LVwG-600273/2/Sch/SA/CG

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A H, geb. 1965, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. März 2014, GZ: VerkR96-219-2014, betreffend Übertretung der StVO 1960

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das an-gefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat Mag. Dr. A H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. März 2014, GZ: VerkR96-219-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Studnen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 08.07.2013 um 00:37 Uhr in Linz, Stifterstraße 29 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftzeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 36,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 46,00 Euro“

 

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 20. März 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 11. April 2014 erhobene Beschwerde. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfallen.

 

 

3.  Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat mit Verordnung vom 15.6.2012, GZ: 3453/2012, in Linz, vor dem Hause Stifterstraße 29 – 31, Verkehrsbeschränkungen angeordnet. In dem hier relevanten Punkt II. der Verordnung heißt es:

Verkehrszeichen:

„Halten und Parken verboten“ (§ 52 lit. a Z.13b StVO 1960)

Ausnahme: Ladetätigkeit

Zeit: Montag bis Freitag, 8.00 – 15.00 Uhr

 

Ein vom unterfertigten Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass vor dem Haus Stifterstraße 29 zwei Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ angebracht sind, eines mit dem Zusatz „Anfang“, das andere mit „Ende“.

Auf den Zusatztafeln unterhalb des Verkehrszeichens findet sich der Text „ausgenommen Ladetätigkeit werktags Mo. – Fr. v. 8 – 15 h.“

 

Der eingangs zitierte Verordnungstext lässt zweierlei Auslegungen zu:

Zum einen könnte sich der Begriff „Zeit“ auf das Halte- und Parkverbot an sich beziehen, dann wäre es eben entsprechend zeitlich eingeschränkt.

Die andere Auslegungsvariante wäre, die Zeitangaben zur Ausnahme hin zu deuten, also mit dem Ergebnis, dass die Ladetätigkeit in der angeführten Zeit erlaubt, generell aber das Halten und Parken ansonsten verboten wäre.

 

Laut Akteninhalt – Schreiben vom 17.2.2014 - deutet die verordnungserlassende Behörde ihre Verkehrs-anordnung in letzterem Sinn, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat sie es allerdings nicht zuwege gebracht, bei der Formulierung der Verordnung diesen Willen auch unzweideutig zum Ausdruck zu bringen.

 

4. Nachdem sich auf der Zusatztafel auch das Wort „werktags“ findet, in der Verordnung selbst davon aber nicht die Rede ist, liegt zudem eine Divergenz zwischen Verordnungstext und Kundmachung der Verordnung auf der entsprechenden Zusatztafel vor. Der Straßenerhalter hat also etwas anderes kundgemacht als die Behörde angeordnet hatte. Es kann somit im Ergebnis von keiner gehörig kundgemachten Verordnung gesprochen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte können aber nur gehörig kundgemachte Verordnungen Rechtswirkungen entfalten (vgl. VwGH 25.1.2005, 2002/02/0077, oder VfGH 24.6.2010, B579/08).

Somit kann nicht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG zur Einstellung zu bringen war.

 

 

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n