LVwG-550182/5/KLE/BRe
Linz, 20.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 7. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 6. September 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, der Berufung statt zu geben und das Verfahren wieder aufzunehmen, in welchem, wie unten näher ausgeführt, die Grundstückszusammenlegungen vorgenommen oder in der Folge bescheidmäßig festgelegt werden sollten.
In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer
1) im Zuge der jahrelangen Verhandlungen von Herrn x zugesichert worden sei, dass, sobald es dem Beschwerdeführer gelingen werde, das Grundstück des Herrn x (ausgewiesen als Fläche x) zu erwerben, ihm in der Folge die Grundstücksfläche x im südöstlichen Bereich an seine bestehenden Grundstücksflächen zugeschrieben werde (siehe AV vom 15.4.2010). Die Teilfläche x befinde sich auf Grund des Tauschvertrages in seinem Eigentum und dies sei auch bereits grundbücherlich durchgeführt worden. Er fordere daher die ihm erteilte Zusage ein, dass die Teilfläche x zu seinem Besitz x angrenzend zugeschrieben werde.
2) Weiters werde festgehalten, dass die übrigen, am Arrondierungsverfahren beteiligten Landwirte, wenn auch nur geringfügig, ihre Grundstücksflächen um das Hofgebäude erweitern konnten, diese Zielsetzung des Arrondierungsverfahrens treffe bei ihm nicht zu, da ihm keine Ersatzfläche in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle zugeschrieben worden sei.
3) Das Grundstück x sei schlechter gestellt, da Herr x den Grundstücksstreifen x weiterhin bewirtschafte, welcher über keine Anbindung an das öff. Gut verfüge, sodass das ihm zugewiesene Grundstück x gegen seinen Willen mit einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens belastet werde, wodurch eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung jedenfalls vorliege.
4) Weiters werde die ordnungsgemäße Herstellung der Oberfläche der Zufahrtsstraße zu Grundstück x auf einer Länge von rund 25 m gefordert, da seitens der Agrarbehörde die baulichen Maßnahmen an seiner Grundstücksgrenze eingestellt worden wären.
Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ
LO-100914/451-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, und die Vertreter der belangten Behörde Mag. x und DI x teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Herr x, x, x, ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x. Im rechtskräftigen Besitzstandsausweis sind von seiner Liegenschaft 14 Besitzkomplexe mit einer Gesamtfläche von 5 ha 67 a 87 m² und einem Gesamtwert von 80.843,25 Euro ausgewiesen. Im nunmehr angefochtenen Flurbereinigungsplan ist nach Berücksichtigung entsprechender Sondervereinbarungen eine Fläche von 5 ha 48 a 71 m² mit einem Gesamtwert von 82.501,35 Euro dem Beschwerdeführer zugewiesen worden. Der Abfindungsanspruch in Höhe von 81.997,60 Euro ergibt sich aus dem Besitzstand (80.843,25 Euro, einem Abzug für Ökoflächen in Höhe von 302,95 Euro und für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in der Ortschaft x in Höhe von 710,80 Euro (gesamt minus 1.013,75 Euro), und einer Erhöhung des Abfindungsanspruchs durch die Zuteilung der Ökoflächen OK x im Ausmaß von 478,57 Euro und OK x im Ausmaß von 1.250,09 Euro und einer Verkaufs -(Tausch)differenz hinsichtlich des Übereinkommens x/x von 439,44 Euro, im gesamten 2.168,10 Euro. Die Abfindung weist eine Überabfindung von 503,75 Euro auf. Der Beschwerdeführer brachte 14 Besitzkomplexe in das Flurbereinigungsverfahren x ein und erhielt 10 Abfindungskomplexe neu zugeteilt.
Das vom Beschwerdeführer beeinspruchte Geh- und Fahrtrecht über x wurde nicht angeordnet, da er selbst Eigentümer des Komplexes x (Neu x) ist. Das Grundstück x liegt außerhalb des Flurbereinigungsgebiets.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 1 Oö. FLG
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zu 1)
Der Wunsch des Beschwerdeführers hinsichtlich bestimmter Grundzuteilungen wurde bei der Schlichtungsverhandlung am 27.10.2009 niederschriftlich festgehalten. Es handelt sich dabei um einen Wunsch und um keine Zusage durch die Agrarbehörde. Die agrartechnischen Parameter wie Feldbreiten, Anzahl und Länge der Vorgewende sowie Randstreifen verändern sich alle zu Gunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat einen gesamten Flurbereinigungsvorteil in Höhe von ca. 1000 Euro jährlich. Der Betriebserfolg, basierend auf der Konfiguration und Größe der Abfindungskomplexe, ist daher jedenfalls zumindest gleich oder größer wie vor der Neuordnung. Auch die Reduktion der Hoffeldentfernungen reduziert den Arbeitszeitaufwand um
ca. 4 Stunden im Jahr, bzw. ca. 200 Euro. Es kommt in Summe zu einer Verbesserung der Wertklassen. Der Wertklassenvergleich zeigt eine starke Zunahme der Wertklasse 3 (+ 7362 m²) zu Lasten der Wertklasse 4
(- 6296 m²). Gleiches gilt für die Wertklassen 5 (+ 4284 m²) und 6 (- 4390 m²). Es kommt jedenfalls zu keiner erkennbaren Verschiebung in schlechtere Wertklassen. Der Beschwerdeführer hat eine extrem weit entfernte Wiesenfläche im Ausmaß von ca. 5.500 m² verloren, die aus landwirtschaftlicher Sicht als beinahe wertlos zu bezeichnen ist. Diese Wiese weist feuchte Bodenverhältnisse, ist von forstlichem Bewuchs beinahe eingekreist und weit entfernt von der Hofstelle.
Die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung erwähnte Zunahme von Flächen mit stärkerer Hangneigung entspricht nicht den Fakten.
Im sehr steilen Bereich über 21 % kommt es zu einer Reduktion der Flächen im Ausmaß von ca. 5 %. Ein Verlust ebener Flächen ist gegeben, der aber im Bereich zwischen 10 und 14 % wieder weitgehend ausgeglichen wird. In diesen Hangneigungskategorien ist sowohl die Acker – als auch die Wiesennutzung - problemlos möglich und die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Flächen jedenfalls gegeben. Seinem Vorbringen war dabei nicht zu folgen.
Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung), und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Der Berufungswerber hat somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihm vorschwebende, seiner Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.
Zu 2)
Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006). Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung der Grundabfindungen im Vergleich zum Besitzstand und dabei die Erfüllung der gesetzlichen Parameter an.
Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Überabfindung 503,75 Euro. Dies entspricht einer Überabfindung von 0,6 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) verwiesen.
Zu 3)
Da der Beschwerdeführer Eigentümer des Komplexes x (neu x) wurde, wurde kein Geh- und Fahrtrecht über x angeordnet. x ist diesbezüglich grundbücherlich nicht belastet.
Zu 4)
Das Grundstück x liegt außerhalb des Flurbereinigungsgebietes. Es besteht daher keine Zuständigkeit der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts für den Bau eines Weges.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier