LVwG-600163/2/Sch/BD

Linz, 08.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn B H, X gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. November 2013, GZ: S 6779/ST/13, betreffend Übertretung der StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat B H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom
13. November 2013, GZ: S 6779/ST/13, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 76a Abs. 1 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 01.02.2013 um 22:15 Uhr in Linz Landstraße 13, als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen X die Fußgängerzone befahren, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76a Abs. 5 StVO zu sein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 76a Abs 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 40,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Gemäß   § 99 Abs. 3 lit a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro zu bemessen (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 50,-- Euro Gesamtbetrag“

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Verkehrsinspektion SPK Linz, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 10. Februar 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 erhobene als Berufung bezeichnete Beschwerde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht erforderlich.

 

 

3. Dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Linz, Verkehrsinspektion, datiert mit 20.5.2013 zugrunde. Der Meldungsleger führt in dieser Anzeige zum relevanten Sachverhalt wie folgt aus:

 

Während der Zivilstreife auf der Landstraße kam uns H mit dem von ihm gelenkten PKW, X, entgegen. Da er eine deutlich gekennzeichnete Fußgängerzone befuhr, wurde er beim Haus Landstraße X angehalten und beanstandet.

Bei der Kontrolle des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass an den beiden hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe eine Tönungsfolie angebracht war. Der Lenker konnte für diese Folien weder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, noch eine Einbaubestätigung einer autorisierten Fachwerkstätte vorweisen. Während der Amtshandlung wurde H von Grlnsp R eine Frage gestellt. Diese beantwortete er wie folgt: „Was willst denn Du überhaupt? Ich bin Berufssoldat und heute Gefreiter geworden. Ihr steht sowieso unter mir. Wenn ich jetzt die Uniform anhätte, müsstet Ihr Strammstehen und Kuschen!" Die Anrede mit Du gegenüber Exekutivbeamten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Zur Rechtfertigung gab H sinngemäß folgendes an: „Ich fahre hier immer. Das ist das Auto meiner Mutter, ich weiß von keiner Bestätigung." Ein auf der PI LH durchgeführter Alkotest verlief negativ. H hat von der Anzeigeerstattung Kenntnis.“

 

Weiters sind in der Anzeige angeführt genauere Angaben zu Tatzeit und Tatort, sowie solche den Beschwerdeführer betreffende und auch im Hinblick auf das verwendete Kraftfahrzeug. In der Anzeige finden sich also Geburtsdatum des Beschwerdeführers, seine Hauptwohnsitzadresse, die Führerscheindaten sowie Marke, Type und Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges samt Namen und Anschrift der Zulassungsbesitzerin.

 

4. In der Folge ist seitens der belangten Behörde eine Strafverfügung erlassen worden, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Einspruch heißt es, dass der Beschuldigte kein KFZ mit dem Kennzeichen X besitze und sich nicht damit in der Fußgängerzone Linz, Landstraße X, befunden habe.

Hierauf ist eine Stellungnahme des Anzeigelegers eingeholt worden. Dieser führt aus, dass der Beschwerdeführer von ihm angehalten und seine Generalien am Ort der Amtshandlung von ihm überprüft bzw. festgestellt worden seien. Die Anzeige bleibe daher aufrecht.

In der Folge findet sich im vorgelegten Verfahrensakt das Konzept eines Ladungsbescheides. Dieser ist laut Rücksendevermerk auf dem entsprechenden Briefumschlag vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.

Die belangte Behörde hatte vorerst keine Kenntnis davon haben können, dass der Beschwerdeführer inzwischen seinen Hauptwohnsitz von Steyr nach Leonding verlegt hatte. Nach Ermittlung dieser Tatsache erfolgte dann die Zustellung des Straferkenntnisses an die Leondinger Adresse.

In der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis behauptet der Beschwerdeführer neuerlich, dass er am 1.2.2013 zur keiner Zeit das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X verwendet habe. Er sei auch nicht in der genannten Fußgängerzone Landstraße X gefahren. Zudem habe er das Fahrzeug niemals besessen, das seiner Mutter gehöre. Dafür habe er Zeugen.

 

5. Zu diesen Einwendungen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:

Dass der Beschwerdeführer nicht Zulassungsbesitzer des verwendeten Kraftfahrzeuges war bzw. ist, steht außer Diskussion. Diese Tatsache alleine steht aber dem nicht entgegen, dass er das Fahrzeug benützen konnte. Um dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beitreten zu können, müssten einige Umstände zusammentreffen. Zu einen müsste es der Meldungsleger bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zu tun gehabt haben. Diese Person müsste in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug der Mutter des Beschwerdeführers in Betrieb zu nehmen, also in den Besitz des Fahrzeugschlüssels geraten sein. Des weiteren müsste die beamtshandelte Person den Führerschein des Beschwerdeführers vorgezeigt haben, also vorher in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein. Eine Abgleichung mit dem Führerscheinregister hat erheben, dass das Ausstellungsdatum des vorgewiesenen Führerscheines des Beschwerdeführers, nämlich 1.3.2012, mit jenem im Register übereinstimmt. Somit kann es sich tatsächlich nur um dieses Dokument gehandelt haben.

Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in seinen Eingaben zu erklären versucht hat, wie es denn sein konnte, dass eine Person mit seinem Führerschein und dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs sein konnte, wenn er zum Zeitpunkt der Amtshandlung gar nicht am Vorfallsort gewesen sei. Schließlich widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn man sein bestreitendes Vorbringen mit den Angaben bei der Amtshandlung vergleicht. Dort hat er, siehe oben, angegeben:

„Ich fahre hier immer ....“.

Zusammenfassend ergibt sich daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst und niemand anderer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, nicht zu rütteln ist. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer hätte Zeugen, die dies bestätigen könnten, wird nicht als Veranlassung gesehen, weitere Ermittlungen im Beschwerdeverfahren durchzuführen.

 


 

6. Zur Strafbemessung:

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 40 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 726 Euro reicht. Der Sinn und Zweck von Fußgängerzone liegt bekanntermaßen darin, dass dort nur ein eingeschränkter Fahrzeugverkehr stattfinden darf, um eben solche Verkehrsflächen in erster Linie für Fußgänger frei zu halten. Bei der Landstraße in Linz handelt es sich um eine von Fußgängern höchst frequentierte Straße, auch am späteren Abend findet noch zumeist reger Fußgängerverkehr statt. Das Befahren dieser Fußgängerzone ohne entsprechende Berechtigung widerspricht daher dem Schutzzweck des § 76a StVO 1960.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wird diesen Erwägungen jedenfalls gerecht.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, konnten dem Beschwerdeführer nicht zu Gute gehalten werden. Er scheint vielmehr bereits einmal wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes vorgemerkt auf.

Auf die persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier gegeben geringen Höhe, jedenfalls in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n