LVwG-600341/2/MZ/MSt

Linz, 06.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des T F, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2.4.2014, GZ: VerkR96-1467-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2.4.2014, VerkR96-1467-2014, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 5.2.2014 um 00.02 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf näher genannten öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von Steyr gelenkt zu haben, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,76 mg/l betrug.

 

Der Bf habe daher § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt wurde.

 

Die Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses erfolgte im Wege der Hinterlegung am 8.4.2014.

 

II.          a) Mit E-Mail vom 6.5.2014 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass ihm „[s]ein Rucksack samt letztem Schreiben von Ihrem Amt bzgl. der Strafhöhe etc. im Zug gestohlen worden“ sei. Dadurch könne er „[s]einen Einspruch nicht fristgerecht einreichen.“ Er ersuche daher um nochmalige Zusendung des Schreibens.

 

b) Mit am 19.5.2014 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Bf „abermalige[n]“ Einspruch.

 

III.         a) Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 23. Mai 2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs.1 Z 1 iVm 131 Abs.1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gem § 44 Abs 2 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine solche wurde im Übrigen vom Bf auch nicht beantragt.

 

 

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a) Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde begonnen bzw geendet hat.

 

b) Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs.1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs.1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs.2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

c) Im gegenständlichen Fall ist dem in Kopie im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 7.4.2014 versucht wurde, das in Rede stehende Straferkenntnis am Wohnsitz des Bf – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bf als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs.2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 8.4.2014 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs.3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt daher als am 8.4.2014 zugestellt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 8.5.2014. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bf jedoch – obwohl im hiezu bereits von der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde und wie sich auch aus der E-Mail des Bf vom 6.5.2014 implizit ergibt – nicht erstattet. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist daher nicht anzunehmen und eine Anwendung des § 17 Abs.3 Satz 4 ZustG ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht gestattet.

 

d) Letzter Tag der Beschwerdefrist war somit der 8.5.2014. Das vom Bf am 19.5.2014 zur Post gegebene, (allenfalls) als Beschwerde anzusehende Schreiben, ist daher jedenfalls verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

 

Anderes würde nur gelten, würde man bereits die E-Mail vom 6.5.2014 als Beschwerde ansehen. In der genannten Mail teilt der Bf jedoch lediglich mit, nicht fristgerecht Beschwerde erheben zu können. Es kann daher – auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation – keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Bf bereits am 6.5.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht hat.

 

e) Obiter sei angemerkt, dass das Vorbringen des Bf, das angefochtene Straferkenntnis habe sich ein einem ihm entwendeten Rucksack befunden, weshalb er nicht fristgerecht handeln habe können, allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte. Es ist jedoch nicht geeignet, die vom Gesetzgeber festgesetzte und von der Behörde nicht erstreckbare vierwöchige Beschwerdefrist zu prolongieren

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer