LVwG-600192/2/Sch/BD/KR
Linz, 23.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde des Herrn R H, geb. 1961, X - Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K, X – Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.01.2014, GZ: VerkR96-6307-2013-Wid, betreffend Übertretung des KFG
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 40 Euro (10% der nunmehr festgelegten Geldstrafe) bestimmt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat R H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2014, GZ: VerkR96-6307-2013-Wid, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich am 29.01.2014 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 24.02.2014 erhobene begründete Beschwerde. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.
Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
3. Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.9.2013 als Zulassungsbesitzer eines dort angeführten PKW gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach dem Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt befragt worden.
Mit Eingabe vom 10.09.2013 wurde der Behörde zum Einen die Bestellung einer rechtsfreundlichen Vertretung angezeigt und zum Anderen in der Sache folgendes vorgebracht:
„Unser Mandant hat das Fahrzeug am 06.08.2013, um 10.49 Uhr nachweislich nicht geführt.
Um den Lenker identifizieren zu können, beantragen wir die Gewährung von Akteneinsicht.
Tatsache ist, dass das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird und unserem Mandanten deshalb möglicherweise ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, auf welches er sich hiermit vorsorglich beruft.“
Von der Behörde wurde in der Folge das Radarfoto beigeschafft und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Hierauf wurde wiederum auf den Umstand verwiesen, dass das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benützt würde, denen gegenüber der Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht besitze. Er selbst habe im Übrigen das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt.
Im vorgelegten Verfahrensakt finden sich in der Folge noch eine Strafverfügung sowie Eingaben des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits vorangegangen Zitierten erschöpfen.
Schließlich hat die belangte Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen.
4. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder eine nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
§ 103 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 steht in Verfassungsrang:
Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Damit hat der Bundesverfassungsgesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses Auskunftsrecht seitens der Behörde auch dann besteht, wenn die befragte Person vermeint, ein Auskunftsverweigerungsrecht zu besitzen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof bereits judiziert, dass etwa die Nichtbekanntgabe des Lenkers unter Berufung auf die Rechtsanwaltsordnung, wenn der Anwalt sein Fahrzeug einem Klienten zur Verfügung stellt, eine Verletzung dieser Auskunftspflicht darstellt (VfGH 28.11.1975, B2013/74).
Sohin kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Verweis darauf, das Fahrzeug würde von Familienangehörigen benützt, die der befragte Zulassungsbesitzer (Halter) der behördlichen Verfolgung nicht preiszugeben brauche, einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht darstellt.
Die Erklärung, man könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil dieser Wagen von mehreren Personen benützt würde, vermag ebenfalls keine Rechtfertigung für die Nichterteilung der Auskunft darzustellen (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021).
5. Zur Strafbemessung:
Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 erreicht bis zu 5.000 Euro. Die von der benannten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro entspricht also einer 10-prozentigen Ausschöpfung des Strafrahmens. Grund für die Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 seitens der belangten Behörde war der Umstand gewesen, dass mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eine (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Aufgrund der Verweigerung der Auskunft seitens des Beschwerdeführers war es der Behörde nicht ermöglicht worden, den Täter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Somit hat der Beschwerdeführer dem Schutzzweck der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, nämlich sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwieriger und umfangreicher Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann, diametral entgegengewirkt (VwGH 23.03.1972, 615/71).
In Anbetracht dieser Erwägungen wäre die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe an sich angemessen. Auf der anderen Seite handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar nicht mehr um eine verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Person, einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 hatte er allerdings bislang nicht zu verantworten, in diesem Sinne ist er also Ersttäter. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bedarf es diesfalls noch nicht einer Geldstrafe in der von der belangten Behörde verhängten Höhe, um dem Beschwerdeführer nachhaltig und wirksam die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Es kann angenommen werden, dass auch mit einer geringeren Geldstrafe noch in diesem Sinne, aber auch im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck einer Strafe, das Auslangen gefunden werden kann.
Aus diesen Erwägungen heraus war die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen zu reduzieren.
Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Es kann bei einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 1.500 Euro, dem auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten worden ist, angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.
Zu II.:
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52 Abs.8 VwGVG und 64 Abs.2 VStG begründet.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n