LVwG-550169/2/KLE/AK
Linz, 19.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde der Lagerhausgenossenschaft x und Umgebung x, Filiale x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.11.2013, Agrar01-10-2013, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 14.11.2013,
Agrar01-10-2013, betreffend der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, x, x, am 10.10.2013 im Betrieb Lagerhausgenossenschaft x und Umgebung x, Filiale x, x, x, vorläufig beschlagnahmten Produkte, nämlich 2 x 0,5 l des Pflanzenschutzmittels „x“ mit der amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer x, die Beschlagnahme angeordnet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.3.2013 Beschwerde erhoben.
Am 19.5.2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch
Akteneinsichtnahme.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wurde am 19.5.2014 zurückgezogen.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer