LVwG-650128/4/MS/MSt

Linz, 04.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau H W, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 08. April 2014, GZ: 21626-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 8. April 2014, GZ: 21626-2014, wurde im Spruchabschnitt I. die Lenkberechtigung von Frau H W für die Klassen B, BE, F, bis 6. März 2019 befristet und unter Vorschreibung der Auflage Code 05.01: Nachtfahrverbot/Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: 1 Stunde nach Sonnenaufgang und 1 Stunde vor Sonnenuntergang; amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage einer internistischen und einer fachärztlichen Stellungnahme in 5 Jahren (bis spätestens 6.3.2019) eingeschränkt.

 

Die Behörde begründet die Einschränkung der Lenkberechtigung damit, dass aufgrund des fachärztlichen und des amtsärztlichen Gutachtens feststeht, dass die vorgeschriebene Befristung und vorgeschriebene Auflage nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit notwendig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat Frau H W mit Eingabe vom 25. April 2014, und somit fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben und begründend im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Wie Sie aus meinen Erstansuchen (Parkausweis für andauernd stark Gehbehinderte) ersehen können, bin ich auf mein Auto aus gesundheitlichen Gründen, angewiesen.

Wenn das „Nachtfahrverbot“ aufrecht bleibt, sehe ich mich nicht mehr in der Lage, gewisse Arzttermine wahrzunehmen, eine nächtliche Schmerzambulanz oder Apotheke, könnte ich aus diesem Grund auch nicht mehr in Anspruch nehmen. Ich bin alleinstehend. Was mache ich, wenn ich einen Heimweg in einen unvorhersehbaren Stau gerate?

Aus meiner vierzigjährigen Fahrpraxis - unfallfrei - sehe ich mich sehr wohl in der Lage, meine Fahrgeschwindigkeit, den Straßen- Sichtverhältnissen anzupassen.“

 

Mit Schreiben vom 29. April 2014 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Behördenakt, aus dem sich der relevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

 

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, um den relevanten Sachverhalt festzustellen.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter sofern nicht durch Bundes- oder Landesgesetze die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Führerscheingesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung und wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Jänner 2014, GZ: 21626-2014, aufgetragen binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides eine internistische Stellungnahme und eine augenfachärztliche Stellungnahme beizubringen.

Diese beiden Stellungnahmen wurden der Behörde vorgelegt und den amtsärztlichen Gutachten zu Grunde gelegt.

 

Der Facharzt für Innere Medizin, Dr. W K, führt in seinem Führerscheingutachten mit dem Datum vom 31. Jänner 2014 unter anderen aus, dass die Beschwerdeführerin aus internistische Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist und die Befristung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Maximalfrist erstreckt werden kann.

 

Der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. P N, stellt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 fest, dass mit und ohne Brille das Dämmerungssehen bei Blendung deutlich eingeschränkt ist (aufgrund der Cateracta corticalis), so dass bei Dämmerung kein Fahrzeug der Gruppe 1 oder 2 gelenkt werden darf.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die ausreichende Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzuliegen.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Personen, die an in den vorangehenden Bestimmungen nicht genannten Krankheit leiden, diese jedoch eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch gelassen werden.

 

 

IV.          Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid fälschlicher Weise mit Einspruch bezeichnet worden ist. Diese Fehlbezeichnung schadet jedoch nicht, es ist eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08. April 2014, GZ: 21626-2014 erheben wollte.

 

Ebenso ist in der Eingabe der Beschwerdeführerin kein förmlicher Antrag enthalten. Aus dem Vorbringen ist jedoch eindeutig zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die im ggst. Bescheid vorgeschriebenen Auflage Code 05.01 wendet und die Aufhebung dieser Auflage begehrt.

 

Aufgrund des schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Führerscheingesetz, welches auf die Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, erstellt von Dr. P N aus X mit dem Datum vom 13. Februar 2014, Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin bei Nacht deutlich eingeschränkt ist.

 

Die Frage des Dämmerungssehens ist in den §§ 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht ausdrücklich geregelt, weshalb die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung heranzu-ziehen ist. Es ist offenkundig, dass ein eingeschränktes Dämmerungssehen bei Blendung die Sicherheit im Straßenverkehr während der Nachtzeit gefährdet, weil es eben gerade bei Dämmerung und Dunkelheit immer wieder zur Blendung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge kommt. Daher war die Lenk-berechtigung der Beschwerdeführerin einzuschränken.

 

 

V.           Aus diesem Grund war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß