LVwG-350041/15/KLi/TK
Linz, 19.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27.02.2014, GZ:SO-SH-23176-2013 wh, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Februar 2014, GZ: SO-SH-23176-2013 wh wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
3. August 2013 auf Hilfe zu Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über einen gleichbleibenden monatlichen Lohn von 1.634,61 Euro verfügen würde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Lebensgemeinschaft sei inzwischen beendet worden, stünden die im Rahmen eines Hausbesuches festgestellten Verhältnisse entgegen. Im Schlafzimmer befände sich ein Doppelbett, welches offensichtlich von zwei Personen benutzt werde. Auch die Bekleidung des Beschwerdeführers und der angeblichen Ex-Lebensgefährtin befände sich jeweils sowohl im Wohnzimmer als auch im Schlafzimmer. Aufgrund dieser Lebens- und Wohnverhältnisse sei deshalb von einer Lebensgemeinschaft auszugehen gewesen. Aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin werde auch der Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung überschritten, sodass der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende „Dienstaufsichtsbeschwerde“ vom 20. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde falsch festgestellt worden und würden ihm zu Unrecht Zahlungen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz verweigert. Die Zeugin x habe gegenüber der belangten Behörde bestätigt, dass ihre Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht sei. Dennoch sei die belangte Behörde von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde weder von seiner (Ex-)Lebensgefährtin versorgt, noch bestehe ein eigenes Einkommen, sodass er durch die Verweigerung der Mindestsicherung über keinerlei finanzielle Mittel verfüge.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Erster Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2013:
II.1.1. Mit Eingabe vom 15.Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung iSd Oö. Mindestsicherungsgesetzes. Die Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft mit der Zeugin x lebte, welche ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.744,68 Euro erzielte. Nachdem dieses Einkommen über dem zugrunde zu legenden Mindeststandard von 1.222 Euro lag, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Mai 2013 den Antrag des Beschwerdeführers ab.
II.1.2. Dagegen richtete sich die Berufung der Beschwerdeführers vom
16. Juni 2013, mit welcher dieser vorbrachte, seine Lebensgefährtin könne wegen hoher Schulden nicht für ihn sorgen und werde sich außerdem von ihm trennen, weil er nichts zum Lebensunterhalt beitrage.
II.1.3. Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2013, GZ: VwSen560281/2/Wg/GRU, gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung keine Folge. Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in Hausgemeinschaft lebte und es irrelevant sei, ob die Lebensgefährtin beabsichtige, sich in Zukunft von ihm zu trennen. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse. Nachdem der Mindeststandard gegenständlich 1.222 Euro betragen und das Einkommen der Lebensgefährtin mit 1.744,68 Euro über diesem Mindeststandard liegen würde, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.
II.2. Zweiter Antrag des Beschwerdeführers vom 2. August 2013:
II.2.1. Mit Antrag vom 3. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, dass seine mittlerweile ehemalige Lebensgefährtin nunmehr seine Vermieterin sei, er in deren Wohnung eine Fläche von 20 m2 bewohne und monatlich 260 Euro Miete bezahle. Zunächst teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2013 mit, dass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Über Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, x, leitete die belangte Behörde weitergehende Ermittlungen ein.
II.2.1. Am 19. September 2013 fand in der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. der Frau x ein Hausbesuch statt und wurden Fotos von den Wohnverhältnissen angefertigt. In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde fest, dass Indizien auf eine Lebensgemeinschaft hindeuten: 2 Garnituren Polster und Decken auf dem Bett im „Ex-Schlafzimmer“; auch die zweite Bettseite war warm; Utensilien auf beiden Nachtkästchen (Wecker und Taschenlampe auf der einen, Aschenbecher und Taschentücher auf der anderen Seite); bei der Couch im Wohnzimmer deutet nichts auf ein Nächtigen hin; Bekleidung, Handtaschen und Schuhe von Frau x befinden sich im „Ex-Schlafzimmer“ – nachdem alles andere (laut Untermietvertrag) strikt getrennt ist; nachdem der Beschwerdeführer aufstand, ging er ins Wohnzimmer und zog sich eine lange Hose über, die auf dem dortigen Sessel unter dem Büstenhalter von Frau x lag; ein eigener Kühlschrank war nicht vorhanden.
II.2.3. Mit Bescheid vom 30. September 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2013 ab. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über einen Lohn verfügt und sich die Einkommensverhältnisse nicht geändert haben. Außerdem deuten die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers eindeutig auf eine Lebensgemeinschaft hin. Im sogenannten „Ex-Schlafzimmer“ befindet sich ein Doppelbett, welches offensichtlich von zwei Personen benutzt wird; der Beschwerdeführer lag noch im Bett und stand dann auf – beide Bettseiten waren noch warm. Es lagen zwei Garnituren benutztes Bettzeug (Tuchent, Polster) am Bett. Des Weiteren befanden sich in diesem Zimmer Bekleidung, Handtaschen und Schuhe von Frau x. Ein Teil der Kleidung (Hose) des Beschwerdeführers, welche er während des Hausbesuches übergezogen hatte, befand sich im Wohnzimmer, unter der Unterwäsche von Frau x. Die Couch im Wohnzimmer wird offensichtlich nicht zum Schlafen benutzt. Auch der im Untermietvertrag angeführte eigene Kühlschrank, sowie der eigene Tisch und die Stühle (nur zwei Korbsessel) waren nicht vorhanden.
II.2.4. Dagegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom
17. Oktober 2013, mit welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Neben Ausführungen zu den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG und den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin x nicht mehr besteht und wäre ihm deshalb die Mindestsicherung zu gewähren gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte insofern, den angefochtenen Bescheid – nach allfälliger Ergänzung der erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG ab
3. August 2013 stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur Neuerlassung eines Bescheides nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
II.2.5. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, GZ: VwSen-560320/5/Re/CG, gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung dahingehend Folge, als der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. September 2013, GZ: SO-SH-23176-2013 wh, behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Insbesondere führte der Unabhängige Verwaltungssenat in seiner Entscheidung aus, dass zweifellos auffallend erscheine, dass vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass – nur kurze Zeit nach dem das zunächst durchgeführte Verfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen bestehender Haushaltsgemeinschaft abgewiesen wurde – eine Beziehung als Lebensgefährtin mit Frau x nicht mehr vorliegt, sondern Frau x lediglich Vermieterin ist. Dieses Vorbringen bestätigend liegt zwar eine E-Mail-Eingabe der Vermieterin vor, diese wurde jedoch auf keine Art und Weise auf ihre Richtigkeit überprüft. Eine zeugenschaftliche Befragung der Vermieterin einerseits bzw. allenfalls eine kontradiktorische Verhandlung mit einer Vernehmung der genannten Personen erscheint aus dem Grund im gegenständlichen Falle jedenfalls erforderlich. Die für die – letztlich auch vom Berufungswerber in eventu beantragte – Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung erforderliche Voraussetzung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist, ist somit zweifelsfrei gegeben.
II.3. Zum weiteren Verlauf des Verfahrens:
II.3.1. Die belangte Behörde führte daraufhin weitere Ermittlungstätigkeiten durch. Am 11. Februar 2014 fand vor der belangten Behörde eine Vernehmung von Frau x als Zeugin statt; am 13. Februar 2014 erfolgte vor der belangten Behörde die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei.
Die Zeugin gab an, monatlich 1.634,61 Euro zu verdienen. Der Untermietvertrag wurde von ihr ausgestellt und auch von ihr unterfertigt. Die Kaution wurde vom Beschwerdeführer nicht bezahlt, auch die Miete hat die Zeugin nie erhalten. Die e-mail vom 30. September 2013, um 13:35 Uhr von der e-mail-Adresse Dosi72@life.at wurde von der Zeugin erfasst, da sie und der Beschwerdeführer über einen gemeinsamen Account verfügen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass der Untermietvertrag zwischen ihm und der Zeugin am 31. Juli 2013 abgeschlossen wurde, er die Kaution und die Miete aber nie bezahlt habe. Die e-mail vom 1. Oktober 2013 ist von ihm geschrieben und versendet worden, da ein gemeinsamer Account benutzt werde.
II.3.2. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014, GZ: SO-SH-23176-2013 wh wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
3. August 2013 auf Hilfe zu Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs neuerlich ab.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über einen gleichbleibenden monatlichen Lohn von 1.634,61 Euro verfügen würde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Lebensgemeinschaft sei inzwischen beendet worden, stünden die im Rahmen eines Hausbesuches festgestellten Verhältnisse entgegen. Im Schlafzimmer befände sich ein Doppelbett, welches offensichtlich von zwei Personen benutzt werde. Auch die Bekleidung des Beschwerdeführers und der angeblichen Ex-Lebensgefährtin befände sich jeweils sowohl im Wohnzimmer als auch im Schlafzimmer. Aufgrund dieser Lebens- und Wohnverhältnisse sei deshalb von einer Lebensgemeinschaft auszugehen gewesen. Aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin werde auch der Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung überschritten, sodass der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei.
II.3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde falsch festgestellt worden und würden ihm zu Unrecht Zahlungen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz verweigert. Die Zeugin x habe gegenüber der belangten Behörde bestätigt, dass ihre Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht sei. Dennoch sei die belangte Behörde von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde weder von seiner (Ex-)Lebensgefährtin versorgt, noch bestehe ein eigenes Einkommen, sodass er durch die Verweigerung der Mindestsicherung über keinerlei finanzielle Mittel verfüge.
II.3.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014 eigene Erhebungen getätigt. Insbesondere erfolgten eine förmliche Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugin x.
II.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich:
II.4.1. Der Beschwerdeführer und die Zeugin x sind gemeinsam unter der Adresse in x wohnhaft. Die Miete für die Wohnung wird von der Zeugin alleine finanziert. Der Beschwerdeführer leistet keinen finanziellen Beitrag zur Miete oder zu den Betriebskosten.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin waren jedenfalls bis zum Sommer 2013 Lebensgefährten. Dass die Lebensgemeinschaft inzwischen beendet wurde, kann nicht festgestellt werden. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit Haushaltsgemeinschaft besteht.
II.4.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin wurde am 31.07.2013 ein Untermietvertrag abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde das Schlafzimmer zugeteilt. Eine Kaution in Höhe von 180 Euro und eine monatliche Miete von 260 Euro wurde vereinbart. Der Beschwerdeführer hat bislang weder die Kaution noch die monatliche Miete bezahlt. Für diesen Fall wurde vereinbart, dass der Vertrag sofort unwirksam wird, wenn der Beschwerdeführer seinen Zahlungen nicht nachkommt. Dennoch hat die Zeugin den Beschwerdeführer bislang nicht zum Verlassen der Wohnung aufgefordert.
Die Zeugin gewährt dem Beschwerdeführer monatliche Zahlungen in Höhe von durchschnittlich 25 Euro. Eine Rückzahlungsvereinbarung über diese Zahlungen wurde nicht abgeschlossen; der Beschwerdeführer ist auch tatsächlich nicht verpflichtet diese monatlichen Zahlungen zurückzuzahlen. Die Zeugin versorgt den Beschwerdeführer mit Speisen, welche in dem Restaurant übrig bleiben, in dem sie arbeitet. Der Beschwerdeführer hält die gemeinsam benutzten Räume – Küche, Bad, WC – sauber, gelegentlich erledigt er den Abwasch. Er sorgt dafür, dass die beiden Katzen nicht die Kleidung der Zeugin verunreinigen.
II.4.3. Der Beschwerdeführer verwendet das im Schlafzimmer befindliche Wasserbett; die Zeugin nächtigt auf der Ausziehcouch im Wohnzimmer. Tagsüber wird die Bettwäsche der Zeugin im Schlafzimmer verwahrt. Das Leintuch bleibt auf der Ausziehcouch aufgespannt und wird gemeinsam mit der Ausziehcouch eingeklappt. Die Kleidung der Zeugin wird zum Teil im Schlafzimmer aufbewahrt. In der Küche befinden sich zwei Kühlschränke. Ursprünglich wurde ein Kühlschrank für die Getränke und einer für die Lebensmittel verwendet. Jetzt verwenden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin einen Kühlschrank alleine.
Küche, Bad und WC werden von beiden Personen gemeinsam verwendet. Die Zeugin hat dem Beschwerdeführer gestattet zeitweise ihren E-Mail-Account zu verwenden. Die Nutzung findet von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr statt. Auch die Waschmaschine und den Trockner der Zeugin darf der Beschwerdeführer benutzen.
II.4.4. In Wels gibt es ein „Soziales Wohnservice“. Für den Fall drohender Obdachlosigkeit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit dort eine Wohnung zu erhalten. Auch Mobiliar wird vom „Sozialen Wohnservice“ zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf die Wohnmöglichkeit bei der Zeugin angewiesen.
II.4.5. Die Zeugin verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 1.634,61 Euro.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SO-SH-23176-2013 wh. Insbesondere die Vorgeschichte und die bisherigen Entscheidungen der belangten Behörde sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich lassen sich ohne weitere Erhebungen aus dem Akt nachvollziehen.
III.2. Am 13. Mai 2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Linz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erfolgte die Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugin x.
III.3. Dass der Beschwerdeführer und die Zeugin nach wie vor gemeinsam unter der Adresse x wohnhaft sind, ergibt sich sowohl aus dem Akt als auch aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Personen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin gaben an, dass sie in unterschiedlichen Räumen nächtigen würden; der Beschwerdeführer im Schlafzimmer und die Zeugin im Wohnzimmer.
Wenngleich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin im Wesentlichen übereinstimmend angaben, dass die Lebensgemeinschaft beendet sei, waren ihre Aussagen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung doch sehr unterschiedlich. So gab der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung an, dies sei kurz nach seinem Geburtstag am 02.04.2013 gewesen, während die Zeugin angab, die Trennung habe schon im Jahr 2012 stattgefunden, lediglich die „offizielle“ Trennung sei durch den Abschluss des Untermietvertrages erst im Juli 2013 vollzogen worden. Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer eine ganz andere Auffassung über den Zeitpunkt der Trennung, nämlich nicht schon 2012, sondern erst im Frühjahr 2013. So entstand der Eindruck, dass die Zeugin den Entschluss, sich vom Beschwerdeführer zu trennen, zunächst nur für sich selbst gefasst hatte, ohne diesen dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer die Zeugin in seinem ersten Antrag vom 15.05.2013 selbst noch als Lebensgefährtin bezeichnet hatte. Im Zuge dieses ersten Antrages tätigte die belangte Behörde weitergehende Erhebungen, insbesondere forderte sie die Vorlage von Kontoauszügen und eine Kopie der e-card der Zeugin. Diese Unterlagen wurden unwidersprochen vorgelegt, ohne dass die Zeugin einwendete, nicht mehr die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sein.
III.4. Außerdem hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der Beschwerdeführer bislang weder die Kaution noch die Miete jemals bezahlt hat. Nach dem Inhalt des Untermietvertrages wird derselbe für diesen Fall sofort gegenstandslos. Dennoch lässt die Zeugin den Beschwerdeführer weiterhin bei sich wohnen und rechtfertigt sich diese damit, dass sie kein Unmensch sei und der Beschwerdeführer ja nicht wisse, wo er hin solle. Insgesamt wurde die Ernsthaftigkeit des Untermietvertrages dadurch nicht bestätigt.
Außerdem gewährt die Zeugin dem Beschwerdeführer weitere finanzielle Unterstützungen, indem sie ihm monatliche Zahlungen von durchschnittlich
25 Euro gewährt, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen ableiten lässt. Ferner bringt die Zeugin dem Beschwerdeführer übrig gebliebene Speisen aus dem Restaurant mit, in dem sie arbeitet.
Schon durch diese Beweisergebnisse gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin jedenfalls eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenngleich diese durch die alleinige Berufstätigkeit der Zeugin sehr einseitig ausgeprägt ist.
III.5. Die Feststellungen zur Benutzung der Räume in der Wohnung der Zeugin ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Außerdem lässt sich aus den Lichtbildern, welche von Mitarbeitern der belangten Behörde im Zuge eines Hausbesuches angefertigt wurden, ein Eindruck über die Verwendung der Räume gewinnen.
Wenngleich der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend angegeben haben, dass sie in unterschiedlichen Räumen nächtigen, wird das Schlafzimmer dennoch von beiden Personen gemeinsam benutzt. Immerhin wird dort Kleidung der Zeugin aufbewahrt. Auch die Küche, das Bad und das WC werden von beiden Personen verwendet. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, die gemeinsam genutzten Räume sauber zu halten und darauf zu achten, dass die Katzen der Zeugin die Kleidung im Schlafzimmer nicht verunreinigen.
III.6. Über die Verwendung von getrennten Kühlschränken haben der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmende Aussagen abgelegt; nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde war ein zweiter Kühlschrank nicht vorhanden. Die Verwendung von zwei Kühlschränken erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zwar als glaubwürdig, ist allerdings für die rechtliche Beurteilung von keiner wesentlichen Bedeutung.
Dass der Beschwerdeführer sowohl den Internet-Zugang als auch die Waschmaschine und den Trockner der Zeugin verwenden darf, ergibt sich aus dem Untermietvertrag vom 31.07.2013.
III.7. Dass die Zeugin den Beschwerdeführer trotz längst erfolgter Beendigung der Lebensgemeinschaft und obwohl dieser keinen nennenswerten und schon gar keinen finanziellen Beitrag für die Wohnung leistet, aus Mitleid bei sich wohnen lässt, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht glaubwürdig. Dies umso weniger, als die Zeugin angegeben hat, sich in einer neuen Beziehung zu befinden. Erschwerend kommt auch noch hinzu, dass in Wels ein „Soziales Wohnservice“ eingerichtet ist und dem Beschwerdeführer im Falle drohender Obdachlosigkeit eine Wohnung und Mobiliar zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer ist also nicht auf die Gutmütigkeit der Zeugin x angewiesen. Zu Recht geht die belangte Behörde davon aus, dass es ein wesentliches Indiz für die Beendigung der Lebensgemeinschaft gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer diese Sozialleistungen in Anspruch genommen hätte. Dass der Beschwerdeführer nur deshalb bei der Zeugin wohnen würde, um für die belangte Behörde Kosten zu sparen, kann keinesfalls als glaubwürdig qualifiziert werden.
III.8. Die Einkommensverhältnisse der Zeugin gehen aus deren niederschriftlichen Einvernahme vom 11.02.2014 vor der belangten Behörde
(ON 71 im Akt der belangten Behörde) hervor.
III.9. Zusammengefasst hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin nicht bloß zufällig in derselben Wohnung lebende Personen sind, die ansonsten getrennte Wege gehen. Vielmehr entstand der Eindruck, dass beide Personen ihre subjektiven Befindlichkeiten wiedergaben, objektiv aber sehr wohl eine für die Zuerkennung von Leistungen nach dem
Oö. BMSG relevante Haushaltsgemeinschaft besteht.
IV. Rechtslage:
IV.1. In der Sache selbst:
Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und
2.
a) österreichisches Staatsbürgerinnen oder -bürger oder deren Familienangehörige;
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.
Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG
1. von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).
Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
Als Beitrag gelten insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie aussichtslos wäre. Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
2. der Einsatz der Arbeitskraft des § 11;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die nach Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
.....
§ 8 Oö BMSG regelt den Einsatz der eigenen Mittel:
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter
zu erfolgen.
(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.
(3) .....
Entsprechend § 1 Abs.1 Z 3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben monatlich 625,70 Euro.
IV.2. Zur Kostenentscheidung:
§ 74 Abs.1 AVG bestimmt, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat.
§ 35 Abs.1 VwGVG sieht vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs.2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zur Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde:
V.1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe vom 20. März 2014 als „Dienstaufsichtsbeschwerde“, führt sodann aber aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 inhaltlich unrichtig sei und ihm zu Unrecht Zahlungen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz verweigert würden. Der Beschwerdeführer nimmt dazu auch Bezug auf Angaben der Zeugin x, welche gegenüber der belangten Behörde bestätigt habe, dass ihre Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht sei. Dennoch sei die belangte Behörde von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde weder von seiner (Ex-)Lebensgefährtin versorgt, noch bestehe ein eigenes Einkommen, sodass er durch die Verweigerung der Mindestsicherung über keinerlei finanzielle Mittel verfüge.
V.1.2. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr zu bemerken, dass der vorliegende Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung (nunmehr: Beschwerde), nämlich Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag (nunmehr: Begehren) enthält. Die unrichtige Bezeichnung als „Aufsichtsbeschwerde“ vermag diesem Schriftsatz den Charakter als Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht zu nehmen, zumal dem AVG (und wohl auch dem VwGVG) ein übertriebener Formalismus fremd ist (vgl. zur bisherigen Rechtslage: VwGH 22.3.1991, 88/18/0041; VwGH 19.5.2000, 96/21/0670). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung war die Eingabe des Beschwerdeführers daher als Beschwerde in Sinn des VwGVG zu werten.
V.1.3. Die Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführervertreters vom 08.04.2014 ist als Ergänzung zur Beschwerde des Beschwerdeführers zu werten. Gemäß § 9 Abs.1 Z 3 VwGVG hat jede Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sie sich stützt; das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist bei seiner Entscheidung an diese Gründe gebunden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde selbst vor, seit März 2013 mit der Zeugin x keine Beziehung mehr zu führen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei. Dieses Vorbringen wird in der Eingabe des Beschwerdeführervertreters lediglich ergänzt, so dass dieses Vorbringen zulässig war.
V.1.4. Die Frage einer unzulässigen Zustellung des angefochtenen Bescheides direkt an den Beschwerdeführer selbst anstatt an dessen Rechtsvertreter stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst eine rechtzeitige und als Beschwerde zu wertende, fristwahrende Eingabe erstattet, die Eingabe des Beschwerdeführervertreters wurde vollinhaltlich als Ergänzung dazu gewertet, sodass allenfalls bestehende Zustellmängel jedenfalls saniert und dem Beschwerdeführer keine wie auch immer gearteten Nachteile daraus entstanden sind.
V.2. Zur Hilfeleistung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz:
V.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 Z 2 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer von einer möglichen Obdachlosigkeit nicht bedroht ist, sondern ihm von der Zeugin Unterkunft gewährt wird. Wenngleich ein Untermietvertrag zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer abgeschlossen und die Zahlung einer Kaution in Höhe von 180 Euro und einer monatlichen Miete von 260 Euro vereinbart wurde, bezahlt der Beschwerdeführer diese seit dem Abschluss des Untermietvertrages am 31.07.2013 nicht. De facto wird dem Beschwerdeführer seit 10 Monaten ein kostenloses Wohnen ermöglicht. Der Beschwerdeführer erhält weitere Unterstützungen der Zeugin durch monatliche Geldbeträge von durchschnittlich 25 Euro für die Anschaffung von Lebensmitteln. Zusätzlich versorgt sie den Beschwerdeführer mit übrigen Speisen aus dem Restaurant, in dem sie arbeitet. Die von der Zeugin erbrachten Leistungen sind als tatsächlich zur Verfügung stehende Leistungen Dritter im Sinn von § 8 Abs.1 Z 2 Oö. BMSG zu qualifizieren, welche bei Ausmittlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu rücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer ist ferner berechtigt, die Küche, das Bad und das WC samt Waschmaschine und Trockner sowie den Internet-Zugang der Zeugin zu verwenden, was bei Berechnung eines Anspruches auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ebenfalls relevant ist.
V.2.2. Zusätzlich sind die Leistungen der Zeugin auch unter § 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG zu subsummieren. Demnach dürfen beim Einsatz der eignen Mittel freiwillige Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, nicht berücksichtigt werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären.
Geht man – wie vom Beschwerdeführer und der Zeugin behauptet – davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, so erbringt die Zeugin Versorgungsleistungen für den Beschwerdeführer, welche das Ausmaß von freiwilligen Zuwendungen weit überschreiten. Nachdem durch die Zeugin sämtliche Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers abgedeckt werden, ist eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht mehr erforderlich.
V.2.3. Letztendlich steht die Qualifikation als Hausgemeinschaft auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. So hat der VwGH zum NÖ MSG ausgesprochen: Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil der Wohneinheit
(unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen wäre ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des NÖ MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten zu befriedigen (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).
Nichts anderes kann auch für das Oö. BMSG gelten. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das (untervermietete) Schlafzimmer; Küche, Bad und WC werden nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin gemeinsam benutzt. Der Beschwerdeführer deckt diese Bedürfnisse auch nicht anderswo ab. Er verwendet auch die Waschmaschine, den Trockner und den Internet-Zugang der Zeugin.
V.2.4. Insofern kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob eine Lebensgemeinschaft im privatrechtlichen Sinn (noch) besteht, zumal jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn des Oö. BMSG gegeben ist.
Die Einkünfte der Zeugin x übersteigen mit einem Betrag von 1.634,61 Euro außerdem den Mindeststandard gemäß § 1 Abs.1 Z 3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung, welcher für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben, monatlich 625,70 Euro beträgt.
Für den Beschwerdeführer und die Zeugin gemeinsam würde sich der Mindeststandard insofern auf 1.251,40 Euro belaufen. Die Einkünfte der Zeugin liegen über diesem Mindeststandard. Dies wird unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen umso deutlicher, zumal sich dann ein Betrag von 1.907,45 (1.634,61 x14 /12) ergibt.
V.2.5. Zusammengefasst war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.3. Zur Kostenentscheidung:
V.3.1. Gemäß § 35 VwGVG besteht ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden). Beschwerden im Sinn von § 53 VwGVG können nur andere als die in Art. 130 Abs.1. Z 1 – Z 4 B-VG Beschwerdegegenstände sein, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 53 VwGVG, K 1). Dementgegen wird für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei normiert. Vielmehr hat gemäß § 74 Abs.1 AVG i.V.m. § 17 VwGVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
V.3.2. Nachdem im Verwaltungsverfahren gemäß § 74 Abs.1 AVG jede Partei ihre Aufwendungen selbst zu tragen hat, war schon deshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen. Auch handelt es sich bei der gegenständlichen Beschwerde nicht um eine solche gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, oder Behördenverhalten i.S.v. Art. 130 Abs.2 Z 1 B-VG, sodass sich die Frage eines Kostenersatzes nicht stellen konnte. Außerdem war letztendlich die Beschwerde abzuweisen, sodass selbst für den Fall einer Kostenersatzmöglichkeit keine Kosten zuzusprechen gewesen wären.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer