LVwG-350045/3/KLE/TK
Linz, 15.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von Frau x, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 16.12.2013 zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 16.12.2013, wurde gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Eintragung des Lehrvertrages, abgeschlossen zwischen der Firma x und dem Lehrling x für die Ausbildung als Kosmetikerin (Lehrvertragsnummer x), verweigert. Die vom Lehrling bereits tatsächlich im gegenständlichen Betrieb im Lehrberuf zurückgelegte Zeit vom 01.10.2013 bis zur Rechtskraft des Bescheides wurde gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. zur Gänze angerechnet.
In der Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Beschwerdeführerin, die als Ausbilderin namhaft gemacht worden sei, nicht die gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BAG vorgeschriebene Qualifikation für Ausbilder habe.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 17.12.2013, richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.12.2013 eingebrachte Beschwerde, die wie folgt begründet wurde:
„1. Ich habe vor ca. 30 Jahren meine fachliche Ausbildung mit Erfolg mit einer Prüfung abgeschlossen.
2. Seit 20 Jahren führe ich in Deutschland ein eigenes Kosmetik- und Fußpflegestudio. Dort habe ich 4 Lehrlinge ausgebildet.
3. Seit 7 Jahren führe ich ein x in x. In dieser Zeit habe ich 3 Lehrlinge mit Erfolg ausgebildet.
4. Ich habe mit Erfolg eine Zusatzausbildung im x für Diabetische Fußpflege abgeschlossen. Und zusätzlich die Spangentechnik erlernt. Für Kosmetik habe ich eine Ausbildung zur Farb- und Stilberatung gemacht. Zusätzlich habe ich an unzähligen Schulungen zur Weiterbildung bei den Kosmetik Firmen x teilgenommen.
5. Der Lehrling x hat bei mir eine Lehre als Fußpfleger abgeschlossen. Diese macht nun bei mir eine Anschlusslehre als Kosmetikerin.
Auf Grund meiner sehr umfangreichen Befähigung bitte ich Sie daher den og. Lehrling, die Abschlussprüfung, die in ca. 7,5 Monaten stattfindet, mit Nachsicht bei mir beenden zu lassen.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, schriftlich Nachweise dahingehend zu erbringen, dass sie die gem. BAG vorgeschriebene Qualifikation für Ausbilder hat. Es wurden jedoch binnen der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat den Lehrvertrag, abgeschlossen zwischen der Firma
x und dem Lehrling x für die Ausbildung als Kosmetikerin, bei der Lehrlingsstelle der WKOÖ zur Eintragung angemeldet. Die Beschwerdeführerin konnte keine geeigneten Nachweise hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BAG vorgeschriebenen Qualifikationen für Ausbilder erbringen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz (BAG) dürfen Inhaber eines Gewerbes Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben.
Gemäß § 20. Abs. 1 BAG hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3 verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.
Gemäß § 20 Abs. 2 BAG hat die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß
§ 19 Abs. 3 durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.
Gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG hat die Lehrlingsstelle die Eintragung mit Bescheid zu verweigern, wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin hat die gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BAG vorgeschriebene Qualifikation für Ausbilder nicht nachgewiesen. Es liegt daher ein gesetzliches Hindernis nach § 20 Abs. 3 lit. a BAG vor.
Ob die Beschwerdeführerin bereits einen Lehrling erfolgreich ausgebildet hat oder nicht, ist im Hinblick auf die Rechtslage bei der Prüfung des angefochtenen Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit ohne Relevanz (VwGH vom 20.6.1991, 91/19/0043).
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer