LVwG-150197/2/AL/WP
Linz, 30.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i.M. vom 6. Februar 2014, GZ: 850/0-2014/Ac., betreffend Feststellung des Anschlusszwangs
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i.M. vom
6. Februar 2014 vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Am 8. Dezember 1996 erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), er „sei gegen die Herstellung eines Hausanschlusses bzw. eines Blindanschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz und nehme zur Kenntnis, dass somit auch ein Hausanschluss oder Blindanschluss an das Netz der OÖ. Ferngas für die nächsten Jahre ausgeschlossen“ sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i.M. vom 18. November 1997 wurde der Bf über die Herstellung eines Wasseranschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bei seiner Liegenschaft x informiert. Bis zur Herstellung eines Vollanschlusses werde – da derzeit kein Trinkwasser aus der öffentlichen Anlage bezogen werde – ein vereinbarter Kostenbeitrag vorgeschrieben. Dieses Schreiben wurde dem Bf persönlich am 11. Dezember 1997 zugestellt.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. vom 31. Jänner 2008 wurde festgestellt, für die Liegenschaft des Bf, x, bestehe Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Naarn – Au/Donau. Begründend führte der Bürgermeister aus, die Versorgungsleitung führe direkt an der Liegenschaft X vorbei und betrage die kürzeste Entfernung zur Versorgungsleitung daher nicht mehr als 50 m. Aufgrund eines Wasserliefervertrages zwischen dem Wasserverband „Gruppenwasserversorgung Perg und Umgebung“, dessen Mitglied die Marktgemeinde Naarn mit einem Anteil von 24,66 Prozent sei, könne der Wasserbedarf für das Objekt x voll befriedigt werden.
3. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i.M. vom
31. Jänner 2008 erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 Berufung. Darin brachte der Bf zusammengefasst vor, ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, insbesondere sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Weiter bezweifelte der Bf die Gemeinnützigkeit der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage sowie die Annahme, der Wasserbedarf könne durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage gewährleistet werden. Außerdem verfüge der Bf seit Jahren über eine bestehende und funktionierende Wasserversorgungsstelle. Im Übrigen hätte der Bürgermeister den Bf in Ausübung seiner
Manuduktionspflicht über die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht belehren müssen. Abschließend stellte der Bf noch den Antrag, die Ausnahme vom Anschlusszwang iSd § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz zu gewähren.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i.M. vom 16. Juli 2008 wurde dem Bf die Bewilligung zum Einbau von 7 Wohnungen auf dem Grundstück Parz. Nr. x und Bfl. x, EZ x, KG Au (x), erteilt. Am 11. März 2008 fand unter Beteiligung des Bf eine Besprechung zum laufenden Bauverfahren statt. In einem Aktenvermerk dazu wurde festgehalten, das gegenständliche Objekt X sei an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i.M. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Juni 2009 wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i.M. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 legte die belangte Behörde die Vorstellung dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Wesentlichen brachte der Bf darin Mängel in der Zustellverfügung vor. Mit Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2010/07/0014-8, hob der VwGH den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
6. Mit (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
10. August 2010 wurde der Vorstellung des Bf vom 20. Juli 2009 mit der Feststellung Folge gegeben, der Vorstellungswerber werde durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Naarn i.M. zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27. September 2010 Bescheidbeschwerde an den VwGH. Begründend führte der Bf aus, der Spruch sei in sich widersprüchlich, da einerseits der angefochtene Bescheid aufgehoben, andererseits aber festgestellt werde, eine Rechtsverletzung läge nicht vor. Mit Erkenntnis vom 26. April 2013, 2010/07/0176-6, änderte der VwGH den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass „im ersten Absatz seines Spruches das Wort ‚nicht‘ zu entfallen habe“.
7. Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die belangte Behörde dem Bf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Feststellung der Gemeinnützigkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit. Begründend führte die belangte Behörde aus, den – dem Schreiben beiliegenden – Rechnungsabschlüssen der Gemeinde Naarn i.M. könne entnommen werden, dass die Einnahmen nicht wesentlich höher seien als die Ausgaben der laufenden Jahre. Die belangte Behörde stellte dabei die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben aus den Jahren 2008 und 2009 gegenüber. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 30. September 2010 zugestellt. Diese nahm dazu – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht Stellung.
8. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die belangte Behörde dem Bf das Ergebnis eines neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Feststellung der Gemeinnützigkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit. Begründend führte die belangte Behörde aus, anhand der – dem Schreiben beiliegenden – Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Naarn i.M. sei ersichtlich, dass die Einnahmen nicht wesentlich höher seien als die Ausgaben der laufenden Jahre. Die belangte Behörde stellte dabei die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben aus den Jahren 2011 und 2012 gegenüber. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, im Rechnungsabschluss werde bei den Einnahmen der Interessentenbeitrag berücksichtigt, dieser sei jedoch zweckgebunden den Bauabschnitten im außerordentlichen Haushalt zugeführt worden und sei aus diesem Grund nicht für die jährliche Berechnung der laufenden Einnahmen relevant. Hinsichtlich des Tatbestandmerkmals der „vollen Befriedigung des zu erwartenden Wasserbedarfs“ bezog sich die belangte Behörde auf den – beigelegten – Wasserliefervertrag zwischen der Gruppenwasserversorgungsanlage Perg und Umgebung einerseits sowie der Gemeinde Naarn i.M. andererseits. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Wasserverband zu einer Lieferung von Trink- und Nutzwasser im Ausmaß von 146.000 m³ pro Jahr verpflichtet habe. Anhand der – ebenfalls beigelegten – Aufstellung über den Wasserverbrauch seit 2008 sei ersichtlich, dass die Marktgemeinde Naarn i.M. nicht einmal 2/3 dieser garantierte Jahresliefermenge in Anspruch nehme. Hinsichtlich der Erfüllung des § 1 Abs 3 Z 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz verwies die belangte Behörde auf die beigelegten Unterlagen und Pläne. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 18. Oktober 2013 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 4. November 2013 nahm der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter dazu Stellung. Bezogen auf die Gemeinnützigkeit monierte der Bf, es sei nicht nachvollziehbar, warum „die Einnahmen auf der ersten Seite des Rechnungsabschlusses 2011 ‚Betriebe der Wasserversorgung‘ mit € 169.651,93 in die Berechnung der Gemeinnützigkeit keinen Eingang finden. Ebenso hält es sich mit den Einnahmen der ersten Seite des Rechnungsabschlusses 2012 ‚Betriebe der Wasserversorgung‘ im Betrag von € 172.702,83“. Zum ausreichenden Lieferumfang führte der Bf aus, dass durch den Abschluss eines Wasserliefervertrages nicht bescheinigt sei, dass tatsächlich eine ausreichende Menge an Wasser zur Verfügung stehe. Abschließend führte der Bf aus, es „wolle dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 3 Abs. 2 Oö. WVG stattgegeben werden“.
10. Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte die belangte Behörde dem Bf in Beantwortung seiner Stellungnahme vom 4. November 2013 hinsichtlich der Feststellung der Gemeinnützigkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit, dass die Interessentenbeiträge aufgrund des § 5 Oö. GemHKRO bei den Einnahmen in Abzug zu bringen seien. Ebenso verhalte es sich mit der Gewinnentnahme, die bei den Ausgaben zum Abzug zu bringen seien. Hinsichtlich der vollen Befriedigung des zu erwartenden Wasserbedarfs verwies die belangte Behörde auf die beigelegte Bestätigung des Wasserverbandes Perg und Umgebung vom 11. November 2013. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 19. November 2013 zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt.
11. Zu diesem Schreiben nahm der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 Stellung. Zur Gemeinnützigkeit wurde neuerlich vorgebracht, dass „nicht lediglich die Ausgrenzung der mit Schreiben vom 15.11.2013 genannten Interessentenbeiträge, sondern der mit € 169.651,93 (Rechnungsabschluss 2011) und € 172.702,83 (Rechnungsabschluss 2012) bewerteten Positionen beanstandet wurde“. Zum ausreichenden Lieferumfang brachte der Bf vor, dass „nach Wissensstand des Antragstellers die Brunnenbohrung ‚Dürnwagram‘ versandet [sei] und infolge Überschwemmung das Brunnenfeld ‚Au/Donau‘ zeitweise nicht nutzbar [sei]. Die Zurverfügungstellung ausreichenden Trinkwassers [sei] somit keineswegs gesichert“. Abschließend führte der Bf wiederum aus, es „wolle dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 3 Abs. 2 Oö. WVG stattgegeben werden“.
12. Mit Bescheid vom 6. Februar 2014, GZ: 850/0 – 2014/Ac., wies die belangte Behörde die Berufung des Bf als unbegründet ab. In ihrer Begründung gibt die belangte Behörde die in ihren Schreiben dargelegten Ermittlungsergebnisse zur Gemeinnützigkeit, zum Tatbestandselement der vollen Befriedigung des zu erwartenden Wasserbedarfs und der Entfernung der Liegenschaft zur Versorgungsleitung wieder. Zum Einwand der Versandung des Brunnenstandorts Dirnwagram verweist die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Wasserverbandes Perg und Umgebung vom 7. Jänner 2014. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 11. Februar 2014 zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 11. März 2014, per Telefax eingebracht und am 11. März 2014 um 17:08 vollständig beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i. M. eingelangt, erhebt der Bf Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Nach Darlegung des von ihm als maßgeblich erachteten Sachverhalts macht der Bf folgende Beschwerdebehauptungen geltend: Zum Ersten sei dem Bf im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden und auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei in keinster Weise auf die Berufungsgründe eingegangen und sei sämtlichen Beweisanträgen ohne nähere Begründung nicht stattgegeben worden. Zum Zweiten würden sich die Ausführungen zur Gemeinnützigkeit in einer Wiedergabe einzelner Gesetzesstellen erschöpfen und hätte es zum Beweis der Gemeinnützigkeit der Beiziehung eines Buchsachverständigen bedurft. Zum Dritten übte der Bf sein Wahlrecht aus und hätte er der Gemeinde bereits vor längerer Zeit mitgeteilt, dass er keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Naarn wünsche. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang auf einen Anschluss verzichtet und diese Vereinbarung binde die belangte Behörde. Jedes entgegenstehende Vorgehen sei Willkür. Der Bf hätte auf diese Zusage vertrauen dürfen. Im Übrigen verfüge der Bf über eine eigene funktionierende Wasserversorgungsstelle. Zum Vierten sei das Brunnenfeld Au/Donau teilweise stillgelegt und gehe die Behörde fälschlich davon aus, dass das genannte Brunnenfeld intakt sei. Abschließend moniert der Bf, die „Gemeindeeigenheit“ der Wasserversorgungsanlage sei nicht ausreichend dargetan worden und mangle es daher auch an dieser Voraussetzung für das Bestehen des Anschlusszwangs.
14. Mit Schreiben vom 18. März 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 21. März 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich „zur weiteren Bearbeitung“ vor.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
2. Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 11. Februar 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene – mittels Telefax eingebrachte –Beschwerde langte am 11. März um 17:08 vollständig am Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i.M. ein. Die Beschwerde wurde – gerade noch – rechtzeitig eingebracht.
Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.
3. Gem §§ 5 iVm 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 5
Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Der Bf behauptet, der erstinstanzliche Bescheid sei erlassen worden, ohne dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eingeräumt worden sei. Dadurch sei insbesondere sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann. Nach stRsp des VwGH kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 45 Rz 40 [Stand 1.7.2005, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Da der Bf in seiner Berufung auf die vom Bürgermeister der Gemeinde Naarn i. M. in der Begründung wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse einging, geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Heilung dieses Verfahrensfehlers aus.
2. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei in keinster Weise auf die Berufungsgründe eingegangen worden. Es sei dem Antrag des Bf auf Beiziehung eines Bausachverständigen zur Belegung der exorbitanten Anschlusskosten ohne nähere Begründung nicht stattgegeben worden. Dabei übersieht der Bf, dass die Höhe der Anschlusskosten im Verfahren zur Feststellung des Bestehens des Anschlusszwangs gem §§ 5 iVm 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz nicht von Bedeutung ist. Rechtserheblich sind diese Kosten im Verfahren zur Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz. In Ansehung des Verfahrensgenstandes ist die belangte Behörde in rechtsrichtiger Weise nicht auf den vom Bf behaupteten Einwand eingegangen.
3. Auch das beantragte Gutachten zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit gegenständlicher Wasserversorgungsanlage sei nicht eingeholt worden, sondern hätte die belangte Behörde stattdessen lediglich nicht schlüssige Unterlagen zum Beleg der Gemeinnützigkeit vorgelegt. Auf Grund des in der Berufung vorgetragenen Vorwurfs, es könne dem Verwaltungsakt kein Beweismittel entnommen werden, aus dem sich die Gemeinnützigkeit ableiten ließe, hat die belangte Behörde im Berufungsverfahren ergänzende Ermittlungsschritte gesetzt und dem Bf mit zwei Schreiben Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Naarn i.M. aus den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 zur Stellungnahme übermittelt. In diesen Schreiben erläuterte die belangte Behörde überdies die rechnerische Herangehensweise zur Ermittlung der Gemeinnützigkeit ausführlich. Ausgehend von § 1 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz, demnach eine Wasserversorgungsanlage gemeinnützig ist, „wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt“, ermittelte die belangte Behörde aus den – dem Bf zur Stellungnahme vorgelegten – Rechnungsabschlüssen der genannten Jahre die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben für die Betriebe der Wasserversorgung. Gem § 15 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, BGBl 1996/787 idF BGBl II 2007/118, enthält die im Rechnungsabschluss dargestellte Position „Ist“ die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben. Selbst in der – im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit – ungünstigsten Fallkonstellation (kein Abzug des Interessentenbeitrages bei den Einnahmen, Abzug der Gewinnentnahme bei den Ausgaben), würden die Einnahmen (Gebühren und Entgelte für die Benützung) den Aufwand (Erhaltung der Anlage sowie Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten) das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Tatsache der Gemeinnützigkeit der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage als erwiesen und die Beiziehung eines Buch-/Rechnungswesensachverständigen als nicht erforderlich. Ein diesbezüglicher – vom Bf behaupteter – Fehler im Ermittlungsverfahren ist der belangten Behörde daher nicht vorzuwerfen.
4. Der Bf bringt vor, ihm sei mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 „durch die Marktgemeinde Naarn im Machlande (Betreff: Ortsbereich Au/Donau und Aist-Wasserleitungsbau und Versorgung mit Ferngas) das Wahlrecht eingeräumt worden ob er sein Objekt anschließen möchte oder nicht! Es wurde dadurch bereits im Jahr 1996 durch die belangte Behörde auf die Geltendmachung des ‚Anschlusszwanges nach Oö. Wasserversorgungsgesetz verzichtet. Eine derartige Vereinbarung bindet die belangte Behörde [...]. Im Vertrauen auf das von der belangten Behörde eingeräumte Wahlrecht hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig zehntausende Euro investiert!“. Weder dem vorgelegten Verwaltungsakt noch den bisher vom Bf erhobenen Rechtsmitteln liegt die – vom Bf behauptete – Vereinbarung über einen Nichtanschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bei. Die vom Bf ins Treffen geführte „Erklärung“ zielt vielmehr auf den Ausschluss eines nachträglichen Anschlusses an das Ferngasnetz der Oö. Ferngas ab. Aber selbst unter der Annahme, die Gemeinde hätte dem Bf zugesagt, auf die Anschlusspflicht gem § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz zu verzichten, ist dem entgegen zu halten, dass auch von der zuständigen Behörde über eine gesetzliche Verpflichtung nicht ohne Durchführung eines – den rechtsstaatlichen Maßstäben Rechnung tragenden – Verwaltungsverfahrens disponiert werden kann. Vielmehr vermögen nach stRspr des VwGH bloße Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (VwGH 24.1.2013, 2010/07/0224; 3.11.1991, 98/06/0231; 4.3.2008, 2006/05/0139). Da sich der Bf weder auf einen schriftlichen Bescheid noch auf eine Niederschrift über die Erlassung eines mündlichen Bescheides beruft, sondern lediglich eine „Erklärung“ ins Treffen führt, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Der Feststellung des Bf, im Vertrauen auf das von der belangten Behörde eingeräumte Wahlrecht zwischenzeitig zehntausende Euro investiert zu haben, kann im Kontext seiner Ausführungen wohl der Sinn beigemessen werden, er erachte sich durch die Handlungen der belangten Behörde im Grundsatz von „Treu und Glauben“ verletzt. Auch mit diesem Einwand vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn weshalb die vom Bf behauptete Erklärung aus dem Jahr 1996 hinderlich sein sollte, nunmehr mit Bescheid die Anschlusspflicht iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz festzustellen, ist schon deshalb nicht einsichtig, weil dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101; 21.12.2001, 2001/02/0084, mwN).
5. Mit Blick auf die Wasserversorgungskapazität bringt der Bf vor, die belangte Behörde hätte ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der (öffentlichen) Wasserversorgungs-Technik einzuholen gehabt. Wenn der Gesetzgeber in § 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz normiert, „[z]um Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft, [...] deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann“, so stellt dies eine – von der Behörde zu beurteilende – Prognoseentscheidung dar. Bei dieser handelt es sich um eine auf Basis von Fakten aus der Vergangenheit zu treffende Aussage über Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen in der Zukunft. Richtigerweise hat die belangte Behörde daher den Wasserverbrauch der Jahre 2008ff berechnet und der vertraglich zugesicherten Wassermenge gegenübergestellt. Aufgrund der erheblichen Unterschreitung der vertraglich zugesicherten Wassermenge ging die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich von der richtigen Prognose aus, der zu erwartende Wasserbedarf des Objektes des Bf könne voll befriedigt werden. Diese Prognose wird im Übrigen durch die – dem Bf zur Stellungnahme übermittelte – Bestätigung des Wasserverbandes Perg und Umgebung vom 11. November 2013 bekräftigt.
6. Wenn der Bf in seiner Beschwerde behauptet, sein rechtsfreundlicher Vertreter könne zeugenschaftlich belegen, das Brunnenfeld Au/Donau sei teilweise stillgelegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Gemeinde Naarn i.M. mit dem Wasserverband „Gruppenwasserversorgung Perg und Umgebung“ einen Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Wassermenge abgeschlossen hat. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass mit dem Abschluss eines – eine hinreichende Wassermenge umfassenden – Wasserliefervertrages dem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz Genüge getan ist. Auf den Einwand der teilweisen Stilllegung des Brunnenfeldes Au/Donau brauchte daher nicht weiter eingegangen werden.
7. Dem Einwand des Bf, die „Gemeindeeigenheit“ der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sei in keinster Weise thematisiert worden, ist § 1 Abs 4 Oö. Wasserversorgungsgesetz entgegenzuhalten. Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt eine Wasserversorgungsanlage als gemeindeeigen, „deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht“. Der Bf übersieht mit seinem Einwand, dass „gemeindeeigen“ nicht gleichzeitig im Eigentum der Gemeinde bedeuten muss. Dass sich die Gemeinde der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, bestreitet der Bf weder in seiner Beschwerde noch im vorangegangen Verwaltungsverfahren. Vielmehr ist von einer Offenkundigkeit dieser Tatsache iSd § 45 Abs 1 AVG auszugehen, scheint doch die gegenständliche Wasserversorgungsanlage im Rechnungsabschluss der Gemeinde, der im Übrigen dem Bf zur Stellungnahme übermittelt wurde, auf. Die belangte Behörde ging daher richtigerweise vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales aus. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Bf auch damit nicht zu begründen.
8. Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen des Anschlusszwangs iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz erfüllt sind. Die belangte Behörde stellte daher zu Recht gem §§ 5 iVm 1 Abs 1 leg cit den Anschlusszwang für das Objekt des Bf fest.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere zu IV.1.: VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062; 30.10.2008, 2007/07/0106; zu IV.4.: VwGH 24.1.2013, 2010/07/0224; 28.4.2011, 2007/07/101), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Astrid Lukas
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 24. Mai 2016, Zl.: Ra 2014/07/0037-9