LVwG-600256/6/Bi/BD

Linz, 12.05.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn R P, X, vertreten durch Herrn H P, X, vom 21. März 2014 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25. Februar 2014, VerkR96-143-2014-STU, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis im Schuldspruch – mit der Maßgabe, dass der dauernde Standort des Pkw in den Bereich der Landespolizeidirektion Salzburg verlegt wurde – bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.   

 

II.

Gemäß § 52 VwGVG fallen keine Verfahrenskosten an.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers und der belangten Behörde an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 43 Abs.4 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

Ihm wurde laut Schuldspruch zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw X nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes eingehalten würden, zumal er es unterlassen habe, sein Fahrzeug zumindest bis zum 1. Dezember 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 4. November 2013 von X, dh vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, nach X, dh in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, verlegt habe. 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 12. Mai 2014 wurde auf ausdrücklichen Antrag eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerde­führers und seines Vaters durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit 4. November 2013 seinen Hauptwohnsitz in die Stadt Salzburg verlegt und dort ein Weinlokal eröffnet, wobei ihm gesagt worden sei, wenn er den Hauptwohnsitz in Salzburg habe, gehe das Behördenverfahren schneller. In seinem Wohnhaus sei en Parkplätze in der Tiefgarage vorhanden, bei der gemieteten Wohnung sei aber kein Parkplatz enthalten, die Parkplätze seien nicht nummeriert. Als er mit seiner Freundin dort eingezogen sei, seien sie hauptsächlich mit der Bahn hin- und hergefahren. Die Sachen für das Lokal würden ohnehin aus Italien geliefert. Der Pkw sei während der ganzen Zeit in der Garage in X gestanden. Der Beschwerdeführer blieb in der Verhandlung bei seinem Antrag laut Beschwerde, nämlich die Erteilung einer Ermahnung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Nachschau im ZMR und im KFZ-Zentral­register und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges  gilt gemäß § 40 Abs.1 2. Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers.

Wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs.4 lit.a bis c nicht nachkommt, kann gemäß § 44 Abs.2 lit.g KFG die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden (vgl dazu auch VwGH 17.11.2009, 2006/11/0151).

 

Fest steht, dass der Pkw X, zugelassen auf den Beschwerdeführer mit der Adresse in , am 4. Dezember 2013 ab- und auf das Kennzeichen X mit der Adresse in Salzburg angemeldet wurde. Laut Anzeige der PI Glasenbach vom 2. Dezember 2013 wurde Frau N O, die Freundin des Beschwer­de­führers, am 1. Dezember 2013 als Lenkerin dieses Pkw in Salzburg kontrolliert, wobei sie angab, sie und der Beschwerdeführer seien vor ca einem Monat nach Salzburg (mit Hauptwohnsitz) gezogen – laut ZMR ist der Beschwerde­führer seit 4. November 2013 an der Salzburger Adresse mit Haupt­wohnsitz gemeldet. Er hat in Salzburg ein Lokal eröffnet, die E S. Weder auf seine Freundin noch auf das Lokal ist ein Kraft­fahrzeug registriert.

 

Auch wenn der Beschwerdeführer darzulegen versucht, den dauernden Standort des Pkw in der Garage seines Vaters in X belassen zu haben, ist zum einen von seiner damaligen Lebenssituation her die Verwendung des Pkw in Salzburg, wie sie am 1. Dezember 2013 erfolgt ist, im Sinne der Begründung eines dauernden Standortes dort naheliegend und zum anderen nicht glaubhaft, dass sich die von ihm behaupteten Verhältnisse und Argumente für die Nichtverwendung ab 4. Dezember 2013 (Anmeldedatum des Pkw in Salzburg) genau ins Gegenteil geändert haben sollten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umzuges und der Eröffnung seinen Lokals der Wichtigkeit einer raschen Ummeldung des Pkw keine große Bedeutung beige­messen hat – er hat aber mit 4. Dezember 2013 das Fahrzeug bei der belangten Behörde ab- und bei der Landespolizeidirektion Salzburg ange­meldet. Damit hat er den gesetzmäßigen Zustand hergestellt, sodass es nicht mehr der Verhängung einer Strafe bedurfte. Der Ausspruch einer Ermahnung war aus spezial­präventiven Überlegungen gerechtfertigt.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 LVwG fallen im Beschwerdeverfahren, ebenso wie bei der belangten Behörde, keine Kosten an. 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger