LVwG-600254/4/Kof/BD

Linz, 19.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S M, geb. 1988, X, vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Dr. C K, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. Februar 2014, VerkR96-1478-2013 wegen Übertretungen der StVO, nach der am 15. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden

-      zu 1.:   200 Euro   bzw.    72 Stunden

-      zu 2.:   200 Euro   bzw.    72 Stunden

-      zu 3.:   300 Euro   bzw.  108 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem

OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

·                    Geldstrafe (200 + 200 + 300 =) ............................................ 700 Euro

·                    Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 70 Euro

                              770 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(72 + 72 + 108 =) .............................................................. 252 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

Tatort:

Gemeinde Aschach an der Donau, Landesstraße Freiland, Nr. 1219 bei km 5.500, B Landesstraße Kreuzung mit der Hstraße in 4082 Aschach an der Donau

 

Tatzeit:  14.07.2013, 16:10 Uhr.

 

Fahrzeug:  Kennzeichen EF-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in

 ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §4 Abs.1 lit.a StVO

 

2) Sie haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen
getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da
Fahrzeugteile und das Fahrrad auf der Fahrbahn liegen blieben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.b StVO

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang
gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeldienststelle verständigt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  §4 Abs.2  2.Satz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß           
                                               Ersatzfreiheitsstrafe von
  300 Euro                                         202 Stunden                                              § 99 Abs.2 lit.a StVO
  300 Euro                                         202 Stunden                                              § 99 Abs.2 lit.a StVO
  400 Euro                                         202 Stunden                                              § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ........................... 1100 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 22. März 2014 erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erhoben:

 

Am 15. Mai 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bf sowie dessen Rechtsvertreterin die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnis ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

         vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 ua.

       

Der Bf lenkte zur Tatzeit einen dem Kennzeichen danach näher bestimmten PKW auf der B Landesstraße von Aschach kommend in Richtung Eferding.

Im Kreuzungsbereich mit der Hstraße kollidierte der Bf mit einem von der Hstraße kommenden – benachrangten – Radfahrer.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Radfahrer verletzt, am Fahrrad entstand – siehe die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Lichtbilder (Kopien) – Totalschaden. Der PKW des Bf wurde beschädigt.

 

Der Bf hielt an der Unfallstelle nicht an, sondern fuhr weiter, kehrte – siehe Unfallbericht – nach einer Fahrtstrecke von ca. 1,4 km um und fuhr zum Unfallort zurück, wo er nach ca. 3 - 4 Minuten (Schätzung eines Zeugen) wieder eintraf.

 

Bei der Strafbemessung ist diese „Rückkehr“ zugunsten des Bf zu werten.

 

 

 

 

 

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwei geringfügige Übertretungen nach
der StVO und dem KFG – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt, sodass  keine mildernden, jedoch – entgegen den Ausführungen im behördlichen Straferkenntnis – auch keine erschwerenden Umstände vorliegen.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

zu 1.:            200 Euro   bzw.    72 Stunden

zu 2.:            200 Euro   bzw.    72 Stunden

zu 3.:     300 Euro   bzw.   108 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler