LVwG-550169/2/KLE/AK

Linz, 19.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde der Lagerhausgenossenschaft x und Umgebung x, Filiale x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.11.2013, Agrar01-10-2013, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 14.11.2013,
Agrar01-10-2013, betreffend der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, x, x, am 10.10.2013 im Betrieb Lagerhausgenossenschaft x und Umgebung x, Filiale x, x, x, vorläufig beschlagnahmten Produkte, nämlich 2 x 0,5 l des Pflanzenschutzmittels „x“ mit der amtlichen Pflanzenschutzmittel­registernummer x, die Beschlagnahme angeordnet.  

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.3.2013 Beschwerde erhoben.

 

Am 19.5.2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch
Akten­einsichtnahme.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde am 19.5.2014 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Karin Lederer