LVwG-600254/4/Kof/BD
Linz, 19.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S M, geb. 1988, X, vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Dr. C K, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. Februar 2014, VerkR96-1478-2013 wegen Übertretungen der StVO, nach der am 15. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden
- zu 1.: 200 Euro bzw. 72 Stunden
- zu 2.: 200 Euro bzw. 72 Stunden
- zu 3.: 300 Euro bzw. 108 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (200 + 200 + 300 =) ............................................ 700 Euro
· Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 70 Euro
770 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(72 + 72 + 108 =) .............................................................. 252 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen
getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da
Fahrzeugteile und das Fahrrad auf der Fahrbahn liegen blieben.
gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeldienststelle verständigt.
Ersatzfreiheitsstrafe von
300 Euro 202 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO
300 Euro 202 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO
400 Euro 202 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 22. März 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erhoben:
Am 15. Mai 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bf sowie dessen Rechtsvertreterin die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnis ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 ua.
Der Bf lenkte zur Tatzeit einen dem Kennzeichen danach näher bestimmten PKW auf der B Landesstraße von Aschach kommend in Richtung Eferding.
Im Kreuzungsbereich mit der Hstraße kollidierte der Bf mit einem von der Hstraße kommenden – benachrangten – Radfahrer.
Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Radfahrer verletzt, am Fahrrad entstand – siehe die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Lichtbilder (Kopien) – Totalschaden. Der PKW des Bf wurde beschädigt.
Der Bf hielt an der Unfallstelle nicht an, sondern fuhr weiter, kehrte – siehe Unfallbericht – nach einer Fahrtstrecke von ca. 1,4 km um und fuhr zum Unfallort zurück, wo er nach ca. 3 - 4 Minuten (Schätzung eines Zeugen) wieder eintraf.
Bei der Strafbemessung ist diese „Rückkehr“ zugunsten des Bf zu werten.
In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwei geringfügige Übertretungen nach
der StVO und dem KFG – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt, sodass keine mildernden, jedoch – entgegen den Ausführungen im behördlichen Straferkenntnis – auch keine erschwerenden Umstände vorliegen.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:
zu 1.: 200 Euro bzw. 72 Stunden
zu 2.: 200 Euro bzw. 72 Stunden
zu 3.: 300 Euro bzw. 108 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler