LVwG-550142/15/Br/AK
Linz, 11.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde der Frau x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.12.2013, GZ: Agrar01-105-2013, anlässlich der am 10.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.7.2013 auf Durchführung eines Verfahrens nach § 64 Oö. Jagdgesetz abgewiesen.
I.1. Zusammenfassend verwies die Behörde auf fachliche Beurteilung eines Amtssachverständigen, der am 20.8.2013 einen Ortsaugenschein vorgenommen hat. Hervorgestrichen wurde in der Bescheidbegründung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bis September des Jahres 2009 selbst der dortigen Jagdgesellschaft angehört habe, wobei er die nun verfahrensgegenständlichen angegebenen Waldparzellen selbst bejagt habe, ehe er aus der Jagdgesellschaft ausgeschieden ist.
Auf der Parzelle x sei ein zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca. fünfzigjähriger Bestand festgestellt worden, der in der Hauptsache mit Fichte und Kiefer bestockt sei. Mangels einer entsprechenden Durchforstung wären die Lichtverhältnisse vor allem für die vorhandene Fichtennaturverjüngung ungünstig, was sich an den Höhenzuwächsen der Fichte zeige. Auf kleinen Teilbereichen im Ausmaß von ca. 1.000-2.000 m² seien Ansätze von Tannenverjüngung vorhanden. Einige Flächen dieser Tannenverjüngung würden eine Höhe von 25 cm aufweisen. Diese seien seit Jahren durch Wildverbiss beeinträchtigt worden, was sich insbesondere in einem starken Seitentriebverbiss gezeigt hätte. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines hätten sich Terminaltriebe kaum als beeinträchtigt feststellen lassen.
Bei den übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten Parzellen handle es sich um ein Uferbegleitholz in einer Senke mit reiner Schwarzerle der zweiten Altersklasse stockend. Schäden, wie sie im Antrag behauptet wurden, seien vom Sachverständigen nicht festgestellt worden.
Die Behörde verweist sodann auf § 64 des Oö. Jagdgesetzes, wonach die dort genannten „laufend schwere Einbußen am Ertrag an landwirtschaftlichen Kulturen“ nicht vorliegen würden. Die Jagdgesellschaft wäre seit Jahren bemüht, durch Schutzmaßnahmen an Einzelpflanzen geeignete Schutzmittel zum Aufwachsen und zur Naturverjüngung zu gewährleisten. Ebenfalls seien in den letzten Jahren Schwerpunktbejagungen durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Verbesserung der Verbisssituation geführt habe.
Weiter wird sinngemäß auch dargelegt, dass es die Beschwerdeführerin an einer gebotenen Mitwirkung in der Vermeidung von Schutzmaßnahmen ermangeln habe lassen.
In der Folge wird im Bescheid ausgeführt, welche Maßnahmen zu dem von der Beschwerdeführerin an die Behörde geleiteten Schreiben veranlasst haben.
Abschließend wird zusammenfassend ausgeführt, dass die von ihr seit dem Jahr 2011 an die Jagdgesellschaft x aufgrund behaupteter schwerer Einbußen am landwirtschaftlichen Ertrag gestellten Wildschadensforderungen nicht zutreffen würden. Der entstandene Stillstand in der Naturverjüngung sei durch ungünstige Lichtverhältnisse bedingt, wobei die Behörde auch darin die Verschlechterung der Verbisssituation zu erblicken scheint.
Zuletzt wurde auf die schlüssigen Angaben des forsttechnischen Amtssachverständigen verwiesen, denen zufolge keine laufend schweren Einbußen am Ertrag festgestellt worden seien und die Jägerschaft durch Schwerpunktbejagung und Einzelschutzmaßnahmen den Schäden entgegen wirkte. Diese Einschätzung im Hinblick auf die Maßnahmen zur Reduzierung des Wildes sei auch vom Bezirksjagdbeirat so gesehen worden.
Ebenfalls wurde auf die fehlende Bemühung der Antragstellerin für entsprechende Lichtverhältnisse zu Gunsten einer Naturverjüngung hingewiesen, welche seitens der Behörde in einer unterbliebenen Durchforstung gesehen wird. Die Behörde kam zum Ergebnis, eine Gefährdung des Waldes durch Wildeinfluss nicht als gegeben zu sehen, wobei die seitens der Jägerschaft vorgenommenen Maßnahmen ausreichten, die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen zu verringern, sodass letztlich der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei.
II.1. Zu Beginn der wegen des beabsichtigten Augenscheines auf dem Gemeindeamt x anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der für die Beschwerdeführerin erschienene Sohn x zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert. Diesbezüglich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dies während des bzw. vor dem vorgesehenen Ortsaugenscheines zu organisieren.
Im Rahmen der vorgängigen Erörterung des Verlaufes des Behördenverfahrens im Zuge der Erstellung des Handprotokolls wurde seitens des Richters u.a. auch darauf hingewiesen, dass auf das hiesige Schreiben vom 30.1.2014 nicht reagiert wurde. Für die Beschwerdeführerin ist zusätzlich Dipl.-Ing. x erschienen, welcher sich im Einvernehmen mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin (deren Sohn x) als dessen Sprecher deklarierte.
Verlesen wurde eingangs das Ergebnis der jagdlichen Aktivitäten im abgelaufenen Jagdjahr, welche seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Wege der Behörde eingeholt wurden.
Als schließlich der Richter erklärte, das Motiv der Beschwerde offenbar dahingehend verstehen zu können, dass dieses sich offenbar weniger auf die behaupteten Forstschäden (Aufkommen des Tannenanwuchses), als vielmehr gegen die Jägerschaft als solche zu richten scheint, erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin unumwunden, dass dies auch tatsächlich so zu verstehen sei. Er sei aus der Jägerschaft seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgeschlossen worden und es bleibe ihm daher, so der Beschwerdeführervertreter sinngemäß, keine andere Möglichkeit, als sich auf diesem Weg Gehör zu verschaffen.
Über Hinweis, dass dies wohl nicht als eine sachgerechte Vorgangsweise zu sehen wäre, wenn mit einem derartigen Verfahren ein völlig unangemessener und ein an der Sache völlig vorbeilaufender, vom Steuerzahler zu tragender Behördenaufwand verursacht werde, erklärte der anwesende Bezirksjägermeister, dass er sich als Mediator anbieten könne, um auf diese Weise den offenkundigen Streit mit der örtlichen Jägerschaft beilegen zu helfen. Der Beschwerdeführervertreter selbst signalisierte das Einverständnis dahingehend, dass er sich im Fall einer Wiederaufnahme in die Jägerschaft vorstellen könne, die Beschwerde zurückzuziehen bzw. er keine weitere Veranlassung sehe, seinen in der Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkt weiterzuverfolgen.
Es wurde sodann die Verhandlung unterbrochen, nachdem der Bezirksjägermeister erklärt hatte, mit dem Jagdleiter im Hinblick auf die sich auftuende friedliche Lösungsmöglichkeit unverzüglich Kontakt aufzunehmen.
Nach dessen Wiedererscheinen erklärte der Bezirksjägermeister, „grünes Licht vom Jagdleiter im Hinblick auf eine mögliche Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in die örtliche Jägerschaft erhalten zu haben“.
Sodann erklärte der Beschwerdeführervertreter im Einvernehmen mit seinem Sprecher Dipl.-Ing. x, die Beschwerde zurückzuziehen. Vorweg wurde der Beschwerdeführer noch vom Behördenvertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Erklärung seitens des Bezirksjägermeisters keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die in diesem Verfahren anstehende Rechtsfrage haben könne.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt noch erklärt, dass diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht ein sogenannter Einstellungsbeschluss zu fassen wäre, welcher ihnen in den nächsten Tagen zugestellt würde.
Die Aufnahme des Beweisverfahrens konnte in der Folge unterbleiben. Angemerkt wird an dieser Stelle abschließend, dass unter allen Beteiligten der so gefundene Konsens mit großer Genugtuung zur Kenntnis genommen wurde.
III. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da angesichts der Zurückziehung der Beschwerde keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r