LVwG-150141/2/AL/WP

Linz, 09.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des Ing. G M, X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. vom 10. November 2011, GZ: 850/0-2011/Ac., betreffend Ausnahme vom Anschlusszwang, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. vom 10. November 2011, GZ: 850/0-2011/Ac., wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Naarn i. M. zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seine rechtsfreundlichen Vertreter gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz die Ausnahme vom Anschlusszwang. Dieser – in der Berufung gegen die Feststellung des Anschlusszwangs eingebrachte – Antrag wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Naarn i. M. gem § 6 AVG an die zuständige Behörde, den Bürgermeister der Gemeinde Naarn i. M., weitergeleitet. Dieser trug dem Bf mit Schreiben vom 7. September 2010 auf, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz bis 30. Oktober 2010 zu belegen.

 

2. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 ersuchte der Bf einerseits um Fristerstreckung zur Beibringung einer Trinkwasseranalyse und einer Bestätigung über die ausreichende Wasserkapazität der eigenen Brunnenanlage bis zum 22. November 2011. Anderseits äußerte der Bf, sei der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Bf mit – unverhältnismäßig hohen – Umbaukosten von rund € 200.000,00 verbunden.

 

3. Mit Schriftsatz des Bf, beim Gemeindeamt Naarn i. M. am 23. November 2010 eingelangt, legte der Bf eine Bestätigung über die Trink- und Nutzwassermengen, einen Prüfbericht über die bakteriologische Trinkwasseruntersuchung und einen Inspektionsbericht der Wasseranalytik OG vor.

 

4. Mit Schriftsatz vom 15. April 2011 legte der Bf Anbote zur Herstellung eines Wasseranschlusses von der X sowie von der X und ein Schreiben der Gemeinde Naarn i. M. samt Erklärung des Bf vom 8. Februar 1996 vor.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. vom 12. Mai 2011, GZ 850/0 – 2011/Ac., wurde der Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz abgelehnt. Begründend führte der Bürgermeister aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesundheitlichen Interessen der Bewohner nicht gefährdet werden. Hinsichtlich des Nachweises über die bedarfsdeckende Menge an Trinkwasser werde die Bestätigung der Firma X zur Kenntnis genommen. Was den Nachweis über die unverhältnismäßig hohen Kosten des Anschlusses betrifft, könne der Bürgermeister die vorgelegten Kostenvoranschläge nicht nachvollziehen und würden diese das dem Bürgermeister vorliegende Angebot deutlich überschreiten. Der Bescheid wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 24. Mai 2011 zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 Berufung.

 

7. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde die Berufung des Bf vom Gemeinderat der Gemeinde Naarn i. M. (im Folgenden: belangte Behörde) als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Bescheides besteht im Wesentlichen in einer Wiederholung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Der Bescheid wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am
18. November 2011 zugestellt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29. November 2011, beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i. M. per Telefax am 29. November 2011 um 16:01 vollständig eingelangt, Vorstellung. Zur – von der belangten Behörde angenommenen – Gesundheitsgefährdung führt der Bf aus, dass keine Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung BGBl 2001/304 vorliege. Die zu irgendeinem Zeitpunkt bestehende Verunreinigung mit coliformen Keimen sei behoben worden. Hinsichtlich der Kosten des Anschlusses habe der Bf Angebote eines konzessionierten Installationsunternehmens vorgelegt und müsse – bei Zweifeln an diesen Angeboten – diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Die Äußerung einer bloßen Vermutung vermöge in keinster Weise die Beweiskraft der vorgelegten Kostenvoranschläge außer Kraft zu setzen. Der Bf sei überdies in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da der von der belangten Behörde selbst eingeholte und in der Begründung angeführte Kostenvoranschlag dem Bf nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei.

 

9. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung des Bf zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 setzte der Landeshauptmann von Oberösterreich das bei ihm anhängige Verfahren über die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. über das Bestehen bzw Nichtbestehen des Anschlusszwanges des Objektes Spielbergstraße 6, 4332 Au/Donau aus.

 

10. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, wurde die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung des Verfahrens übermittelt.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 18. November 2011 zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Dieser erhob durch seine rechtsfreundlichen Vertreter am 29. November 2011 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i. M..

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war diese somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde ist daher auch zulässig.

 

3. Gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde auf Antrag für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

„§ 3

(1) [...]

 

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.

 

 

(3) [...]

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen auf Antrag für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Auf Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. brachte der Bf Kostenvoranschläge zur Herstellung eines Wasseranschlusses beim verfahrensgegenständlichen Objekt bei. Die belangte Behörde setzte sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den vorgelegten Kostenvoranschlägen auseinander, bezweifelte allerdings – ohne näher auf die konkret angebotene Leistung einzugehen – die dabei errechneten Kosten für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Vielmehr hielt die belangte Behörde den vom Bf vorgelegten Kostenvoranschlägen einen eigenen Kostenvoranschlag entgegen. Weder legte die belangte Behörde diesen Voranschlag näher dar (Leistungsumfang, Höhe der Kosten), noch ermöglichte sie es dem Bf, zu diesem Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen. Überdies übersieht die belangte Behörde, dass die Kosten für den Anschluss gem § 3 Abs 2 Z 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz ins Verhältnis zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu setzen sind. Erst diese Gegenüberstellung erlaubt es festzustellen, ob die Kosten für den Anschluss unverhältnismäßig hoch sind.

 

3. Die belangte Behörde hat im vorangegangen Verwaltungsverfahren – entgegen der in § 39 Abs 2 AVG verankerten – Offizialmaxime keinerlei nachvollziehbar dargelegte Ermittlungsschritte zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen in Bezug auf § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz gesetzt. Während die belangte Behörde kein hinreichendes – nach außen in Erscheinung tretendes – Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, erübrigte sich das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde in der bloßen Aufforderung an den Bf, die in § 3 Abs 2 leg cit normierten Voraussetzungen entsprechend zu belegen. Zwar bedarf es – insbesondere in antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren – nach stRspr des VwGH (vgl 19.12.2001, 2000/20/0318) auch der Mitwirkung der Partei. Allerdings geht diese Mitwirkungspflicht nicht so weit, „dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen kann, zu der sie gem § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist“ (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2009) Rz 302 und die dort zitierte Rspr). Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde beim Bestehen eines Verdachtes der Gefährdung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner des verfahrensgegenständlichen Objektes sowie bei Zweifeln an der Höhe der vorgelegten Kostenvoranschläge eigenständige Ermittlungsschritte einzuleiten gehabt. Jedenfalls keine Mitwirkungspflicht konnte den Bf hinsichtlich der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde treffen, an denen die tatsächlichen Kosten des Anschlusses zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit zu messen wären. Die Erhebung dieser Kosten obliegt allein der belangten Behörde, verfügt doch nur sie über jenes Wissen, das zur Bildung eines Durchschnittswertes erforderlich ist.

 

4. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Davon ist im vorliegenden Fall unstrittig auszugehen, müsste sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich doch schon allein zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten der Gemeinde bedienen und könnte zur Ermittlung der tatsächlichen Anschlusskosten - ebenso wie die belangte Behörde – auch nur auf einen Amtssachverständigen zurückgreifen bzw einen entsprechenden Kostenvoranschlag einholen. Ähnliches gilt auch für die Ermittlung aktueller Daten hinsichtlich des konkreten Wasserzustandes zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung gesundheitlicher Interessen. Es ist daher schon deshalb nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.

 

Bezüglich des Kriteriums der Kosten des Verfahrens ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg] Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Oö Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Oö Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

Die belangte Behörde wird bei der neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Bf anhand der bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.4.2010, 2008/07/0143 entwickelten Definition zu prüfen haben, wie hoch die Kosten für den Anschluss des verfahrensgegenständlichen Objektes sind. Zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit der (tatsächlichen) Kosten des Anschlusses (vgl § 3 Abs 2 Z 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz) wird die Behörde die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu ermitteln haben. Zudem hat die belangte Behörde – allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – aktuelle Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen der Gefährdung der gesundheitlichen Interessen (vgl § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz) und zum Vorliegen der ausreichenden Kapazität der Wasserversorgungsanlage des Bf (vgl § 3 Abs 2 Z 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz) zu treffen.

 

6. Im Ergebnis hat die belangte Behörde in maßgeblichen Punkten jegliche nachvollziehbar dargelegten Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Frage der Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang iSd § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30. Juni 2016, Zl.: Ra 2014/07/0038-7