LVwG-550159/11/Wg/AK

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat H (Vorsitzender: HR Dr. Hermann Bleier, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: DI Siegfried Ellmauer) über die Beschwerde der x, vertreten durch den x, gegen das Erkenntnis des Oö. Landesagrarsenates vom 16. Dezember 2013,
GZ: Agrar(Bod)-100526/10-2013, betreffend Berufung des x und Zusammenlegungsplan x, nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 22. April 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Das Erkenntnis des Oö. Landesagrarsenates vom 16. Dezember 2013 und der Zusammenlegungsplan werden hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungskomplexen RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O 5 (x) dahin geändert, dass von der Abfindung RO 5 die auf dem beiliegenden und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichneten Lageplan M 1:500 in roter Farbe dargestellte Teilfläche von 374 m2 (352,44 Euro) abgetrennt und an die Abfindung O 5 angeschlossen wird. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die vorstehende Änderung, insbesondere in der planlichen Darstellung der neuen Flureinteilung, in der Abfindungsberechnung und im Abfindungs­ausweis durchzuführen und die neuen Grenzen in der Natur zu vermarken. Die erwähnte Planbeilage bildet einen wesentlichen Bestandteil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Das Zusammenlegungsverfahren x wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 18. Dezember 2003 eingeleitet. Mit Bescheid vom 16. April 2009 wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde mit Bescheiden vom 27. Jänner 2009 und vom 25. August 2010 festgelegt. Die genannten Bescheide, sowohl der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan als auch der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde mit den Bescheiden der Agrarbehörde vom August 2009 sowie vom Juni 2010 und vom September 2010 angeordnet.

 

2.           Den Zusammenlegungsplan „x“, der das Ergebnis der Neuordnung im gesamten Zusammenlegungsgebiet zusammenfasst, hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 3. Mai 2013, LNOG-100616/1082-2013, erlassen.

 

3.           Dagegen erhob x Berufung. Darin brachte er vor, dass er die Abtretung der Bachböschung auf den Parzellen x und x ablehnt. Diese Bachböschung hätte immer schon zu seinem Besitz gehört und solle auch weiterhin in seinem Besitz bleiben. Die Zusammenlegung der Parzellen x, x und x habe zu einer Verkleinerung seiner Gesamtfläche innerhalb der Umfahrung um 1000 geführt. Er sei mit der Lösung, dass Flächen innerhalb der Umfahrung nach außerhalb der Umfahrung verlegt werden, nie einver­standen gewesen. Die Grundfläche am „x“ Grundstücke x, x, x, x sei um 1300 verkleinert worden. Auf der Parzelle x „x“ gebe es nasse Stellen, die mechanisch nicht bzw. nur sehr schwierig zu bearbeiten seien. Er habe vor der Zusammenlegung keine nassen Flächen gehabt. Den neu angelegten Wirtschaftsweg habe er zweimal bezahlen müssen, das erste Mal Mitte der Sechzigerjahre, als diese Straße gebaut wurde.

 

4.           Der Landesagrarsenat gab der Berufung des x mit Bescheid vom 16. Dezember 2013, GZ Agrar(Bod)-100526/10-2013, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungsklauseln RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O5 (x) dahingehend ab, dass von der Abfindung RO5 die auf einem ange­schlossenen Lageplan farblich dargestellte Teilfläche von 591 (€ 508,68) abgetrennt und an die Abfindung O5 angeschlossen wird. Zudem ordnete der Landesagrarsenat an, dass die Agrarbehörde die vorstehende Änderung, insbesondere in der planlichen Darstellung der neuen Flureinteilung, in der Abfindungsberechnung und im Abfindungsausweis durchzuführen und die neuen Grenzen in der Natur zu vermarken habe. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte der LAS im Wesentlichen Folgendes aus: „Der Berufungs­werber brachte 11 Besitzkomplexe mit einem Gesamtflächenausmaß von 6 ha
60 a 27 und einem Gesamtwert von € 155.659,50 in das Zusam­men­legungsverfahren x ein. Der Abfindungsanspruch in Höhe von
€ 158.671,44 ergibt sich aus dem Wert des eingebrachten Besitzstandes in Höhe von € 155.659,50 und verfahrensbedingten Änderungen hinsichtlich Wege und Ökoflächen bzw. einer Bonitätsänderung durch eine Rekultivierung sowie einem Flurbereinigungsübereinkommen. Unter Berücksichtigung der mit dieser Beru­fungs­entscheidung verfügten Änderung besteht die Abfindung aus
6 Abfindungskomplexen mit einem Flächenausmaß von 6 ha 84 a 39 und einem Gesamtwert von € 159.195,24. Der vom Berufungswerber zu leistende Geldausgleich beträgt daher € 523,80. Diese wertmäßige Überabfindung liegt innerhalb der gesetzlichen Zulässigkeitsgrenze von  
/- € 7933,50. Die Abwei­chung im Fläche/Wert-Verhältnis beträgt 1 Prozent und liegt somit ebenfalls im gesetzlichen Rahmen. Der Gesamtvergleich zwischen dem Altstand und dem Neustand zeigt eine deutliche Abnahme der Besitzzersplitterung; die Anzahl der landwirtschaftlichen Grundkomplexe hat sich um 45 %, nämlich von 11 auf 6 Komplexe verringert. Damit einhergehend ist eine Zunahme der durchschnitt­lichen Komplexgröße um ca. 88 % gegeben. Die durchschnittliche Entfernung aller Grundkomplexe von der Hofstelle des Berufungswerbers hat sich durch die neue Flureinteilung um 5,96 % oder 83 m vergrößert. Den Nachteilen einer längeren Wegstrecke (höherer Zeitaufwand, mehr Treibstoffverbrauch) stehen die Vorteile eines insgesamt verbesserten und geräteschonenden Wegenetzes gegenüber. Die Grenzlängen der landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe haben sich von 4925 m auf 2646 m, somit um 47 %, verringert. Die daraus resultierenden Vorteile liegen darin, dass entlang von Grenzen regelmäßig mit einem höheren Bewirtschaftungsaufwand zu rechnen ist; ungünstige Randstreifeneffekte und Vorgewendenachteile werden durch die neue Flureinteilung also um beinahe die Hälfte reduziert. Die Wertklassenverteilung zeigt, dass die Neuordnung für den Berufungswerber keine gravierenden Bonitätsverschiebungen mit sich gebracht hat. Einer Abnahme in den guten Wertklassen (51-36) im Umfang von 1961 steht eine Zunahme in den mittleren Wertklassen (33-27) im Umfang von 3234 gegenüber. Die Abfindungsregel betreffend die „tunlichst gleiche Beschaffenheit“ steht unter der Beschränkung der Möglichkeit (Tunlichkeit) und wurde im Berufungsfall nicht verletzt. Der Umstand, dass im Bereich der Abfindung O 3 eine Mehrzuteilung von feuchten Flächen im Ausmaß von ca. 2700 erfolgt ist, macht die Abfindung des Berufungswerbers nicht gesetzwidrig, weil im Fall einer Nichtzuteilung der genannten Flächen an den Berufungswerber eben eine im gesetzlichen Rahmen (+/-5 % des Abfindungsanspruches) zulässige Unterabfindung vorliegen würde. Vor allem der Flächengewinn durch die erhebliche Abnahme der Grenzlängen sowie die deutlich verbesserten Ausformungen der Abfindungen mit weitgehend parallelen Längsgrenzen stellen beträchtliche Zusammenlegungsvorteile dar, die für den Betrieb des Berufungswerbers eine Produktivitätssteigerung zur Folge haben und den Nachteil der Zunahme von feuchten Flächen in den Hintergrund drängen. Der Landesagrarsenat folgert aus den Ermittlungsergebnissen des Berufungs­verfahrens, dass die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes des Berufungswerbers erfordert und bei ordnungsgemäßer Bewirt­schaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Bei den in der Berufung angesprochenen Grundflächen am „x“ handelt es sich um die Parzellen x, x, x und x bzw. die Besitzkomplexe o 1 und o 2. Der Abfindungskomplex
O 4  (Neugrundstück x) stellt die Grundabfindung in diesem Bereich dar. Die Differenz zwischen dem Besitzstand im Ausmaß von 22.341 und dem Stand nach der Neuordnung im Ausmaß von 21.108 beträgt 1233 . Die Abfindung O 4 ist besser (beinahe rechteckig) ausgeformt als o 1 und o 2, hat weniger Vorgewende und ist an zwei Seiten durch öffentliche Wege erschlossen und ist somit trotz der Verkleinerung um 1233 eindeutig gesetzmäßig.“

Des Weiteren führte der LAS aus,  die Interessenabwägung nach § 15 Abs. 1
Oö. FLG spreche für die Änderung der Grenze zwischen den Abfindungs­komplexen RO 5 und O 5.

Durch diese Grenzänderung würden dem Berufungswerber 591 der ihm durch den angefochtenen Zusammenlegungsplan weggenommenen Fläche im Ausmaß von 604 (der Neukomplex O 5 sei laut angefochtenem Zusammenlegungsplan 11.138 groß, also um 604 kleiner als die zusammen 11.742 umfassenden Altkomplexe o 3 und o 4) wieder zugeteilt. Da der gegenständliche Böschungsbereich anlässlich der Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, darunter auch die Jahre 2002 und 2013, den Angaben des Berufungswerbers zufolge nicht von Hochwasser betroffen gewesen sei, bestehe nach Auffassung des Landesagrarsenates mangels Hochwassergefährdung keine Notwendigkeit, die Böschung durch Zuteilung an das Öffentliche Wassergut zu schützen. Selbst dann, wenn die Böschung durch ein Katastrophenereignis einmal beeinträchtigt werden sollte, würde kein Nachteil für die Allgemeinheit entstehen. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Wegerrichtungskosten seien nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes und müssten deshalb außer Betracht bleiben.

 

5.           Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), Beschwerde und stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den Bescheid des LAS zur Gänze aufheben. Die Bf argumentiert, die verfahrensgegenständliche Bachböschung liege im 30-jährlichen Hochwasser­abflussbereich der x. Wasserführende und verlassene Bette öffent­licher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet seien Öffentliches Wassergut.

 

6.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab Herrn x die Gelegenheit eine Gegenäußerung einzubringen. x wiederholte in seinem Schreiben vom 25. März 2014 zusammengefasst sein Berufungs­vorbringen und führte aus, die Bachböschung sehe er nicht im Zusammenhang mit der Grundzusammenlegung. Die Bachböschung habe immer schon zu seinem Haus gehört. Es bestehe keine Notwendigkeit sie in das öffentliche Gut abzutreten. 

Weiters führte er aus:  „2. Durch das Zusammenlegungsverfahren sei Grund­fläche aus seinem Besitz außerhalb der Umfahrungsstraße verschoben worden, obwohl er seinen landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Umfahrungsstraße habe. Dies sei in seinen Augen eine ganz deutliche Schlechterstellung seiner wirtschaftlichen Lage (Parz.Nr. x, x und x ca. 1000 m²).

3. Grundfläche (x) Parz.Nr x, x, x, x ist um ca.
1300 m² verkleinert worden.

4. Auf der Parzelle x sind derart nasse Stellen, dass man sie mit Maschinen normaler Bauart nicht landwirtschaftlich bearbeiten kann (Sumpfgebiet). Er habe keine Flächen in das Zusammenlegungsgebiet abgegeben, die man nicht mit Maschinen bearbeiten könne. Auch dies wäre eine deutliche Schlechter­stellung.

5. Die neu angelegten Wirtschaftswege sind bereits Mitte der 60iger Jahre durch meinen Vater schon einmal bezahlt worden und ist es für mich unverständlich, dass wir noch einmal zahlen müssen.  ...“

 

7.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 22. April 2014 Beweis erhoben. In der mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensablauf dargestellt. Herr x wurde als Partei des Verfahrens gehört. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Die Bf beantragte, ihr möge jedenfalls die Fläche im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x als Öffentliches Wassergut zugesprochen werden und bot Herrn x Vergleichsgespräche an, was Herr x aber ablehnte.

 

Der Senat H verfügte im Rahmen des Ortsaugenscheines den Schluss der Beweis­aufnahme.

 

8.           Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Plan Beilage 5 (Darstellung der im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindlichen Böschungsfläche) wurde in weiterer Folge von der Agrarbehörde über Auftrag des Landesverwal­tungsgerichtes Oberöstereich ausgehend vom rechtskräftigen Bewertungsplan in den diesem Erkenntnis angeschlossenen Plan M 1:500 vom 29. April 2014 eingearbeitet.

 

9.           Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

10.        Wie schon der Landesagrarsenat festgestellt hat, brachte x
11 Besitzkomplexe mit einem Gesamtflächenausmaß von 6 ha 60 a 27 m² und einem Gesamtwert von € 155.659,50 in das Zusammenlegungsverfahren
x ein. Der Abfindungsanspruch in Höhe von € 158.671,44 ergibt sich aus dem Wert des eingebrachten Besitzstandes in Höhe von € 155.659,50 und verfahrensbedingten Änderungen hinsichtlich Wege und Ökoflächen bzw. einer Bonitätsänderung durch eine Rekultivierung sowie einem Flurbereinigungs­übereinkommen. Unter Berücksichtigung der mit der Berufungsentscheidung des Landesagrarsenates verfügten Änderung bestand die Abfindung aus
6 Abfindungskomplexen mit einem Flächenausmaß von 6 ha 84 a 39 m² und einem Gesamtwert von € 159.195,24 und betrug der von Herrn x zu leistende Geldausgleich € 523,80 (Pkt. B 2 des Erkenntnisses des LAS).  

 

11.        Bei der im bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates zugewiesenen Böschungsfläche handelt es sich um die Bachböschung im Bereich der Grundstücke Nr. x und x.

 

12.        Für  x hat die Bachböschung durchaus einen hohen immateri­el­len Wert, da er mit ihr Jugenderinnerungen verbindet. Ab dem Spätsommer nützt er die Böschungsfläche als Pferdeweide (Aussage x in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2014).

 

13.        Aus agrartechnischer Sicht handelt es sich aber um keine Fläche von besonderem Wert. Eine Fläche von besonderem Wert wären Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut werden können oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind oder solche, die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen.  Weitere Beispiele für Grundstücke von besonderem Wert sind eingefriedete Gärten, Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie Hopfen, oder Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie zum Beispiel Fischteiche. Bei der verfahrensgegenständlichen Böschungsfläche handelt es sich um den südöstlichen Grenzbereich des Abfindungskomplexes O 5, Grundstück x, also um eine reine Bachböschung, die keine der genannten Merkmale aufweist (Lokalaugenschein mündliche Verhandlung am 22. April 2014).

 

14.        Die Böschung ist auf dem angeschlossenen Lageplan vom 29. April 2014 dargestellt. Der  rot markierte Bereich befindet sich außerhalb des Abfluss­bereiches 30-jährlicher Hochwässer der x. Die Anschlagslinie des
30-jährlichen Hochwassers ist mit blauer Farbe gekennzeichnet. Die grün markierte Fläche kennzeichnet den innerhalb des Abflussbereiches 30-jährlicher Hochwässer befindlichen Bereich der Böschungsfläche. Die entlang der Hochwas­seranschlagslinie eingetragenen Punkte 10, 11, 12, 13 und 14 wurden in der Natur vermessen und sind im angeschlossenen Koordinatenverzeichnis enthalten (Lageplan vom 29. April 2014, Plan Beilage 5, angeschlossenes Koordinatenverzeichnis, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik).

 

15.        Mit diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wird der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfin­dungskomplexen RO 5 (Öffentliches Wassergut) und O 5 (x) insoweit abgeändert, dass von der Abfindung RO 5 der rot markierte Bereich von 374 m2 abgetrennt und an die Abfindung O 5 angeschlossen wird.  Die im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindliche Böschungsfläche (grün markiert) verbleibt dagegen beim Abfindungskomplex RO 5.  

 

16.        Diese Grenzänderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf die im Zusammenlegungsplan erfolgte Abfindung des x. Es steht fest, dass die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes des x erfordert und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren einbezo­genen Grundstücke. Diese Änderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Wertklassenverteilung der gesamten Abfindung.

 

17.        Beweiswürdigung:

 

18.        Die Feststellungen stützen sich zunächst auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Bachböschung weist für x glaubhaft einen hohen immateriellen Wert auf. Dies ändert aber nichts daran, dass sie aus agrartechnischer Sicht - wie sich der erkennende Senat im Zuge des Lokalaugen­scheines vergewissern konnte - keine Fläche von besonderem Wert darstellt.

 

19.        Der LAS begründete die Zuweisung der Böschungsfläche zur Abfindung O 5 (x) vor allem damit, dass die Böschung laut Angaben des Herrn x anlässlich der Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, darunter auch die Jahre 2002 und 2013, nicht von Hochwasser betroffen gewesen sei.

 

Festzuhalten ist, dass für diesen Bereich ein Gefahrenzonenplan aus dem Jahr 2010 aufliegt, in dem der Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x ausgewiesen ist. Bei einem Gefahrenzonenplan handelt es sich um ein Fachgut­achten. Der Gefahrenzonenplan berücksichtigt laut Angaben des Amtssachver­ständigen für Wasserbautechnik Ing. H. insbesondere das Hochwasser des Jahres 2002. Das Hochwasser im Juni 2013 war laut schlüssigem Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik kein 30-jährliches Hochwasser, sondern ist von der Jährlichkeit her darunter anzusetzen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik legte in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan samt Koordinatenverzeichnis vor, in dem der 30-jährliche Abfluss­bereich ausgewiesen ist. Der Amtssachverständige stützte sich bei seinen Angaben auf den aktuellen Gefahrenzonenplan. x ist diesen schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasser­bautechnik nicht und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In freier Würdigung der vorliegenden Beweise war daher der Abfluss­bereich
30-jährlicher Hochwässer entsprechend den Ausführungen des Amts­sachver­ständigen für Wasserbautechnik und der in der mündlichen Verhandlung vorlie­genden Planbeilage Nr. 5 festzustellen.

Über Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich arbeitete die Agrarbehörde den Plan Beilage Nr. 5 in den Lageplan M 1:500 „x - Bachböschung mit HQ30“ vom 29. April 2014 ein. Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der  ist darin als grüne Fläche ausgewiesen und wurde korrekt berechnet. Die darin vermerkte Bewertung der Flächen erfolgte zutreffend auf Grund des rechts­kräftigen Bewertungsplanes und war daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

20.        Soweit x in seiner im Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenäußerung sein ursprüngliches Berufungsvorbringen wiederholt, ist er darauf zu verweisen, dass - wie er selber in seiner Gegenäußerung vorbringt - die gegenständliche Bachböschung nicht im Zusammenhang mit der Grundzu­sam­menlegung zu sehen ist. Das Berufungsvorbringen wurde - soweit es in
Pkt. 2, 3, 4 und 5 der Gegenäußerung sinngemäß wiederholt wird - bereits vom Landesagrarsenat schlüssig behandelt. Es liegt dazu auch eine in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Agrarbehörde verlesene agrarfachliche Stellung­nahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde vor. Die im gegenständ­lichen Erkenntnis angeordnete Grenzverschiebung hat keine spürbaren Auswir­kungen auf die Gesamtabfindung des Herrn x. Die Gesamtabfindung erfor­dert - wie bereits schlüssig vom LAS erörtert wurde - keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Verfahrenspartei. Es ist ein zumindest gleicher Betriebserfolg möglich. Zusammenfassend konnten die relevanten Feststellungen bereits auf Grund der vorhandenen Beweismittel getroffen werden. Es kommt zu keinen spürbaren Bonitätsverschiebungen in der Wertklassenverteilung.

 

21.        Rechtliche Beurteilung:

 

22.        § 4 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) lautet:

 

(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.  Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.

 

23.         § 12 Abs. 6 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG) lautet:

 

(6) Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere

1.   Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind, oder die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen; dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Flächen im Flächenwidmungsplan (im örtlichen Entwicklungskonzept) rechtswirksam als solche dargestellt sind;

2.   Gärten, die mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament einge­friedet sind;

3.   Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie z.B. Hopfen;

4.   Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie z.B. Fischteiche;

5.   Flächen, die zu Materialgewinnungen, Materialablagerungen oder Wasserent­nahmen in rechtlich zulässiger Weise genutzt werden;

6.   Hofstellen und Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind (§ 15 Abs. 3).

Bei Grundstücken von besonderem Wert ist zusätzlich zur Bewertung nach Abs. 1 bis 4 auch der Verkehrswert auszuweisen. Wenn kein landwirtschaftlicher Ertrag anfällt, ist nur der Verkehrswert auszuweisen. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann.

 

24.         § 15 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet:

 

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzu­streben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaft­liche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

25.         § 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

...

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirt­schaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf von Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insge­samt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1.   Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2.   für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszu­gleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungs­berechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentums­verhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl.
Nr. 86/2001)

 

26.         Die Agrarbehörde wies im Zusammenlegungsplan x die Böschungsfläche dem Öffentlichen Wassergut zu. Der Landesagrarsenat argumentierte, dafür bestehe mangels Hochwassergefährdung keine Notwendigkeit und schloss sie der Abfindung des Herrn x (O 5) an. In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2014 wurde klargestellt, dass sich ein Teil der Böschung  (grün markierter Bereich laut Lageplan M 1:500) im Abfluss­bereich 30-jährlicher Hochwässer der x befindet. Der Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer ist folglich bei der Interessenabwägung nach § 15
Abs. 1 Oö. FLG gemäß § 4 Abs. 1 WRG grundsätzlich dem Öffentlichen Wassergut zuzuweisen.

 

27.         Herr x hätte unter diesen Umständen nur dann einen Anspruch auf Zuweisung der Böschungsfläche, wenn es sich um ein Grundstück von besonderem Wert iSd § 12 Abs. 6 FLG handeln würde. Nun begründet weder der festgestellte hohe immaterielle Wert noch die Nutzung als Pferdeweide einen „besonderen Wert“ iSd § 12 Abs. 6 Oö. FLG. Es besteht daher kein Anspruch auf Zuweisung der Böschungsfläche.

Die x kann ihrerseits aus § 4 Abs. 1 WRG lediglich einen Anspruch auf Zuweisung der im 30-jährlichen Abflussbereich befindlichen Fläche ableiten. Der im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befindliche Teilbereich war daher gemäß § 15 Abs. 1 FLG dem Öffentlichen Wassergut zuzuweisen. Dies hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Abfindung von x.

Schon der Landesagrarsenat behandelte die von x geäußerten Bedenken. Im Ergebnis besteht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Zweifel daran, dass bei der nunmehr erfolgten Korrektur die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes von x erfor­dert und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglicht wie die in das Verfahren eingezogenen Grundstücke. Es kommt, wie oben schon dargelegt, zu keinen relevanten Bonitäts­ver­schiebungen in der Wertklassenverteilung. Die Abfindungsregel betreffend die tunlichst gleiche Beschaffenheit wird nicht verletzt (§ 19 Oö. FLG).

 

28.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

29.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r