LVwG-600313/5/Kof/BD/KR
Linz, 02.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-600313/5/Kof/BD/KR Linz, 2. Juni 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn T B, geb. 1994, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. März 2014, VerkR96-2633-2013, wegen Übertretungen des KFG und
des FSG, nach der am 02. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
02. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) jeweils wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem KFG und dem FSG Geldstrafen bzw. Ersatz-freiheitsstrafen verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erhoben:
Am 02. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Kontr. Insp. J. M. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf
die Beschwerde zurückgezogen.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher
- die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären
- das Beschwerdeverfahren einzustellen und
- festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 02. Juni 2014
in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; z.B. Erkenntnisse vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler