LVwG-600130/11/KLE/CG

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn G L, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2013, VerkR96-30232-2013, wegen Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2013, VerkR96-30232-2013 wurden folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„1) Sie haben als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L GmbH in X, diese ist Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichen, das Kennzeichen zu einer Probefahrt überlassen, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen wurde zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von S M verwendet.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Maniglweg, gegenüber Haus Nr. 8.

Tatzeit: 13.07.2013, 10:26 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 6 KFG i.V.m. § 9 VStG

2) Sie haben es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L GmbH in X, diese ist Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichen unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen im Nachweis vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Es fehlte der gesamte Eintrag. Weder Lenker, Datum, Marke, Type noch Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen wurden eingetragen.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Maniglweg, gegenüber Haus Nr. 8.

Tatzeit: 13.07.2013, 10:26 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 6 KFG.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Mercedes Benz, schwarz.“

 

Es wurden zu 1) 40 Euro und 2) 50 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Fall nicht als Verantwortlicher sehe, da er das Fahrtenbuch selber ausgefüllt, eine Führerscheinkopie angefertigt und den Lenker auf das Fahrtenbuch hingewiesen habe. Er könne nicht bei jeder Probefahrt mitfahren. Herr M habe eine tatsächliche Kaufabsicht gehabt, da die Finanzierung bereits bei der Probefahrt bestätigt worden sei. Während der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer mit dem Polizisten telefoniert und diesen auf das vorhandene Fahrtenbuch hingewiesen. Weiters habe er ihm gesagt, „er solle doch nachschauen“. Der Polizist habe sich daraufhin jedoch äußerst ungehalten geäußert und gesagt, dass das nicht sein Problem sei. 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Parteien gehört und I D S (S) und der Lenker (L) M  S als Zeugen einvernommen wurden.

 

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

L holte den PKW mit dem Probefahrtskennzeichen X am Samstag, 13.07.2013 in Haid (X) ab. Danach fuhr er zu seinem Mechaniker nach X. Er suchte bereits seit 2 Monaten nach einem passendem Fahrzeug und ließ den Zustand des Fahrzeugs überprüfen. Er wollte das Fahrzeug bis Montag anmelden um mit diesem auf Urlaub nach Serbien fahren zu können. Am Nachmittag wollte er den PKW wieder zurückbringen.

Am 13.07.2013, um 10:26 Uhr, wurde der PKW im Maniglweg, gegenüber Haus Nr. 8, Gemeinde Traun von S angehalten. L war zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu einer Hochzeit. S forderte L auf, den Führerschein, den Probefahrtsschein und das Fahrtenbuch vorzuweisen. Die Fahrzeugpapiere befanden sich in einer Tasche im PKW. Die Ehegattin von L händigte S die Papiere aus, da S nicht wusste, wo sich diese befanden. Ob ein Eintrag im Fahrtenbuch vorhanden war, kann L nicht angeben. S kontrollierte das Fahrtenbuch nach seinen Angaben „von vorne bis hinten“ durch und konnte ausschließen, dass damals ein Eintrag im Fahrtenbuch vorhanden war. Weiters wurde ihm die Bescheinigung nicht vorgezeigt. Der Beschwerdeführer wusste, dass S mit dem PKW auch zu einer Hochzeit fahren wollte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers füllte er das Fahrtenbuch persönlich aus.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Zeugen. S führte glaubhaft aus, dass er das Fahrtenbuch ordnungsgemäß kontrolliert hat und keinen Eintrag finden konnte. Die Bescheinigung ist ihm nicht vorgewiesen worden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Es besteht die Pflicht, vor jeder Fahrt das Fahrtenbuch gemäß - § 45 Abs. 6 KFG auszufüllen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt hat, war das Fahrtenbuch zum Zeitpunkt der Fahrt nicht ausgefüllt, da der Zeuge L trotz genauer Überprüfung keinen Eintrag für diese Probefahrt entdecken konnte. Ebenso wurde ihm die Bescheinigung nicht vorgezeigt, er konnte daher davon ausgehen, dass keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt vorliegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer