LVwG-850015/4/BMa/AK

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D G, vertreten durch Mag. Dr. W O, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2013,

GZ: 0116032/2007,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und der bekämpfte Bescheid, mit dem D G die Gewerbe­berechtigung „Massage“ mit der Gewerberegisternummer: 401/40445 im Standort X, entzogen wurde, bestä­tigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

1.1. Mit Verständigung über die Begründung einer Gewerbeberechtigung vom
1. Oktober 2007, Zl. 100-1-0116032/2007 (Gewerberegisternummer: 401/40445), wurde D G die Gewerbebe­rech­tigung „Massage“ als reglementiertes Gewerbe im Standort X, in dem der Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung mit 21. September 2007 vermerkt wurde, erteilt.

Mit Schreiben vom 7. November 2012 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Landes­innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Oberösterreich, um Überprüfung ersucht, ob das Anbieten auf der Homepage von D G unter x, wonach auch Lingammassagen und Prostatamas­sagen angeboten wurden, als sittenwidrig oder gegebenenfalls als Prostitution anzusehen ist.

Dem Schreiben angeschlossen wurden die Ausdrucke aus der Homepage x, wonach Ganzkörpermassagen zum Preis von 70 bzw. 60 Euro, Lingammassagen zum Preis von 30 Euro und Prostatamassagen zum Preis von 20 Euro mit dem Hinweis angeboten wurden, dass die Lingam- bzw. Prostatamassage nur in Kombination mit einer Ganzkörpermassage angeboten wird. Unter der Rubrik „Philosophie“ wurde auf der Homepage angeführt:

„Um Missverständnisse zu vermeiden, weise ich explizit darauf hin, dass es sich bei meinem Angebot um keine sexuelle oder geschlechtliche Handlung im Sinne der Prostitution handelt. Selbstverständlich bin ich normal bekleidet und das Berühren meiner Person ist weder erwünscht, noch gestattet!“

Aus einem Erhebungsbericht vom 20. November 2012, wonach durch Beamte ein Ortsaugenschein bei D G durchgeführt wurde, ergibt sich, dass diese selbst angegeben hatte, Lingammassagen (Penismassagen) und Prostata­mas­sagen seit Jahren laufend bei ihren Kunden angewendet zu haben. Ihr wurde erklärt, es würde sich hierbei um Sexualdienstleistungen handeln, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen und daher unter § 2 Abs. 1
Oö. Sexualdienstleistungsgesetz fallen würden. G habe sich bei diesem Orts­augenschein uneinsichtig gezeigt und habe geäußert, diese Massagen seien vom Umfang ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt.

Aus dem Erhebungsbericht ist auch ersichtlich, dass auf der Homepage „x“ angeführt wurde: „Die Lingammassage (Penis­mas­sage) ist eine fundierte Massage des männlichen Genitalbereiches. Sie bringt die sexuellen Energien mit achtsamen, sinnlichen und energetisierenden Berührungen in Fluss. Dabei werden die Reflexzonen des Lingams aktiviert und der Körper kann sich entspan­nen und loslassen. Ein Orgasmus ist hierbei nicht das Ziel, ist allerdings auch nicht ausgeschlossen J. Die Lingam-Massage bildet den Abschluss einer sinnlichen Ganzkörpermassage und findet in einem klar definierten Rahmen OHNE sexuellen AUSTAUSCH statt.

 

In liebevoller, präsenter Atmosphäre bietet die Lingammassage den Männern die Chance, ganz neue Wege und Berührungsqualitäten kennenzulernen sowie sich in ihrer Männlichkeit vollkommen akzeptiert und angenommen zu fühlen.

 

Preis: + € 30,-

 

Unter der Rubrik Prostatamassage wurde angeführt:

Die Prostatamassage (der männliche G-Punkt) ist im Gegensatz zum weiblichen kaum umstritten. Diese Drüse ist am besten über den Anus zu erreichen. Vielen Männern ist noch nicht bewusst, welch lustbringende Aspekte und sensationelle Körpergefühle diese Stimulation bringen kann.

 

Wichtige Nerven, die die Sexualorgane kontrollieren, laufen an der Prostata und im Dammbereich zusammen. Diese Nerven steuern unter anderem Erektion, Orgasmus und Ejakulation. Aus diesem Grund werden Prostata- und Damm­massagen seit Urzeiten als ein effektives Mittel für gesünderes und verbessertes Sexualleben eingesetzt.

 

Preis: + € 20,-

 

Dem Akt angeschlossen ist weiters ein Ausdruck vom 19. November 2012 aus der Homepage x, wonach in der Rubrik „Dauerbeziehung, einzelne Frau sucht einzelnen Mann“ Massagearten angeboten werden. Die bei dieser Anzeige abgebildete Frau ist offensichtlich ident mit jener, die auf dem Foto der Home­page x und dem Werbeplakat am X Parkplatz abgebildet ist.

 

1.2. Mit Schreiben vom 20. November 2012 wurde D G nachweislich (persönlich übernommen am 4. Jänner 2013) vom beabsichtigten Entzug der Gewerbeberechtigung „Massage“ wegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechts­vorschriften und Schutzinteressen - wie die Hintanhaltung der illegalen Prosti­tution -, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes infor­miert und ihr Parteiengehör eingeräumt.

Nach Akteneinsichtnahme durch den Rechtsvertreter der Bf wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2013 eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde bestritten, dass es sich um Sexualdienst­leis­tungen handeln würde, weil sich der Vorwurf lediglich auf den Internetauftritt der Bf beziehen würde und nicht genau beschrieben wurde, wie die Massagen vorgenommen würden. Die Bf würde die Massagen bekleidet vorneh­men und es würden keine sexuell bezogenen Handlungen erfolgen. Berührungen der Bf durch die Klienten seien nicht erlaubt und eine mangelnde sexuelle Intention sei zu beachten, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei der Lingammassage und Prostatamassage um eine anerkannte und sachlich fundierte Behandlungstechnik handeln würde. Die Bf verweist auf den Unterschied zu Etablissements, in denen Sexualdienstleistungen angeboten werden, wonach in solchen Betrieben keine ausgebildeten Masseure tätig seien und die Handlungen unter den Begriff „body to body“ fallen würden. Dort würden die Damen dabei „ganz knapp mit Höschen unter dem Bademantel oder überhaupt nackt agieren“, sodass bei entsprechender Mehrbezahlung auch ein Geschlechtsverkehr erfolgen könne.

Dies zeige den ganz klaren Unterschied zu ihrer seriösen Vor­gangs­weise. Sie habe sich als Masseurin und Einzelunternehmerin nie etwas zu schulden kommen lassen. Es bestehe daher kein Grund, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln und ihr die Gewerbeberechtigung „Massage“ zu entziehen.

 

1.3. Mit Schrieben vom 10. Oktober 2013 wurde von der Wirtschaftskammer Ober­öster­reich mitgeteilt, es werde im Einvernehmen mit der zuständigen Fach­or­ga­ni­sation gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung betreffend D G kein Einwand erhoben.

 

1.4. Aus einem Erhebungsbericht eines Organs des Magistrates der Landes­hauptstadt Linz, erstellt am 17. Oktober 2013, geht hervor, dass die Bf auch mit einem Plakat am x Parkplatz Werbung betreibt. Angeschlossen ist ein Foto eines Plakates, auf dem wieder eine weibliche Person aufscheint, nämlich jene, die in den beiden vorgenannten bildlichen Darstellungen im Internet ersichtlich ist, und eine Ganzkörperbehandlung mit Streichungen mit Sesamöl, Lingam­massage und Prostatamassage unter Angabe derselben Telefonnummer, die auch auf der Homepage „x“  angegeben ist, ....

 

1.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29. Oktober 2013 wurde nach Darstellung des Verfahrensganges die Gewerbeberechtigung im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass G schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechts­vorschriften und Schutzinteressen - wie die Hintanhaltung der illegalen Prosti­tu­tion -, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes began­gen hätte und daher die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen würde.

Denn die auf der Homepage der Gewerbeinhaberin dargestellte Beschreibung würde Tätigkeiten, die als Sexual­dienstleistungen nach dem Oö. Sexual­dienst­leistungsgesetz eingestuft würden, beschreiben. Diesem Anwendungsbereich würden auch erotische Massagen unter­liegen, sofern dabei Tätigkeiten ausge­führt würden, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen würden. Die auf der Homepage umschrie­benen Handlungen würden eindeutig auf Beziehungen zur sexuellen Befriedigung hinweisen, weshalb die durchgeführten Massagen als Prostitution zu werten seien.

 

1.6. Nach Erlassung des Entzugsbescheides wurde laut Kontrollbericht vom
18. Dezember 2013 am Vortag (17. Dezember 2013) am x Parkplatz immer noch ein Werbeplakat mit dem o.a. Inhalt (siehe Punkt 1.4. dieses Erkennt­nisses) vorgefunden.

 

1.7. Die Beschwerde ficht den Bescheid wegen Verfahrens- und Feststel­lungsmängeln sowie Verkennung der Rechtslage an. Es würden keine Fest­stellungen getroffen, weshalb bei G Unzuverlässigkeit vorliege. Weder zu ihrer Person und ihrem bisher tadellosen beruflichen Werdegang noch zu der als Prostitution gewerteten Massageform Lingam würden exakte Feststellungen getroffen, worin die Prostitution zu sehen sei. Es würden jegliche Anhaltspunkte zur Einordnung als Prostitution in Bezug auf Tatort, Tatzeit etc. fehlen. Der Bf sei nicht erklärbar, aus welchem Grund die Behörde, die von Anfang an vom Vorliegen von Prostitution ausgegangen sei, diese unzulässige Art der Massage nicht viel früher bekämpft habe. Es sei auch unzulässig, die gesamte Berech­tigung zur Ausübung des Berufes als Masseurin zu entziehen, es wäre eine geringere Maßnahme als die Schließung des gesamten Betriebes vorzunehmen gewesen. Die Bf habe erst kürzlich ihre Tätigkeit geändert und die Lingam­massage zähle nicht mehr zum Leistungsangebot der Bf, was sich aus der Homepage „x“ ergeben würde.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben. In eventu das Verfahren an den Bürger­meister der Landeshauptstadt Linz als Behörde erster Instanz zur Neudurch­führung des Verfahrens zurückzuverweisen.

 

2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Die Beschwerde vom 5. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2013,
GZ: 0116032/2007, wurde dem Oö. Verwaltungssenat vom Amt der Oö. Landes­regierung am 10. Jänner 2014 vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des
31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlas­se­nen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, anzuwenden.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind jene Verfahrensvorschriften sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die belangte Behörde hat auf der Rechtsgrundlage der GewO 1994 idgF. in Verbindung mit Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG, LGBl. Nr. 80/2012 idF. LGBl. Nr. 90/2013, unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des Allge­meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF.
BGBl. I Nr. 161/2013, entschieden. Diese Materien sind maßgebend.

 

3.2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbebe­rechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer­wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewer­bes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

 

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs­voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verord­nung), BGBl. II Nr. 68/2003 idF. BGBl. II Nr. 308/2013, regelt die Zugangs­voraussetzungen zum Gewerbe der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994. Damit aber ist auch insbesondere durch die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellten Lehrgänge und Anwendungen sowie Massagepraktiken und -tech­niken der Inhalt des reglementierten Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 idgF. umschrieben. Lingammassagen oder Prostata­massagen sind nicht Gegenstand der Ausübung der Tätigkeit eines gewerblichen Masseurs im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz ist Sexualleistung die gewerbs­­mäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

 

Gewerbsmäßigkeit liegt nach diesem Gesetz vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

 

Die Bf hat das Herbeiführen eines Orgasmus im Zusammenhang mit der Lingam­massage erwähnt, sie hat auch im Internet unter „Erotikkontakt“ Massage angeboten und gegenüber den Erhebungsbeamten angegeben, dass sie seit Jahren Lingammassagen und Prostatamassagen laufend bei ihren Kunden anwen­­det. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0088, zum Oö. PolStG, das sich, bevor das nunmehr geltende Oö. Sexualdienstleistungsgesetz in Kraft getreten ist, mit der Regelung der Prostitution auseinandergesetzt hat, unter anderem ausgeführt, dass „Tantra-Massagen“, die auch eine Massage des Penis beinhalten (ebenso wie die Lingammassage) auf eine Handlung zur sexuellen Befriedigung abzielen.

 

Aus der Beilage 618/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages,
XXVII. Gesetzgebungsperiode, dem Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird, ergibt sich, dass Sexualdienstleistung i.S. des § 2 Z 1 als die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vor­nahme sexueller Handlungen definiert wird. Der Begriff Sexualdienstleistung beschränkt sich auf jene Tätigkeiten, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen. .......
Gesetzliche Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind nicht vorgesehen. Es unterliegen daher auch erotische Massagen und Sexualassistenz für Menschen mit Behinderungen diesem Landesgesetz, sofern dabei Tätigkeiten ausgeführt werden, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen. In der Praxis bieten Sexualassistentinnen und Sexualassistenten oft Dienst­leistungen für Menschen mit und Menschen ohne Behinderung an; im Bereich der Erotikmassagen werden sehr unterschiedliche Dienstleistungen angeboten. Eine gesetzliche Ausnahme der genannten Bereiche würde das Umgehen der Bestim­mungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes erleichtern.

 

Aus diesem Ausschussbericht geht hervor, dass keine Form der Massage, die einen sexuellen Bezug hat, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausge­nommen ist. Die Beschwerde irrt, wenn sie anführt, die Art der (durch­geführten) Massage sei nicht ausreichend zur Einordnung als Prostitution, etwa in Bezug auf Tatort, Tatzeit etc. Gegenständlich handelt es sich nämlich nicht um ein Strafverfahren wegen Übertretung des Oö. Sexualdienstleistungs­gesetzes, sondern um die Qualifikation der - unbestritten durchgeführten - Tätig­keit der Ausübung von Lingam- und Prostatamassagen.

 

Aus dem Zuwarten der belangten Behörde mit der Erlassung des Entzugs­bescheides kann die Bf kein Recht ableiten, diese Art der Massagen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchzuführen.

Die Ausübung von Prostitution im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 48 GewO ist als schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der gewerblichen Masseure zu werten, ist doch Prostitution i.S. des Oö. Sexualdienstleistungs­gesetzes nicht vom Umfang der erteilten Gewerbeberechtigung erfasst und deren Ausübung im Zusammenhang mit dem Gewerbe geeignet, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs in einem vollkommen anderen Tätigkeitsumfang erscheinen zu lassen, als dies vom Gesetzgeber intendiert war. Mit der Gleichsetzung von Sexarbeit mit gewerblicher Massage aber würde dem Berufsstand der gewerblichen Masseure Schaden zugefügt werden, ist doch für Sexarbeit keine Ausbildung hinsichtlich Massagetechniken wie bei den Zugangsvoraussetzungen, die mit der Massage­verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, vergleichbar sind, festgelegt und erforderlich. Überdies gibt es keine Altersbeschränkungen zur Inanspruchnahme der Dienst­leistungen gewerblicher Masseure, hingegen bestehen sehr wohl Altersbe­schrän­kungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz hinsichtlich Sexual­dienstleistungen. Auch unter diesem Aspekt ist eine klare Abgrenzung des Gewerbes von Masseuren nach § 94 Z 48 GewO 1994 zu sexuellen Dienstleis­tungen unabdingbar.

Der Verstoß gegen die Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Prostitution ist in diesem Zusammenhang als schwerwiegend anzusehen.

 

Der Bf ist beizupflichten, dass keine gericht­lichen oder verwaltungsrechtlichen Verurteilungen diesem Verstoß voran­ge­­gangen sind. Der angeführte Ent­ziehungs­grund setzt derartige Verurteilungen aber auch nicht voraus (VwGH 11.11.1998, Zl. 98/04/0188).

 

Die Ausübung von illegaler Prostitution im Zusammenhang mit dem regle­men­tierten Gewerbe der Massage gemäß GewO ist ein derart gravierender Verstoß, dass eine Befristung der Entziehung gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 nicht indiziert ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bf angibt, die Sexual­dienstleistungen nicht mehr anzubieten, hat sie sich doch - trotz Hinweises durch die Behörde - über einen längeren Zeitraum geweigert, die Sexarbeit im Zusam­men­hang mit ihrer Massagetätigkeit einzustellen und auch noch nach Erlassung des bekämpften Entzugsbescheides für die von ihr praktizierten Massagen gewor­ben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zum Entzug einer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 48
GewO 1994 im Zusammenhang mit dem erst im Jahr 2012 in Kraft getretenen Oö. SDLG fehlt.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Hinweis: Gemäß § 14 Tarifpost 6 hat die Beschwerdeführerin die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

LVwG-850015/4/BMa/AK vom 11. März 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

GewO §87 Abs3

GewO §94 Z48

OöSexualDLG

OöJSchG §5 Abs2

 

Aus einem Zuwarten der belangten Behörde mit der Erlassung eines Entzugs­bescheides kann die Bf kein Recht darauf ableiten, Massagen der beanstandeten Art im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchführen zu dürfen.

 

Die Ausübung von Prostitution im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 ist als schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der gewerblichen Masseure zu werten, ist doch Prostitution i.S. des Oö. Sexualdienstleistungs­gesetzes nicht vom Umfang der erteilten Gewerbeberechtigung erfasst und deren Ausübung im Zusammenhang mit dem Gewerbe geeignet, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs in einem vollkommen anderen Tätigkeitsumfang erscheinen zu lassen, als dies vom Gesetzgeber bislang intendiert ist.

 

Mit der Gleichsetzung von Sexarbeit und gewerblicher Massage würde dem Berufsstand der gewerblichen Masseure Schaden zugefügt werden, ist doch für Sexarbeit keine Ausbildung hinsichtlich Massagetechniken wie bei den Zugangsvoraussetzungen, die mit der Massageverordnung,
BGBl. II Nr. 68/2003, vergleichbar sind, festgelegt und erforderlich. Überdies gibt es keine Altersbeschränkungen zur Inanspruchnahme der Dienst­leistungen gewerb­licher Masseure, hingegen bestehen sehr wohl Alters­beschränkungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 hinsichtlich Sexualdienst­leistungen. Auch unter diesem Aspekt ist eine klare Abgrenzung des Gewerbes von Masseuren nach § 94 Z 48 GewO 1994 zu sexuellen Dienst­leistungen unabdingbar.

 

Die Ausübung von illegaler Prostitution im Zusammenhang mit dem regle­men­tierten Gewerbe der Massage gemäß GewO ist ein derart gravierender Verstoß, dass eine bloße Befristung der Entziehung gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 nicht indiziert ist.

 

 

Beschlagwortung

 

Abgrenzung: konventionelle Massage – Sexualdienstleistung

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 17.09.2014, Zl.: Ro 2014/04/0060-3