LVwG-600320/6/Kof/MST LVwG-600321/6/Kof/MST
Linz, 05.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G H, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K S, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03. April 2014, VerkR96-5133-2014 und VerkR96-4739-2014 wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 05. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündigung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I. Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
II. Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wird
der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.
III. Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (110 + 0 + 110 =) ......................................... 220 Euro
- Verfahrenskosten I. Instanz ............................................. 22 Euro
242 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(24 + 0 + 24 =) .................................................................. 48 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Beförderer:
um 08:15 Uhr
in Fahrtrichtung Eisenstadt festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen
des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von
statt richtig 480 Liter angeführt.
§ 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) auferlegten Pflichten nachzukommen.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 8. April 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 05. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde zurückgezogen.
In diesem Punkt ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Dem Bf wurde im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe als Verlader des Gefahrgutes nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war.
Für die Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes mit der orangefarbenen Tafel sind in erster Linie der Lenker und der Beförderer verantwortlich.
Zur Verpflichtung des Verladers, für die ordnungsgemäße Kennzeichnung
eines Gefahrguttransportes mittels oranger Tafel zu sorgen, existieren – soweit ersichtlich – drei Erkenntnisse des VwGH:
Der Verlader
· ist für Handlungen von Personen (hier: Lenker bzw. Beförderer), auf welche er
keinen Einfluss hat, verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich;
VwGH vom 17.12.2007, 2002/03/0308.
· hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand jenes Fahrzeuges,
in welches die gefährlichen Güter verladen werden;
VwGH vom 08.09.2004, 2002/03/0327.
· ist lediglich verpflichtet, den Lenker bzw. Beförderer darauf hinzuweisen, dass
bei einem Gefahrguttransport die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit der
orangefarbenen Tafel zu erfolgen hat.
VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0068.
Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG
einzustellen.
Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler