LVwG-600141/10/KLE/CG

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde der Frau U L, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2014, GZ: VerkR96-23637-2013-Kub, wegen Übertretung des FSG aufgrund des Ergebnisses der am 31. März und 5. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 380 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. 37 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. 37 Abs. 2 FSG eine Geldstrafe von 1200 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden und eine Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt sowie ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 190 Euro auferlegt, weil sie das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Tatort: Gemeinde Gampern, Landesstraße Ortsgebiet, Bierbaum Nr. 1 bei Kilometer 254.915 in Fahrtrichtung Vöcklabruck

Tatzeit: 13. Jänner 2013, 19:08 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, richtet sich die rechtzeitig durch Beschwerdeführerin – mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2014 – eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Strafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen und sie somit nicht gefahren sei. Die Behörde müsse den Beweis erbringen, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Diesen Beweis habe sie weder erhalten noch gesehen. Es könne nicht einfach eine Strafe verhängt werden, wenn nicht durch die Behörde bewiesen werde, wer die Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März und 5. Mai 2014. An der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin teilgenommen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin wurde als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Fahrzeug Kz X, PKW, am 13.1.2013, 19:08 Uhr, in der Gemeinde Gampern, Landesstraße Ortsgebiet, Bierbaum Nr. 1 bei km 254.915 in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Es wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten (92 km/h).

 

Diese Verwaltungsübertretung wurde mittels einem stationären Radar festgestellt. Auf dem Radarfoto ist die Beschwerdeführerin nicht erkennbar.

 

Die Beschwerdeführerin gab in Ihrer Auskunft (ausgefülltes Formular) vom 18. Juni 2013 folgendes an: „Es kann keine Auskunft erteilt werden. Auskunft kann Ihnen Frau/Herr U L, geboren am X wohnhaft in X, erteilen.“

 

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zur Rechtfertigung (hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis vom 15. Jänner 2014 angeführten Tatvorwurfs) aufgefordert. Diese ließ sie unbeantwortet. 

 

Die Beschwerdeführerin wurde bereits zwei Mal wegen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung bestraft.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. März 2014 gab die Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf an, dass sie nicht fahre, wenn es dunkel sei. Sie sehe am rechten Auge schlecht und sei nicht lebensmüde. Sie habe ihr Fahrzeug manchmal einer Freundin geliehen, die derzeit in Tunesien sei. Wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei es jedenfalls nicht gewesen. Sie habe die Lenkberechtigung seit ca. 5 Jahren nicht mehr. Es sei ihr zu teuer, jedes Quartal einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen und Atteste vom Augenarzt und einen Lebertest vorzulegen. Sie sei 2 Mal ohne Lenkberechtigung gefahren, beide Male wurde sie dafür bestraft. Sie beantragte die Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin A K in 4850 Lenzing zum Beweis dafür, dass sie nicht gefahren sei. Ihre genaue Adresse werde sie bis 2. April 2014 bekanntgeben, da die Zeugin am 1. April 2014 ohnehin von Tunesien anreise und sie dann die genaue Adresse wisse.

Da bis 2. April 2014 keine Kontaktaufnahme mit dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden hat, wurde eine ZMR-Anfrage hinsichtlich des Wohnsitzes der Zeugin durchgeführt, die jedoch kein Ergebnis brachte. Es wurde am 7. April 2014 seitens des Landesverwaltungsgerichts telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Sie teilte mit, dass sie die Zeugin doch nicht mehr beantrage, weil sie ihr das nicht „antun“ möchte.

Am 5. Mai 2014 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Vernehmung der Zeugin K nicht stattfinden könne, da sie in Tunesien überfallen worden sei und keinen Reisepass habe. Sie könne daher nicht nach Österreich einreisen. Weiters gab sie an, dass sie zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht gefahren sei, es aber vorkomme, dass sie ohne Lenkberechtigung fahre.

 

Beweiswürdigung:

Das Beantragen einer Zeugin ohne genaue Adressangabe, die Zurückziehung des Antrages, da sie ihr das nicht „antun“ wolle, aber auch die Angaben, dass der Zeugin der Reisepass im Ausland gestohlen worden sei und sie somit nicht nach Österreich reisen konnte, entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit. Es handelt sich um bloße Schutzbehauptungen. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass es ihr zu teuer sei, eine Lenkberechtigung zu beantragen, da sie Atteste bzw. Laborwerte vorlegen müsste. Es besteht daher für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das auf sie zugelassene Fahrzeug gelenkt hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt…

 

§ 37 FSG lautet auszugsweise:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen…

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten….

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt….

 

Nach § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 VStG beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

 

Eine Bestrafung wegen der einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zugrundeliegenden strafbaren Handlung hindert grundsätzlich nicht eine Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG, ebensowenig, wie dies umgekehrt der Fall ist (VwGH 20.12.1996, 96/02/0475).

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, dass dieser seine Verantwortung nicht drauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/03/0344).

 

Der Mitwirkungsverpflichtung der Beschwerdeführerin kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Da die Behörde, auch wenn es sich um ein „bloßes“ Radarfoto handelt, auf dem die Lenkerin nicht erkennbar ist, bei der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs zu Recht vom Verdacht einer Täterschaft ausgeht und sohin ein ausreichend konkreter Tatvorwurf vorliegt, muss die Zulassungsbesitzerin diesen Tatvorwurf nunmehr seinerseits konkrete Behauptungen entgegensetzen und entsprechende Beweise (zB Zeugen, Bestätigungen des Arbeitgebers, Kreditkartenabrechnungen, Urlaubsbestätigungen etc) anbieten, dass sie als Lenkerin jedenfalls ausscheidet. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, wenn sie sich drauf beschränkt, die ihr konkret vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse bloß für unrichtig zu erklären. Es würde diesbezüglich auch ausreichen, für den Fall, dass die Lenkerin das Fahrzeug jedenfalls nicht gelenkt hat, eine Person namhaft zu machen, die dies bestätigen kann.

 

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Es wurde ein Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin gestellt, der jedoch von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens mit einer unglaubwürdigen Begründung wieder zurückgezogen wurde. Es wurden auch seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche die  Beschwerdeführerin entlasten und somit ihr Verschulden ausschließen hätten können.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das FSG zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch mit entsprechender Strenge geahndet werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal wegen Lenkens eins Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung mit einer Geldstrafe bestraft.

 

Die bisher ausgesprochenen Strafen konnten die Beschwerdeführerin offenbar nicht von ihrer notorischen Neigung zum Schwarzfahren abhalten.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche ist jedenfalls notwendig, um die Beschwerdeführerin vom neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung abzuhalten, da sie die bisherigen Strafen zu keinem Wohlverhalten bewegen konnten. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt im untersten Bereich und ist aus Spezialpräventionsgründen sachlich dringend geboten und daher auch gerechtfertigt.

 

Auch die Geldstrafe ist angemessen, da diese lediglich rund die Hälfte der höchstmöglichen Geldstrafe ausmacht.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass angesichts der gravierenden  Missachtung von Rechtsvorschriften es besonders aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, neben der Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bzw. der primären Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer