LVwG-850004/24/BMa/AK
Linz, 13.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde der
W M, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. November 2013,
Ge20-03-23-14-2013, mit dem die Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Waschplatzes für Kfz der X GmbH am Standort X, Gst.Nr. X, KG X, erteilt wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
W M erhob mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Beschwerde gegen den in der Präambel angeführten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 zog sie die Beschwerde zurück. Aus diesem Grund war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann