LVwG-600236/9/Sch/KR

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die  Beschwerde  der Frau I S, X
x, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft X, X, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Februar 2014,
GZ: S 5171/ST/2013, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Frau I S (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom
26. Februar 2014, GZ: S 5171/ST/13, die Begehung von Verwaltungs-übertretung nach den §§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 4 Abs.1 lit.c StVO 1960,
4 Abs.5 StVO 1960 vorgeworfen und über sie gemäß §§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 50 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben am 07.06.2013 um (von bis) 10.30 Uhr in Steyr, Parkfläche zum Seiteneingang X, ggü Objekt Xstraße 7 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen X

1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten

2. nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken

3. nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden und mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion verständigt, obwohl Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2.) § 4 Abs. 1 lit. c StVO, 3.) § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO 1.) 100,-- 2.) 100,-- 3.) 100,-- Falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 50 Stunden 2.) 50 Stunden 3.) 50 Stunden Gemäß
§ 1.) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 2.) § 99 Abs 2 lit. a StVO, 3.) § 99 Abs. 3 lit. b StVO.

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 30,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro zu bemessen (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

• als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,--Gesamtbetrag

 

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Polizeiinspektion Ennser Straße in Steyr, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter nachweislich am 11. März 2014 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 20. März 2014 erhobene begründete Beschwerde.

Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

3. Zur der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertretung, ein Vertreter der Behörde sowie ein als Zeuge geladener Polizeibeamter erschienen. Der ebenfalls geladene gewesene Zeuge X ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung war postalisch hinterlegt worden, ist allerdings nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 7. Mai 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Vermerk „Nicht behoben“ rückübermittelt worden.

Somit konnte dieser Zeuge bei der Verhandlung nicht befragt werden.

Zumal seine Angaben zum Vorfall allerdings bereits in einem polizeilichen Protokoll und auch in einer zeugenschaftlichen Niederschrift vor der belangten Behörde dokumentiert worden wären konnte hierauf grundsätzlich zurückgegriffen werden. In der entsprechenden Polizeianzeige sind die Angaben dieses Zeugen wie folgt festgehalten:

„Ich befand mich zur Unfallszeit auf der Parkfläche gegenüber dem Wohngebäude Xstraße Nr. 7. Diese Parkfläche befindet sich beim nördlichen Seiteneingang zum Xhof. Dort hörte ich Schreie von Passanten. Ich verstand Wortbrocken wie 'halt, halt, stehen bleiben. Halt, sie fahren gleichen an. Daraufhin richtete sich meine Aufmerksamkeit auf einen Pkw, einen silbernen Citroen, der zu diesem Zeitpunkt nach vor in eine markierte Parkfläche gelenkt, dort kurz angehalten und dann sogleich wieder rückwärts aus der Parkfläche gelenkt wurde. Dabei wurde der silberne Citroen gegen einen dahinter, parallel zum Parkflächenrand, abgestellt gewesenen Renault (Pkw der P) gelenkt. Es kam zur Berührung mit der hinteren Stoßstange vom Citroen und der vorderen Stoßstange vom Renault (Pkw der P). Die Lenkerin, dürfte das leichte Anfahren am anderen Pkw nicht bemerkt haben.

Sie lenkte den Pkw wieder nach vor, dann wieder zurück, folglich seitlich vorbei am Renault, wobei sie jetzt mit der rechten Fahrzeugseite den linken vorderen Kotflügel vom Renault (Pkw/P) streifte und sie unmittelbar nach dem Anfahren ihren Pkw auf der Parkfläche wendete und sie danach den Pkw auf die Fahrbahn der Xstraße in Richtung Kstraße, APT, weiterlenkte. Die Frau war gut über 90 Jahre alt und schien mit der ganzen Sache, dem Ausparken und dem Wenden auf der Parkfläche überfordert. Sie hätte das Anfahren am anderen Pkw mitbekommen müssen.“

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 19. November 2013 vor der belangten Behörde gab der Zeuge X nachstehendes an:

„Ich halte meine Angaben zur Gänze aufrecht und beschreibe nochmals wie folgt. Anhand einer Skizze, die ich mit der Referentin des PK Steyr erstellt habe, versuche ich die Situation nochmals zu erläutern. Die Beschuldigte stand auf einem der offiziellen eingezeichneten Parkplätze. Sie stand auf dem Parkplatz der sich am nächsten zum Eingang befindet. Zwischen dem Eingang und dem von ihr benützten Parkplatz befindet sich noch eine Zufahrt für die Lebenshilfe.

Der PKW der beschädigt wurde befand sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite parallel zum Fahrbahnrand. Der PKW befand sich nicht unmittelbar auf ihrer Höhe, sondern etwas weiter in Richtung Xstraße.

Die Lenkerin fuhr mit dem Rückwärtsgang aus der Parklücke und schob dabei das Heck Ihres PKW Richtung Xstraße (von ihrer Sitzposition aus nach links). Dabei kamen 2 Fußgänger vorbei und riefen, sie solle anhalten, weil sie bereits an dem PKW der Geschädigten angefahren war. Daraufhin fuhr sie wieder nach vor in die Parklücke und schob gerade zurück bis sie an der gegenüber befindlichen Hecke anstieß. Nach mehrmaligen reversieren schaffte sie es dann, dass sie raus fahren konnte.

Es war offensichtlich dass sie an dem PKW angefahren ist. Außerdem wurde sie durch die Zurufe der 2 Passanten schon auf die Situation aufmerksam gemacht.

Sie ist jedoch nie ausgestiegen und hat auch nicht nachgesehen was passiert sei.

 

Ich stand in dem neben den Parkplätzen befindlichen Wiesenstück und habe die Situation genau gesehen. Ich stand dort und rauchte gerade eine Zigarette und war ansonsten mit nichts abgelenkt.“

 

Die vom Zeugen erwähnte Skizze befindet sich ebenfalls im vorgelegten Verfahrensakt. Es sind hierbei die jeweiligen Standorte der beiden Fahrzeuge eingezeichnet und die Rückfahrtsbewegung der Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug durch Pfeile markiert. Der eine Pfeil trägt die Nummer 1, der andere die Nummer 2. Ausgehend von den Schilderungen des Zeugen bei seiner behördlichen Befragung ist also die Beschwerdeführerin rückwärts in Fahrtrichtung betrachtet links einlenkend gefahren und an ein dort abgestelltes Fahrzeug angestoßen. Nach dem Verlauf dieses gebogenen Pfeiles
(1. Rückwärtsfahrt) kommt als Anstoßstelle nur das linke vordere Fahrzeugeck, am ehesten im Stoßstangenbereich, des abgestellten Fahrzeuges in Betracht, beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin die rechte hintere Fahrzeugecke. Nachdem die Beschwerdeführerin wieder zurück gefahren war in ihre ursprüngliche Parkposisition startete sie laut Zeugen ein 2. Rückfahrmanöver, dieses allerdings laut Pfeilangabe in der Skizze mit einer geraden Rückwärtsfahrt bis sie in eine Hecke stieß. Bei dieser Rückwärtsfahrt hat es hier offenkundig dann keine Berührung mit dem abgestellten Fahrzeug mehr gegeben. Im Hinblick auf diese Berührungsstellen der beiden Fahrzeuge finden sich zum einen im Akt keine Lichtbilder, zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass hierbei keine Schäden zurückgeblieben sind, zumal hier nur von seitlichen Schäden an beiden Fahrzeugen die Rede ist, die allerdings von einem Anstoß in der oben erwähnten Form nicht erklärbar wären. Es müsste demnach die Beschwerdeführerin eine nahezu parallele Fahrlinie zum abgestellten Fahrzeug hingehalten gehabt haben, um diese über eine gewisse Länge an beiden Fahrzeugen erkennbaren Streifspuren herbei zu führen.

Der zeugenschaftlich befragte Polizeibeamte gab vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an, dass die Fahrzeuge sich nicht mehr in der Endlage befand, als er zur Unfallaufnahme schritt, ein Umstand, der durch das Verlassen des Parkplatzes durch die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug sich erklärt. Er musste also im Nachhinein anhand der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen und insbesondere auch durch Vermessung der entsprechenden Stellen zu ermitteln versuchen. Es sei für ihn vorerst schwierig gewesen, die von ihm am Fahrzeug der Beschwerdeführerin festgestellten Schäden den Schilderungen des Zeugen vom Anstoß zuzuordnen. Es bedurfte offenkundig einer längeren Befragung des Zeugen, das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin seinerseits in einer Weise zu schildern, dass dem Polizeibeamten die Schäden plausibel erschienen.

Grundsätzlich muss eine gewisse Widersprüchlichkeit bei den Angaben dieses Zeugen geortet werden, berichtet er doch bei der polizeilichen Befragung von
2 Anstoßvorgängen, bei zeugenschaftlichen Befragung dann wiederum nur von einem.

 

4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH v. 20.04.2001, 99/02/0176 uva).

Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflicht nach § 4 StVO 1960 (VwGH v. 20.09.1976, 535/76).

Der mit der Unfallaufnahme betraute Polizeibeamte hatte nach eigenen Angaben vorerst Schwierigkeiten damit, aus den Schilderungen des Zeugen X korrespondierende Schäden an den beiden Fahrzeugen nachvollziehen zu können. Auch bei der Beschwerdeverhandlung wurde versucht, durch Befragung des Polizeibeamten allfällige Widersprüchlichkeiten, die aus den Angaben des Zeugen X resultieren, auszuräumen. Der Beamte konnte allerdings, was völlig nachvollziehbar ist, nur seine Schlussfolgerungen schildern, die er zog, naturgemäß ohne sich festlegen zu können, ob der Schaden am abgestellten Fahrzeug auch tatsächlich vom Anstoß her stammte.

Trotz der Ermittlungen des Polizeibeamten, dem von der Behörde abgeführten Verwaltungsstrafverfahren und der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nicht hinreichend geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Anstoß an das abgestellte Fahrzeug an letzterem einen Sachschaden verursacht hatte oder ob dieser Anstoß folgenlos geblieben war. Dieses schon aufwendig verlaufene Verfahren noch durch einen weiteren Verhandlungstermin - zur Einvernahme des nicht erschienenen Zeugen -  vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu erstrecken, erschien verfahrensökonomisch (vgl. § 45 Abs.1 Z6 VStG) nicht mehr vertretbar.

Gegenständlich war somit das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zur Einstellung zu bringen.

 

5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch Zurufe von Passanten offenkundig auf ihr bedenkliches Fahrmanöver aufmerksam gemacht werden sollte. Hierauf reagierte sie in keiner Weise und gab auch bei Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an, davon nichts bemerkt zu haben. Diese Aussage der Beschwerdeführerin ist durchaus nachvollziehbar, hat ihre Einvernahme bei der Verhandlung anfangs doch größere Probleme bereitet, zumal sie nur über ein sehr eingeschränktes Hörvermögen – wohl ein mangelhaftes iSd § 9 FSG-GV – verfügt und offenkundig nicht durchgängig einen Hörbehelf benutzt. Auch bei der Verhandlung verwendete sie diesen erst, als sie zu Beginn einen Teil des Verhandlungsvorganges nicht mitbekommen hatte. Wenn also die Beschwerdeführerin auch bei Autofahrten ihren Hörbehelf nicht verwendet, ist es nicht verwunderlich, wenn sie von den Ereignissen in ihrer Umgebung akustisch wenig bis nichts mitbekommt.

   

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n