zwischen nunmehr eingereichtem und bereits bewilligtem Projekt dargestellt sei. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Oö. BauO 1994 eine derartige Verpflichtung der Bauwerberin nicht entnommen werden kann. Davon abgesehen erfolgte eine Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionen des Gesamtbetriebes für die Einreichung/Genehmigung 2010 und die Einreichung/Genehmigung 2012 auf Seite 28 des schalltechnischen Projekts der X GmbH, Revision 2. Damit hat sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 ‑ offenkundig auf Grund der Vorgaben der Aufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang ‑ auch auseinandergesetzt. Der Sachverständige erstellte die unter Punkt I. wiedergegebene Vergleichstabelle und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Planänderung eine irrelevante Verschlechterung von maximal +0,4 dB für die Liegenschaften des Beschwerdeführers bewirkt, weil eine Erhöhung dieser Größenordnung innerhalb von Mess- und Rechentoleranzen liegt.

 

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, dass seinem Vertagungsantrag zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hätte stattgegeben werden müssen, verkennt er, dass die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als seine materiell rechtlichen Ansprüche. Der Nachbar kann daher allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0323 sowie die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, auf Seite 523 zitierte Judikatur des VwGH). Davon abgesehen wäre selbst wenn man den Vertagungsantrag als berechtigt ansehen würde, ein diesbezüglicher Verfahrensfehler durch die Mitsprachemöglichkeit des Beschwerdeführers im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sowie die neuerliche Mitsprachemöglichkeit im daraufhin fortgesetzten Verwaltungsverfahren jedenfalls geheilt (vgl. VwGH 25.10.2000, Zl. 99/06/0063).

 

Der Beschwerdeführer meint schließlich noch, dass ihm eine offenbar nach der mündlichen Verhandlung am 26. April 1012 erfolgte neuerliche Projektänderung hinsichtlich des Flugdaches im Sinne einer planlichen Darstellung niemals zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er dazu keine Stellungnahme habe abgeben können. Im vorliegenden Einreichplan „Erdgeschoß, Obergeschoß“ ist ersichtlich, dass am 26. April 2012 eine Änderung hinsichtlich des Flugdaches vorgenommen wurde und zwar dahingehend, dass das Vordach über dem Fluchtweg nicht unterbrochen ausgeführt werden soll. Diese Änderung der Einreichunterlagen wurde ‑ wie unter Punkt I. dargestellt ‑ bereits in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Wie erwähnt, gehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht weiter als seine materiell rechtlichen Ansprüche. Da es ‑ wie ausgeführt ‑ auf die konkrete Lärmbelastung des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, aber nicht ankommt, kann der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, wenn ihm die konkrete Ausgestaltung des geplanten Flugdaches nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Davon abgesehen, ist ‑ im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsfahren ‑ noch zu erwähnen, dass sich aus der Oö. BauO 1994 kein Recht des Nachbarn auf Zusendung von Einreichunterlagen ableiten lässt. Abschließend wird bemerkt, dass die Errichtung des Flugdaches seit der Einreichung der Planänderung und somit seit Beginn des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens Gegenstand der baubehördlichen Beurteilung war. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur geplanten Errichtung des Flugdaches Stellung zu nehmen und hat dies auch getan.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob und bejahendenfalls inwieweit den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen des Oö. ROG 1994 oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, ein Mitsprachrecht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung zukommt.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

 

LVwG-150019/7/VG vom 8. Mai 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

§ 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994

§ 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994

§ 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994

§ 2 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung

§ 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung

 

 

Nach § 2 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung gelten die im Abs. 1 leg. cit. festgelegten Grenzwerte für die Nacht jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Damit legt die Oö. Grenzwertverordnung aber als Grenzwert einen „Beurteilungspegel in dB“ (siehe § 2 Abs. 1 leg. cit.) für einen konkreten Beurteilungszeitraum fest. Aus § 4 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Oö. Grenzwertverordnung vermag der Nachbar sohin jedenfalls kein Recht dahingehend abzuleiten, dass der gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Nacht festgelegte Grenzwert an jener Grenze des Baugrundstückes, die den Liegenschaften des Nachbarn zugewendet ist, in der ungünstigsten Nachtstunde eingehalten wird.

 

Beschlagwortung:

Nachbar, Einwendungen, Baubewilligung, Baumaßnahmen, bestehender Gewerbebetrieb, Oö. Grenzwertverordnung, subjektiv-öffentliche Rechte