LVwG-150146/2/RK/FE

Linz, 09.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter,
Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerde der Frau A H, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim vom 16.12.2013, Zl. Bau-37/2013-Ke,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim vom 3.10.2013, Zl. Bau-37/2013-Ke, wurde den Bauwerbern Mag. H S und M G, je X, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. X, KG X, entsprechend den aufgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen des Arch. DI H E, X, vom 14.5.2013 unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

Das Bauvorhaben ist mit "Wohnhaus X, Gemeinde X" bezeichnet und stellt den Neubau eines Wohnhauses in offener Bauweise dar.

Grundeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, Grundstück Nr. X, KG X, ist der Bauwerber Mag. H S, der zusammen mit der oben genannten Frau M G, je X, als Antragsteller im Bauverfahren geführt ist.

Im Rahmen der hiezu am 19.9.2013 durchgeführten Bauverhandlung, welche mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle verbunden war, wurden von Frau A H (im Folgenden Beschwerdeführerin, -„Bfin“- genannt) in rechtsfreundlich vertretener Weise schriftliche Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung erhoben.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die anberaumte Durchführung einer Bauverhandlung ohne Vorliegen eines diesbezüglich erforderlichen Straßenprojektes nicht zweckmäßig und sinnvoll erscheine bzw. wegen der nicht gegebenen Möglichkeit, rechtzeitig in diesbezügliche Unterlagen einzusehen, sich eine für die Bf auch verfahrensrechtlich nicht zulässige Situation ergebe. Offenbar wäre von Seiten der Baubehörde an die gleichzeitige Verhandlung "des Straßenprojektes" zusammen mit der Bauverhandlung gedacht. Jedenfalls sollte vermieden werden, die Straßenführung bei Nichtbehandlung später eventuell einem bereits errichteten Wohnhaus anpassen zu müssen.

 

Mit Bescheid vom 3.10.2013, Zl. Bau-37/2013-Ke, wurde sodann die Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses von der erstinstanzlichen Baubehörde, Bürgermeister der Marktgemeinde Thalheim bei Wels, erteilt und wurde dort u.a. folgende Auflage verfügt:

 

"Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens 3 m breite provisorische Zufahrt zur Verfügung steht."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubewilligung im Wesentlichen deswegen zu erteilen war, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen (Anmerkung: dieser hat das Gutachten anlässlich der mündlichen Bauverhandlung samt Lokalaugenschein erstattet) vom 19.9.2013 voll erfüllt seien.

Zu den Einwendungen der Bfin wurde ausgeführt, dass die Errichtung der Gemeindestraße eine straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz sodann erforderlich machen würde, diese Thematik jedoch einer eigenen straßenrechtlichen Verhandlung vorbehalten wäre und somit nicht Gegenstand der Bauverhandlung vom 19.9.2013 für die Errichtung eines Wohnhauses gewesen wäre.

 

In der dagegen mit Schriftsatz vom 24.10.2013 zeitgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass prinzipiell der Anschluss einer Bauparzelle an die öffentliche Verkehrsfläche zwingend wäre, sodass im vorliegenden Fall gar kein Bauplatz hätte bewilligt werden dürfen.

 

Umsomehr hätte die Baubehörde dafür sorgen müssen, dass vor Baubeginn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz gewährleistet sei. Auch könne mit der Errichtung des Bauvorhabens nicht begonnen werden, bevor die technischen Herausforderungen der sehr schwierigen Anbindung der Liegenschaft der Bauwerber an das öffentliche Verkehrsnetz geklärt seien.

 

Der gegenständliche Bescheid sei jedenfalls insoferne unschlüssig, als der Einwand hinsichtlich der Forderung nach einer Straßenerrichtung abgewiesen und andererseits die Auflage erteilt worden wäre, "... oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens 3 m breite provisorische Zufahrt zur Verfügung steht". Diese Auflage wäre ersatzlos zu streichen.

 

Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. Bau-37/2013-Ke, wurde vom Gemeinderat als Berufungsbehörde die Berufung der Bfin als unbegründet abgewiesen und unter exaktem Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung (-die Darstellung erfolgt nun überblicksweise-) begründend festgehalten, dass die Errichtung einer geeigneten Zufahrtsstraße zur Liegenschaft der Bauwerber weder Gegenstand der baurechtlichen Verhandlung war, noch davon auch der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid betroffen sei.

Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Nennung eines diesbezüglichen Erkenntnisses), dass das, was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein könne.

Zu der unter Z 2 des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides enthaltenen - und im Übrigen kritisierten - Auflage (unter folglicher wörtlicher Wiedergabe der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994) wurde festgehalten, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt einer Baubewilligung eine öffentliche Verkehrsfläche noch nicht errichtet sein müsse. Es entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter Nennung eines entsprechenden Erkenntnisses), dass Nachbarn kein subjektives Recht hinsichtlich der Infrastruktur hätten. Auch wäre schließlich für die Errichtung der Aufschließungsstraße "F" bereits am 25.10.2013 eine straßenrechtliche Verhandlung durchgeführt worden.

 

Mit dagegen rechtzeitig erhobener Beschwerde wurde sodann die Aufhebung des gegenständlichen Berufungsbescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim vom 16.12.2013 beantragt und begründend überblicksweise ausgeführt:

Die Behörde wäre selbst davon ausgegangen, dass vor der Bauausführung eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen sei, habe es jedoch unterlassen, zu bezeichnen, welcher Art und in welchem Bereich diese Verkehrsfläche herzustellen sei. Jedoch sei die Errichtung einer provisorischen Zufahrtsstraße (Anmerkung: was der diesbezüglichen Bescheidauflage entspricht) insofern problematisch, solange der genaue Verlauf der Zufahrtsstraße auf öffentlichem Gut nicht vorliegt.

Defacto sei eine sichere Anbindung des gegenständlichen Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche derzeit nicht gegeben. Jedenfalls wäre zu vermuten, dass die Baubehörde nun davon ausgehe, dass umgehend mit dem Bau begonnen würde, weshalb auch eine provisorische Zufahrt zur Verfügung stehen könnte. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine derartige Zufahrtsstraße öffentlichen Charakter haben müsste, weshalb der Bauwerber in das Wohnhaus einziehen und die provisorische Zufahrt weiter verwenden könnte. Der Gesetzgeber vermeine jedoch mit der einschlägigen Bestimmung, dass zum Zeitpunkt der Errichtung - sohin mit Beginn der Bautätigkeit -  bereits eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet sein müsse, weshalb die Baubehörde diesbezüglich genau von einer gegenteiligen Rechtslage ausgehe. Schließlich könne ein Baubewilligungsbescheid nur dann rechtskräftig erteilt werden, wenn die Frage der Aufschließung des Baugrundstückes geklärt wäre, was bei diesem Bauprojekt jedoch nicht gesichert sei.

 

Zum gesamten Sachverhalt wird von Seiten des  OÖ Landesverwaltungsgerichtes ferner ausgeführt:

 

Das gegenständliche Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen und von der rechtswirksamen Änderung Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 16 "R" erfasst, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben prinzipiell widmungsgemäß ist. Eine zwischenzeitige Änderung im Flächenwidmungsplan hat nicht stattgefunden. Die verkehrstechnische Erschließung der gegenständlichen Liegenschaft soll über eine nordseitig geplante öffentliche Verkehrsfläche erfolgen; eine Bauplatzbewilligung liegt vor. Für die zu realisierende nördliche Zufahrt zum künftigen Anwesen der Bauwerber werden Teile des Grundstückes Nr. X, X und X, je KG X, herangezogen werden müssen. Laut aktuellem Grundbuchsstand sind diesbezüglich grundbuchsmäßige Änderungen in Vorbereitung. Die Bfin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. X, KG X, somit Nachbarin im Sinn der näheren Vorschriften der Oö. Bauordnung.

 

 

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren durch Führen eines sehr korrekten Aktes sowohl aufwandsbezogen als auch effizient erhoben wurden und ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt für das
Landesverwaltungsgericht somit klar vorliegend.

Wesentliches Ermittlungsergebnis des erstinstanzlichen Bauverfahrens, was durch die von der Berufungsbehörde im Ergebnis ausgesprochene Bestätigung des Erstbescheides in den weiteren Rechtsgang Eingang gefunden hat, waren insbesondere Befund und Gutachten des Bausachverständigen Ing. M F, welcher klar nachvollziehbare Auflagen für einen allfälligen Bescheid vorgeschlagen hat und sich auch mit der Flächenwidmungssituation sowie Aspekten der Bauplatzbewilligung und des maßgeblichen Bebauungsplanes auseinandergesetzt hat.

Die erstinstanzliche Baubehörde hat sich in ihrem Bescheid wesentlich auf diese Ermittlungsergebnisse und die von ihr beigebrachten Unterlagen gestützt. Insbesondere hat sich im nunmehr bekämpften Berufungsbescheid der Gemeinderat explizit mit dem Vorbringen der nunmehrigen Bfin auseinander gesetzt und seine rechtliche Ansicht zu den aufgeworfenen Rechtsfragen unmissverständlich - und klar formuliert - wiedergegeben, weshalb der wesentliche Sachverhalt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zweckentsprechend ermittelt ist.

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt un der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

III.2. Baurecht:

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 idgF hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 (Anmerkung: "Baubewilligungsantrag") einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

1.   die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

2.   das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. ...

 

Gemäß § 35 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 ist, wenn die öffentliche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch nicht hergestellt ist, bei der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens 3 m breite, provisorische Zufahrt zur Verfügung steht.

Im Übrigen sind bei der Erteilung der Baubewilligung die im Interesse einer ausreichenden verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz erforderlichen Auflagen oder Bedingungen über Verlauf, Breite und Höhenlage von privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben; dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

IV. Das  Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels, welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 3.1.2014 eingelangt. Ein weiteres Exemplar der Beschwerde ist am 7.1.2014 dort eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 28.1.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet und ist dort am 31.1.2014 eingelangt.

 

IV.2. In der Sache:

 

Dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war auf Grund folgender rechtlicher Erwägungen der Erfolg zu versagen:

 

Die grundsätzliche - und wohl für den gegenständlichen Fall auch zutreffende - Frage der verkehrsmäßigen Erschließung eines Bauvorhabens bildet ein entscheidendes Kriterium lediglich im Bauplatz-, nicht aber im Baubewilligungsverfahren (§ 6 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994). Daran vermag auch die Bestimmung des § 35 Abs. 4 zweiter Satz Oö. Bauordnung 1994 nichts zu ändern, weil diese Bestimmung bloß Ausführungsdetails hinsichtlich "privater Zufahrten und Zugänge" für eine Vorschreibung möglich macht.

Es würde sich somit für eine Vorschreibung des Nachweises der gesicherten Wegverbindung zum öffentlichen Gut gar keine gesetzliche Deckung finden. Prinzipiell ist mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nämlich davon auszugehen, dass die Rechtstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. z.B. VwGH vom 21.7.2005, Zl. 2004/05/0156).

Dies bedeutet im Ergebnis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie auch der erstinstanzlichen Behörde sowie auch allfällig der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach der
Oö. Bauordnung zutrifft, eben auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht tatsächlich besteht und geltend gemacht wird.

So wäre etwa auch das Vorbringen der mangelnden Eignung des Bauplatzes kein solches, was von einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 31 Abs. 4
Oö. Bauordnung 1994 umfasst wäre und somit in diesem Verfahren schon aus diesem Grund heraus nicht beachtlich (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 319, mit angegebener höchstgerichtlicher Rechtsprechung). So ist es somit auch eindeutig, dass eine erteilte Bauplatzbewilligung, etwa im Baubewilligungsverfahren, nicht mehr bekämpft werden kann (Hauer, a.a.O. 5. Auflage, Seite 343). Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass das im § 35 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 festgeschriebene Erfordernis der Sicherstellung des Anschlusses des Bauplatzes an das öffentliche Wegenetz kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 23.5.2002,
Zl. 2001/05/0023, und vom 21.12.1010, Zl. 2009/05/0277).

 

Dem diesbezüglichen Vorbringen der Bfin war somit schon aus diesen Gründen mangels eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechtes als Nachbarin im Sinn des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 ein Erfolg für das gegenständliche Vorbringen versagt.

Auch kann die Rechtsansicht der Bfin, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bereits feststehen müsse, ob und wie die Aufschließung über die öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen haben, nicht geteilt werden. Auf Grund der obigen Ausführungen, wonach eben der Nachweis der gesicherten Wegverbindung zum öffentlichen Gut bei richtiger Interpretation der gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 gar keine gesetzliche Deckung finden würde, kann somit - rein baurechtlich - auf einem bewilligten Bauplatz eine Baubewilligung auch unabhängig etwa vom Bestehen eines Geh- und Fahrtrechtes - also einer in diesem Sinn gesicherten Zufahrt - erteilt werden, weshalb diesfalls die Gefahr einer später dann nicht gegebenen tatsächlichen Realisierungsmöglichkeit der Zufahrt beim Bauwerber verbliebe, was Ergebnis der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist.

 

Weil im vorliegenden Zusammenhang nun lediglich nur noch Fragen des Baubewilligungsverfahrens in diesem Stadium zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werden konnten und auch für die schließlich geäußerte Rechtsmeinung der Bfin, dass der Gesetzgeber im Ergebnis zum Zeitpunkt des Beginns von Bauarbeiten bereits zwingend eine hergestellte öffentliche Verkehrsfläche verlange, schon durch den Wortlaut des § 35 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994 wiederlegt ist, war somit angesichts der umfangreichen obigen Ausführungen das gesamte Vorbringen der Bfin letztlich als nicht geeignet zu erachten und den Ausführungen der Berufungsbehörde mit Erfolg zu begegnen.

 

Auf Grund der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes klaren und spruchmäßig erhärteten diesbezüglichen Rechtslage konnten somit weitere Ausführungen unterbleiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

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Dr. Roland Kapsammer