LVwG-500039/6/Wg/AK LVwG-500040/10/Wg/AK LVwG-500041/10/Wg/AK LVwG-500042/5/Wg/AK LVwG-500043/11/Wg/AK LVwG-500044/9/Wg/AK
Linz, 08.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerden der Herren x, x und x gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2013, GZ: 0049064/2011 und 0049065/2011, betreffend Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Rechtsmittelverfahren werden eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verhängte mit Straferkenntnissen vom 21. November 2013, GZ: 0049064/2011 und 0049065/2011, gegen die Herren x, x und x als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der x Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes. Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete Eingabe vom 9. Dezember 2012. Diese Eingabe gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Da die Beschwerde nunmehr mit Schreiben vom 30. April 2014 zurückgezogen wurde, waren die Rechtsmittelverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl