LVwG-600290/2/Kof/CG LVwG-600291/2/Br/CG LVwG-000022/2/Bi/CG

Linz, 07.05.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die Richter Mag. Kofler, (zu Punkt 1.) Dr. Bleier (zu Punkte 2. und 5.) und Maga. Bissenberger
(zu Punkte 3. und 4.) über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. August 2012, Gz. VerkR96-2532-2012, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.  

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.  

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) gegen die Strafverfügung der  Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Juli 2012, VerR96-2532-2012 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründet wurde dies im Ergebnis mit dem Umstand, dem Bf sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2012 die behördliche Absicht mitgeteilt worden, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

(= sog. „Verspätungsvorhalt“; siehe VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207)

 

Die vom Bf angefochtene Strafverfügung wurde ihm – laut seiner eigenen schriftlichen Mitteilung – am Montag, dem 23. Juli 2012 zugestellt bzw. wurde von ihm mit diesem Datum übernommen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung hätte ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen, somit spätestens am Montag, dem 06. August 2012 erhoben bzw. direkt bei belangter Behörde abgegeben werden müssen.

 

Laut Eingangsvermerk wurde der Einspruch jedoch erst am Dienstag, dem
07. August 2012, somit – um 1 Tag – verspätet, per Fax der Behörde übermittelt.

 

Die Strafverfügung ist dadurch mit Ablauf der Einspruchsfrist

(= Ablauf des 06. August 2012) in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass mit der Strafverfügung insgesamt fünf verschiedene Übertretungspunkte (KFG, StVO und Tiertransportgesetz) bestraft wurden, welche in die Zuständigkeit der für diese Gesetzesmaterien nach der  Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes zuständigen Richter fallen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Beschwerdesache mit einem Erkenntnis erledigt.

 

Gegen den Zurückweisungsbescheid wandte sich der Beschwerdeführer

mit seiner rechtzeitig erhobenen Berufung vom 17. September 2012.

 

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 ist diese Berufung als Beschwerde im Sinne des

Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

 

 

 

Die belangte Behörde weist im Vorlageschreiben vom 22. April 2014 darauf hin, dass seinerzeit die am 18. September 2012 bei ihr eingelangte Berufung
aus unerklärlichen Gründen nicht dem damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgelegt, sondern irrtümlich abgelegt worden sei.

 

Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn das Verwaltungsgericht
iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

 

Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Im Fall der technischen Übermittlung eines Anbringens an die Behörde, z.B. durch FAX oder E-Mail sind auch die Tage des Postlaufes in die Fristen einzurechnen; VwGH vom 23.05.2012, 2012/08/0102; vom 26.06.2009, 2009/02/0174.

 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Im vorliegenden Fall stehen die entscheidungswesentlichen Kriterien wie folgt fest:

·                    Zustellung der Strafverfügung am Montag, dem 23. Juli 2012 sowie

·                    Einlangen des Einspruch per FAX am Dienstag, dem 07. August 2012 –

      dadurch um 1 Tag verspätet.

 

Die belangte Behörde hat somit zu Recht mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kofler

 

Dr. Bleier

 

Maga. Bissenberger