LVwG-550159/11/Wg/AK
Linz, 21.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat H (Vorsitzender: HR Dr. Hermann Bleier, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: DI Siegfried Ellmauer) über die Beschwerde der x, vertreten durch den x, gegen das Erkenntnis des Oö. Landesagrarsenates vom 16. Dezember 2013,
GZ: Agrar(Bod)-100526/10-2013, betreffend Berufung des x und Zusammenlegungsplan x, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 22. April 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Das Erkenntnis des Oö. Landesagrarsenates vom 16. Dezember 2013 und der Zusammenlegungsplan werden hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungskomplexen RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O 5 (x) dahin geändert, dass von der Abfindung RO 5 die auf dem beiliegenden und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichneten Lageplan M 1:500 in roter Farbe dargestellte Teilfläche von 374 m2 (352,44 Euro) abgetrennt und an die Abfindung O 5 angeschlossen wird. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die vorstehende Änderung, insbesondere in der planlichen Darstellung der neuen Flureinteilung, in der Abfindungsberechnung und im Abfindungsausweis durchzuführen und die neuen Grenzen in der Natur zu vermarken. Die erwähnte Planbeilage bildet einen wesentlichen Bestandteil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Das Zusammenlegungsverfahren x wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 18. Dezember 2003 eingeleitet. Mit Bescheid vom 16. April 2009 wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde mit Bescheiden vom 27. Jänner 2009 und vom 25. August 2010 festgelegt. Die genannten Bescheide, sowohl der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan als auch der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde mit den Bescheiden der Agrarbehörde vom August 2009 sowie vom Juni 2010 und vom September 2010 angeordnet.
2. Den Zusammenlegungsplan „x“, der das Ergebnis der Neuordnung im gesamten Zusammenlegungsgebiet zusammenfasst, hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 3. Mai 2013, LNOG-100616/1082-2013, erlassen.
3. Dagegen erhob x Berufung. Darin brachte er vor, dass er die Abtretung der Bachböschung auf den Parzellen x und x ablehnt. Diese Bachböschung hätte immer schon zu seinem Besitz gehört und solle auch weiterhin in seinem Besitz bleiben. Die Zusammenlegung der Parzellen x, x und x habe zu einer Verkleinerung seiner Gesamtfläche innerhalb der Umfahrung um 1000 m² geführt. Er sei mit der Lösung, dass Flächen innerhalb der Umfahrung nach außerhalb der Umfahrung verlegt werden, nie einverstanden gewesen. Die Grundfläche am „x“ Grundstücke x, x, x, x sei um 1300 m² verkleinert worden. Auf der Parzelle x „x“ gebe es nasse Stellen, die mechanisch nicht bzw. nur sehr schwierig zu bearbeiten seien. Er habe vor der Zusammenlegung keine nassen Flächen gehabt. Den neu angelegten Wirtschaftsweg habe er zweimal bezahlen müssen, das erste Mal Mitte der Sechzigerjahre, als diese Straße gebaut wurde.
4. Der Landesagrarsenat gab der Berufung des x mit Bescheid vom 16. Dezember 2013, GZ Agrar(Bod)-100526/10-2013, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungsklauseln RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O5 (x) dahingehend ab, dass von der Abfindung RO5 die auf einem angeschlossenen Lageplan farblich dargestellte Teilfläche von 591 m² (€ 508,68) abgetrennt und an die Abfindung O5 angeschlossen wird. Zudem ordnete der Landesagrarsenat an, dass die Agrarbehörde die vorstehende Änderung, insbesondere in der planlichen Darstellung der neuen Flureinteilung, in der Abfindungsberechnung und im Abfindungsausweis durchzuführen und die neuen Grenzen in der Natur zu vermarken habe. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend führte der LAS im Wesentlichen Folgendes aus: „Der Berufungswerber brachte 11 Besitzkomplexe mit einem Gesamtflächenausmaß von 6 ha
60 a 27 m² und einem Gesamtwert von € 155.659,50 in das Zusammenlegungsverfahren x ein. Der Abfindungsanspruch in Höhe von
€ 158.671,44 ergibt sich aus dem Wert des eingebrachten Besitzstandes in Höhe von € 155.659,50 und verfahrensbedingten Änderungen hinsichtlich Wege und Ökoflächen bzw. einer Bonitätsänderung durch eine Rekultivierung sowie einem Flurbereinigungsübereinkommen. Unter Berücksichtigung der mit dieser Berufungsentscheidung verfügten Änderung besteht die Abfindung aus
6 Abfindungskomplexen mit einem Flächenausmaß von 6 ha 84 a 39 m² und einem Gesamtwert von € 159.195,24. Der vom Berufungswerber zu leistende Geldausgleich beträgt daher € 523,80. Diese wertmäßige Überabfindung liegt innerhalb der gesetzlichen Zulässigkeitsgrenze von /- € 7933,50. Die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis beträgt 1 Prozent und liegt somit ebenfalls im gesetzlichen Rahmen. Der Gesamtvergleich zwischen dem Altstand und dem Neustand zeigt eine deutliche Abnahme der Besitzzersplitterung; die Anzahl der landwirtschaftlichen Grundkomplexe hat sich um 45 %, nämlich von 11 auf 6 Komplexe verringert. Damit einhergehend ist eine Zunahme der durchschnittlichen Komplexgröße um ca. 88 % gegeben. Die durchschnittliche Entfernung aller Grundkomplexe von der Hofstelle des Berufungswerbers hat sich durch die neue Flureinteilung um 5,96 % oder 83 m vergrößert. Den Nachteilen einer längeren Wegstrecke (höherer Zeitaufwand, mehr Treibstoffverbrauch) stehen die Vorteile eines insgesamt verbesserten und geräteschonenden Wegenetzes gegenüber. Die Grenzlängen der landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe haben sich von 4925 m auf 2646 m, somit um 47 %, verringert. Die daraus resultierenden Vorteile liegen darin, dass entlang von Grenzen regelmäßig mit einem höheren Bewirtschaftungsaufwand zu rechnen ist; ungünstige Randstreifeneffekte und Vorgewendenachteile werden durch die neue Flureinteilung also um beinahe die Hälfte reduziert. Die Wertklassenverteilung zeigt, dass die Neuordnung für den Berufungswerber keine gravierenden Bonitätsverschiebungen mit sich gebracht hat. Einer Abnahme in den guten Wertklassen (51-36) im Umfang von 1961 m² steht eine Zunahme in den mittleren Wertklassen (33-27) im Umfang von 3234 m² gegenüber. Die Abfindungsregel betreffend die „tunlichst gleiche Beschaffenheit“ steht unter der Beschränkung der Möglichkeit (Tunlichkeit) und wurde im Berufungsfall nicht verletzt. Der Umstand, dass im Bereich der Abfindung O 3 eine Mehrzuteilung von feuchten Flächen im Ausmaß von ca. 2700 m² erfolgt ist, macht die Abfindung des Berufungswerbers nicht gesetzwidrig, weil im Fall einer Nichtzuteilung der genannten Flächen an den Berufungswerber eben eine im gesetzlichen Rahmen (+/-5 % des Abfindungsanspruches) zulässige Unterabfindung vorliegen würde. Vor allem der Flächengewinn durch die erhebliche Abnahme der Grenzlängen sowie die deutlich verbesserten Ausformungen der Abfindungen mit weitgehend parallelen Längsgrenzen stellen beträchtliche Zusammenlegungsvorteile dar, die für den Betrieb des Berufungswerbers eine Produktivitätssteigerung zur Folge haben und den Nachteil der Zunahme von feuchten Flächen in den Hintergrund drängen. Der Landesagrarsenat folgert aus den Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens, dass die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes des Berufungswerbers erfordert und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Bei den in der Berufung angesprochenen Grundflächen am „x“ handelt es sich um die Parzellen x, x, x und x bzw. die Besitzkomplexe o 1 und o 2. Der Abfindungskomplex
O 4 (Neugrundstück x) stellt die Grundabfindung in diesem Bereich dar. Die Differenz zwischen dem Besitzstand im Ausmaß von 22.341 m² und dem Stand nach der Neuordnung im Ausmaß von 21.108 m² beträgt 1233 m². Die Abfindung O 4 ist besser (beinahe rechteckig) ausgeformt als o 1 und o 2, hat weniger Vorgewende und ist an zwei Seiten durch öffentliche Wege erschlossen und ist somit trotz der Verkleinerung um 1233 m² eindeutig gesetzmäßig.“
Des Weiteren führte der LAS aus, die Interessenabwägung nach § 15 Abs. 1
Oö. FLG spreche für die Änderung der Grenze zwischen den Abfindungskomplexen RO 5 und O 5.
Durch diese Grenzänderung würden dem Berufungswerber 591 m² der ihm durch den angefochtenen Zusammenlegungsplan weggenommenen Fläche im Ausmaß von 604 m² (der Neukomplex O 5 sei laut angefochtenem Zusammenlegungsplan 11.138 m² groß, also um 604 m² kleiner als die zusammen 11.742 m² umfassenden Altkomplexe o 3 und o 4) wieder zugeteilt. Da der gegenständliche Böschungsbereich anlässlich der Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, darunter auch die Jahre 2002 und 2013, den Angaben des Berufungswerbers zufolge nicht von Hochwasser betroffen gewesen sei, bestehe nach Auffassung des Landesagrarsenates mangels Hochwassergefährdung keine Notwendigkeit, die Böschung durch Zuteilung an das Öffentliche Wassergut zu schützen. Selbst dann, wenn die Böschung durch ein Katastrophenereignis einmal beeinträchtigt werden sollte, würde kein Nachteil für die Allgemeinheit entstehen. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Wegerrichtungskosten seien nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes und müssten deshalb außer Betracht bleiben.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), Beschwerde und stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den Bescheid des LAS zur Gänze aufheben. Die Bf argumentiert, die verfahrensgegenständliche Bachböschung liege im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der x. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet seien Öffentliches Wassergut.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab Herrn x die Gelegenheit eine Gegenäußerung einzubringen. x wiederholte in seinem Schreiben vom 25. März 2014 zusammengefasst sein Berufungsvorbringen und führte aus, die Bachböschung sehe er nicht im Zusammenhang mit der Grundzusammenlegung. Die Bachböschung habe immer schon zu seinem Haus gehört. Es bestehe keine Notwendigkeit sie in das öffentliche Gut abzutreten.
Weiters führte er aus: „2. Durch das Zusammenlegungsverfahren sei Grundfläche aus seinem Besitz außerhalb der Umfahrungsstraße verschoben worden, obwohl er seinen landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Umfahrungsstraße habe. Dies sei in seinen Augen eine ganz deutliche Schlechterstellung seiner wirtschaftlichen Lage (Parz.Nr. x, x und x ca. 1000 m²).
3. Grundfläche (x) Parz.Nr x, x, x, x ist um ca.
1300 m² verkleinert worden.
4. Auf der Parzelle x sind derart nasse Stellen, dass man sie mit Maschinen normaler Bauart nicht landwirtschaftlich bearbeiten kann (Sumpfgebiet). Er habe keine Flächen in das Zusammenlegungsgebiet abgegeben, die man nicht mit Maschinen bearbeiten könne. Auch dies wäre eine deutliche Schlechterstellung.
5. Die neu angelegten Wirtschaftswege sind bereits Mitte der 60iger Jahre durch meinen Vater schon einmal bezahlt worden und ist es für mich unverständlich, dass wir noch einmal zahlen müssen. ...“
7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2014 Beweis erhoben. In der mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensablauf dargestellt. Herr x wurde als Partei des Verfahrens gehört. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Die Bf beantragte, ihr möge jedenfalls die Fläche im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x als Öffentliches Wassergut zugesprochen werden und bot Herrn x Vergleichsgespräche an, was Herr x aber ablehnte.
Der Senat H verfügte im Rahmen des Ortsaugenscheines den Schluss der Beweisaufnahme.
8. Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Plan Beilage 5 (Darstellung der im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindlichen Böschungsfläche) wurde in weiterer Folge von der Agrarbehörde über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberöstereich ausgehend vom rechtskräftigen Bewertungsplan in den diesem Erkenntnis angeschlossenen Plan M 1:500 vom 29. April 2014 eingearbeitet.
9. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
10. Wie schon der Landesagrarsenat festgestellt hat, brachte x
11 Besitzkomplexe mit einem Gesamtflächenausmaß von 6 ha 60 a 27 m² und einem Gesamtwert von € 155.659,50 in das Zusammenlegungsverfahren
x ein. Der Abfindungsanspruch in Höhe von € 158.671,44 ergibt sich aus dem Wert des eingebrachten Besitzstandes in Höhe von € 155.659,50 und verfahrensbedingten Änderungen hinsichtlich Wege und Ökoflächen bzw. einer Bonitätsänderung durch eine Rekultivierung sowie einem Flurbereinigungsübereinkommen. Unter Berücksichtigung der mit der Berufungsentscheidung des Landesagrarsenates verfügten Änderung bestand die Abfindung aus
6 Abfindungskomplexen mit einem Flächenausmaß von 6 ha 84 a 39 m² und einem Gesamtwert von € 159.195,24 und betrug der von Herrn x zu leistende Geldausgleich € 523,80 (Pkt. B 2 des Erkenntnisses des LAS).
11. Bei der im bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates zugewiesenen Böschungsfläche handelt es sich um die Bachböschung im Bereich der Grundstücke Nr. x und x.
12. Für x hat die Bachböschung durchaus einen hohen immateriellen Wert, da er mit ihr Jugenderinnerungen verbindet. Ab dem Spätsommer nützt er die Böschungsfläche als Pferdeweide (Aussage x in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2014).
13. Aus agrartechnischer Sicht handelt es sich aber um keine Fläche von besonderem Wert. Eine Fläche von besonderem Wert wären Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut werden können oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind oder solche, die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen. Weitere Beispiele für Grundstücke von besonderem Wert sind eingefriedete Gärten, Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie Hopfen, oder Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie zum Beispiel Fischteiche. Bei der verfahrensgegenständlichen Böschungsfläche handelt es sich um den südöstlichen Grenzbereich des Abfindungskomplexes O 5, Grundstück x, also um eine reine Bachböschung, die keine der genannten Merkmale aufweist (Lokalaugenschein mündliche Verhandlung am 22. April 2014).
14. Die Böschung ist auf dem angeschlossenen Lageplan vom 29. April 2014 dargestellt. Der rot markierte Bereich befindet sich außerhalb des Abflussbereiches 30-jährlicher Hochwässer der x. Die Anschlagslinie des
30-jährlichen Hochwassers ist mit blauer Farbe gekennzeichnet. Die grün markierte Fläche kennzeichnet den innerhalb des Abflussbereiches 30-jährlicher Hochwässer befindlichen Bereich der Böschungsfläche. Die entlang der Hochwasseranschlagslinie eingetragenen Punkte 10, 11, 12, 13 und 14 wurden in der Natur vermessen und sind im angeschlossenen Koordinatenverzeichnis enthalten (Lageplan vom 29. April 2014, Plan Beilage 5, angeschlossenes Koordinatenverzeichnis, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik).
15. Mit diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wird der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungskomplexen RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O 5 (x) insoweit abgeändert, dass von der Abfindung RO 5 der rot markierte Bereich von 374 m2 abgetrennt und an die Abfindung O 5 angeschlossen wird. Die im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindliche Böschungsfläche (grün markiert) verbleibt dagegen beim Abfindungskomplex RO 5.
16. Diese Grenzänderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf die im Zusammenlegungsplan erfolgte Abfindung des x. Es steht fest, dass die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes des x erfordert und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Diese Änderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Wertklassenverteilung der gesamten Abfindung.
17. Beweiswürdigung:
18. Die Feststellungen stützen sich zunächst auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Bachböschung weist für x glaubhaft einen hohen immateriellen Wert auf. Dies ändert aber nichts daran, dass sie aus agrartechnischer Sicht - wie sich der erkennende Senat im Zuge des Lokalaugenscheines vergewissern konnte - keine Fläche von besonderem Wert darstellt.
19. Der LAS begründete die Zuweisung der Böschungsfläche zur Abfindung O 5 (x) vor allem damit, dass die Böschung laut Angaben des Herrn x anlässlich der Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, darunter auch die Jahre 2002 und 2013, nicht von Hochwasser betroffen gewesen sei.
Festzuhalten ist, dass für diesen Bereich ein Gefahrenzonenplan aus dem Jahr 2010 aufliegt, in dem der Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x ausgewiesen ist. Bei einem Gefahrenzonenplan handelt es sich um ein Fachgutachten. Der Gefahrenzonenplan berücksichtigt laut Angaben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Ing. H. insbesondere das Hochwasser des Jahres 2002. Das Hochwasser im Juni 2013 war laut schlüssigem Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik kein 30-jährliches Hochwasser, sondern ist von der Jährlichkeit her darunter anzusetzen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik legte in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan samt Koordinatenverzeichnis vor, in dem der 30-jährliche Abflussbereich ausgewiesen ist. Der Amtssachverständige stützte sich bei seinen Angaben auf den aktuellen Gefahrenzonenplan. x ist diesen schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In freier Würdigung der vorliegenden Beweise war daher der Abflussbereich
30-jährlicher Hochwässer entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und der in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Planbeilage Nr. 5 festzustellen.
Über Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich arbeitete die Agrarbehörde den Plan Beilage Nr. 5 in den Lageplan M 1:500 „x - Bachböschung mit HQ30“ vom 29. April 2014 ein. Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der ist darin als grüne Fläche ausgewiesen und wurde korrekt berechnet. Die darin vermerkte Bewertung der Flächen erfolgte zutreffend auf Grund des rechtskräftigen Bewertungsplanes und war daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
20. Soweit x in seiner im Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenäußerung sein ursprüngliches Berufungsvorbringen wiederholt, ist er darauf zu verweisen, dass - wie er selber in seiner Gegenäußerung vorbringt - die gegenständliche Bachböschung nicht im Zusammenhang mit der Grundzusammenlegung zu sehen ist. Das Berufungsvorbringen wurde - soweit es in
Pkt. 2, 3, 4 und 5 der Gegenäußerung sinngemäß wiederholt wird - bereits vom Landesagrarsenat schlüssig behandelt. Es liegt dazu auch eine in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Agrarbehörde verlesene agrarfachliche Stellungnahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde vor. Die im gegenständlichen Erkenntnis angeordnete Grenzverschiebung hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Gesamtabfindung des Herrn x. Die Gesamtabfindung erfordert - wie bereits schlüssig vom LAS erörtert wurde - keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Verfahrenspartei. Es ist ein zumindest gleicher Betriebserfolg möglich. Zusammenfassend konnten die relevanten Feststellungen bereits auf Grund der vorhandenen Beweismittel getroffen werden. Es kommt zu keinen spürbaren Bonitätsverschiebungen in der Wertklassenverteilung.
21. Rechtliche Beurteilung:
22. § 4 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) lautet:
(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
23. § 12 Abs. 6 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG) lautet:
24. § 15 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet:
(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
25. § 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszugleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungsberechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentumsverhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl.
Nr. 86/2001)
26. Die Agrarbehörde wies im Zusammenlegungsplan x die Böschungsfläche dem Öffentlichen Wassergut zu. Der Landesagrarsenat argumentierte, dafür bestehe mangels Hochwassergefährdung keine Notwendigkeit und schloss sie der Abfindung des Herrn x (O 5) an. In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2014 wurde klargestellt, dass sich ein Teil der Böschung (grün markierter Bereich laut Lageplan M 1:500) im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x befindet. Der Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer ist folglich bei der Interessenabwägung nach § 15
Abs. 1 Oö. FLG gemäß § 4 Abs. 1 WRG grundsätzlich dem Öffentlichen Wassergut zuzuweisen.
27. Herr x hätte unter diesen Umständen nur dann einen Anspruch auf Zuweisung der Böschungsfläche, wenn es sich um ein Grundstück von besonderem Wert iSd § 12 Abs. 6 FLG handeln würde. Nun begründet weder der festgestellte hohe immaterielle Wert noch die Nutzung als Pferdeweide einen „besonderen Wert“ iSd § 12 Abs. 6 Oö. FLG. Es besteht daher kein Anspruch auf Zuweisung der Böschungsfläche.
Die x kann ihrerseits aus § 4 Abs. 1 WRG lediglich einen Anspruch auf Zuweisung der im 30-jährlichen Abflussbereich befindlichen Fläche ableiten. Der im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindliche Teilbereich war daher gemäß § 15 Abs. 1 FLG dem Öffentlichen Wassergut zuzuweisen. Dies hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Abfindung von x.
Schon der Landesagrarsenat behandelte die von x geäußerten Bedenken. Im Ergebnis besteht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Zweifel daran, dass bei der nunmehr erfolgten Korrektur die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes von x erfordert und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren eingezogenen Grundstücke. Es kommt, wie oben schon dargelegt, zu keinen relevanten Bonitätsverschiebungen in der Wertklassenverteilung. Die Abfindungsregel betreffend die tunlichst gleiche Beschaffenheit wird nicht verletzt (§ 19 Oö. FLG).
28. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
29. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r