LVwG-600134/9/KLE/SA

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn W L, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2013, VerkR96-15792-2012, wegen Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Bezeichnung des Fahrzeugs von „BMW M6“ auf „BMW 645ci“ geändert wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt 44 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2013, VerkR96-15792-2012, wurde über den Beschuldigten  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auferlegt, weil er als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wäre im Jahr 2007 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das KFZ, X, BMW M6, X, am 27.4.2012, 14:35 Uhr in der Gemeinde X in Fahrtrichtung Osten, Höhe Haus Nr. X, verwendet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25.11.2013 richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

„1. Im Straferkenntnis wurde das Fahrzeug mit der Typenbezeichnung – BMW M6 – angeführt. Es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug mit dieser Typenbezeichnung eingeführt, handelte es sich doch bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Fabrikat der Marke – BMW 645ci.

2. Wurde keine exakte Datumsangabe mit Tag/Monat angeführt, sondern lediglich das Jahr der vermeintlichen Einfuhr und wurde dies mit 2007 beziffert. Es ist für mich ein Indiz dessen, dass hier eine Mutmaßung vorliegt und kein Beweis.

3. Verweise ich auf das Urteil des UVS Kärnten, unter RS UVS Kärnten 2013/06/10 KUVS-2083/6/2013 vom 10.6.2013.

Rechtssatz:

Bis zum Beweis des Gegenteils wird ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland angesehen, wobei diese gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nur solange gilt, als das Gegenteil bewiesen wird. Es ist daher ein leichter z.B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass das entsprechende Fahrzeug nicht seinen dauernden Standort im Inland hat und muss nur ein Nachweis darüber geführt werden können, wo der Standort des Fahrzeuges ist.

Der Beweis zur Einhaltung von Punkt 3 kann nach Verlangen vorgelegt werden. Zurzeit sind ca. 80 % unserer Kunden aus dem benachbarten Ausland und kann dies durch Vorlage von Kundenakten und Stellungnahmen von deutschen Klienten belegt werden. Im gegenständlichen Straferkenntnis der BH Linz-Land S. 3 wurde dieser Punkt in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass die Zulassung auf eine deutsche juristische Person keinen Beweis darstellt. Im Rechtssatz wird die Vorlage eines Fahrtenbuches lediglich als Beispiel angeführt, nicht jedoch als einzig zulässiges Beweismittel.

4. Ist zu prüfen, ob die Einbringung eines Fahrzeuges nach Österreich innerhalb 1 Monats gegeben ist, wenn diese durch Fahrten in das benachbarte Ausland innerhalb eines Monats unterbrochen wird und eine allfällige Frist ab diesem Zeitpunkt neu beginnt.

5. Kann von der BH Linz-Land nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass meine Person der alleinige Lenker dieses Fahrzeuges war und somit die Verwaltungsübertretung zu unrecht auf mich ausgestellt wurde. Im Straferkenntnis ist eindeutig „Benutzer“ angeführt.

In Summe betrachtet, wurde das gegenständliche Straferkenntnis auf Basis von Vermutungen und falschen Angaben ausgestellt. Ferner sei zu erwähnen, dass durch die Polizei Linz im Dezember 2012 ein Kennzeichenentzug wegen unsachgemäßer Zulassung auf Weisung veranlasst wurde und diese bei der BH Linz-Land hinterlegt wurden. Ich konnte mir die Kennzeichen beim zuständigen Leiter der Abteilung – Herrn L – zur weiteren Verwendung abholen. Auch hier liegt ein widersprüchliches Handeln der BH Linz-Land vor.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer gehört und RI P K als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Verzeichnis der durchgeführten Dienstfahrten nach Deutschland und einen Auszug seiner Kundenakten zur Einsicht vor.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der PKW, BMW 645ci, mit dem deutschen Kennzeichen X wurde am 19.4.2007 in Passau angemeldet und durch den Beschwerdeführer am selben Tag nach Österreich erstmalig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Inland und hatte zum damaligen Zeitpunkt kein weiteres Fahrzeug als Zulassungsbesitzer in Österreich angemeldet. Am 27. April 2012 wurde der Beschwerdeführer von RI P K mit diesem Fahrzeug angehalten. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er kein Fahrtenbuch im eigentlichen Sinn führe. Das vorgelegte Verzeichnis der Dienstfahrten wurde am Computer im nachhinein anhand von eingetragenen Terminen im Terminkalender erstellt. Nur bei 60 % der Fahrten zu diesen Terminen wurde vom Kunden eine Unterschrift geleistet und können somit nachgewiesen werden.

 

Aufgrund der Vorlage dieses im nachhinein erstellten Fahrtenverzeichnisses bzw. von Kundenakten ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei erwiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug zu den angeführten Zeiten auch tatsächlich in Deutschland war. Der Beschwerdeführer konnte den in den § 82 Abs. 8 KFG geforderten Gegenbeweis nicht erbringen. Ein im nachhinein am Computer erstelltes Verzeichnis sowie Kundenakten sind keine geeigneten Mittel um die Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland zu beweisen. Mit den Kundenakten in Verbindung mit dem Verzeichnis lässt sich beweisen, dass der Beschwerdeführer im Ausland war, jedoch nicht, dass sich auch das gegenständliche Fahrzeug im Ausland befand.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz,… zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen…

 

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG, idF BGBl. Nr. 90/2013 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221, klargestellt, dass das Einbringen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

 

Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG verwendet. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Amtshandlung seinen Hauptwohnsitz in Österreich, weshalb der dauernde Standort des Fahrzeuges entsprechend § 82 Abs. 8 KFG bis zum Beweis des Gegenteiles in Österreich war.  Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gelegenheit die Standortvermutung zu widerlegen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer konnte auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht den in § 82 Abs. 8 KFG geforderten Gegenbeweis erbringen, dass er im Zeitpunkt der Anhaltung weniger als einen Monat mit dem gegenständlichen Fahrzeug im Inland war. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass sich das Fahrzeug (unter anderem am 16.4.2012, 18.4.2012 und 23.4.2012) in Deutschland befand. Im KFG ist jedoch ausdrücklich die Erbringung des Gegenbeweises gefordert. Bei der Erbringung dieses Gegenbeweises ist derselbe strenge Maßstab anzuwenden, wie bei der Erbringung von Beweisen durch eine Behörde. Es ist im konkreten Fall nicht ausreichend lediglich eine Behauptung aufzustellen, dass es so sei.

Der Beschwerdeführer konnte daher keinen entsprechenden Gegenbeweis vorlegen.

 

Zu den weiteren Beschwerdevorbringen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (VwGH vom 21.11.2011, 2011/16/0221).

 

Bei der Übertretung nach § 82 Abs. 8 KFG ist es kein wesentliches Sachverhaltselement, um welche Marke oder Type eines Kraftfahrzeuges es sich gehandelt hat. Es konnte daher auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist geändert werden (vgl. VwGH vom 11.5.1984, 83/02/0421).

 

Das Jahr der Einfuhr wurde mit 2007 aufgrund der im Zuge der Amtshandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeführt. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer während der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. präzisiert.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Karin Lederer