LVwG-650140/2/ZO/CG
Linz, 16.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Antrag des Herrn X, geb. 1991, vertreten durch Rechtsanwälte X, x, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 17.4.2014, Zl. VerkR21-194-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, aufzuheben
zu Recht erkannt:
I. Der Antrag wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2013 in zumindest 3 Angriffen geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen habe, und dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207 Abs. 1 StGB begangen habe. Dies sei durch das teilweise Tatsachengeständnis bei seiner polizeilichen Einvernahme und die von der Oberstaatsanwaltschaft Linz erhobene Anklageschrift erwiesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht verkehrszuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen sei. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil dies im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet sei.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass über den Vorfall noch nicht vom Gericht entschieden worden sei. Im Sinne der Unschuldsvermutung gelte er daher als unschuldig und habe das im vorgeworfene Sittlichkeitsdelikt noch nicht „begangen“ im Sinne des § 7 FSG.
Den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Angriffe an jenem Ort stattgefunden hätten, an welchem er sich ohnedies dauernd aufgehalten habe. Es seien daher keine erleichternden Umstände im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz ersichtlich. Deshalb würde auch die Wahrung öffentlicher Interessen jedenfalls in den Hintergrund treten. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung dringend benötige, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen und dort als Mechaniker auch Probefahrten und dergleichen durchführen müsse. Die Entziehung der Lenkberechtigung habe daher schwerwiegende negative berufliche Auswirkungen. Diese würden allfällige öffentliche Interessen deutlich überwiegen.
3. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich folgender – für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung relevante - Sachverhalt:
3.1. Entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz hat der Beschwerdeführer zwischen April und Mai 2013 in zumindest 3 Angriffen geschlechtliche Handlungen an einem damals 11 -jährigen Mädchen begangen, indem er diese an den unbekleideten Brüsten und im Bereich der Scheide berührte und streichelte. Diese Vorfälle ereigneten sich im Elternhaus seiner Freundin, in dem der Beschwerdeführer damals wohnte. Entsprechend dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz ist der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall geständig.
Der Beschwerdeführer wohnt in Gallneukirchen, sein Arbeitsplatz befindet sich in Linz. Er ist dort als Mechaniker beschäftigt und muss dabei auch Probefahrten und dergleichen durchführen.
4. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
4.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
4.2. Die in § 13 Abs. 2 VwGVG angeführten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen jenen des § 64 Abs. 2 AVG. Die bisherige Judikatur zu dieser Bestimmung kann daher weiter herangezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor nicht verkehrszuverlässigen Personen. Private und berufliche Interessen der nicht verkehrszuverlässigen Person haben dabei zurück zu stehen (VwGH v. 24.3.1999, 99/11/0007, v. 29.9.2005, 2005/11/0123, uvm.).
Die in § 13 Abs. 2 VwGVG angeführte Interessenabwägung spricht daher dafür, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht verkehrszuverlässig, nachvollziehbar ist. Dabei kann es sich aber nur um eine vorläufige „Plausibilitätsprüfung“ halten, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, also aufgrund der Aktenlage, zu entscheiden hat.
Entsprechend der im Akt befindlichen Anklageschrift hat der Beschwerdeführer ein Tatsachengeständnis abgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 8 FSG begangen hat. Eine vorläufige – auf der bisherigen Aktenlage beruhende – Wertung dieser Vorfälle lässt diese ausgesprochen verwerflich erscheinen und die Annahme der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer wegen der mit der Lenkberechtigung verbundenen erhöhten Mobilität weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, erscheint plausibel.
Der Antrag, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, war daher abzuweisen.
4.3. Die Behörde hat bei der Vorlage des Aktes nicht ausdrücklich erklärt, ob sie allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung erlassen möchte oder von dieser absieht, weshalb gemäß § 13 Abs. 5 l. Satz VwGVG der Akt an die Behörde zurückzustellen ist.
zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl