LVwG-500039/6/Wg/AK LVwG-500040/10/Wg/AK LVwG-500041/10/Wg/AK LVwG-500042/5/Wg/AK LVwG-500043/11/Wg/AK LVwG-500044/9/Wg/AK

Linz, 08.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerden der Herren x, x und x  gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2013, GZ: 0049064/2011 und 0049065/2011, betreffend Übertre­tungen des Wasserrechtsgesetzes den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Die Rechtsmittelverfahren werden eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verhängte mit Straferkenntnissen vom 21. November 2013, GZ: 0049064/2011 und 0049065/2011, gegen die Herren x, x und x als verwaltungsstrafrechtliche Verant­wortliche der x Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertre­tungen des Wasserrechtsgesetzes. Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeich­nete Eingabe vom 9. Dezember 2012. Diese Eingabe gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich zu entscheiden hat. Da die Beschwerde nunmehr mit Schreiben vom 30. April 2014 zurückgezogen wurde, waren die Rechtsmittelverfahren einzustel­len. 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Weigl