LVwG-600328/2/Kof/BD
Linz, 19.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D B,
geb. X, X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. April 2014, VerkR96-6420-2013 wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt.
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Gesamtstrafe (Geldstrafe: 160 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) zwei Einzelstrafen zu jeweils 80 Euro bzw. 16 Stunden verhängt werden.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
160 Euro 32 Stunden § 134 Abs.1 KFG
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die – als „Einspruch“ bezeichnete - begründete Beschwerde vom 12. Mai 2014 erhoben und vorgebracht, er habe Ende September sein eigenes Fahrzeug zu Reparaturarbeiten in die Werkstatt S. D. in E. gebracht und von Herrn D. das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen SD-... als Leihauto erhalten.
Er habe sich darauf verlassen, dass das Auto – ein „Werkstättenfahrzeug“ – mit vorschriftsmäßigen Reifen ausgestattet sei.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1.Satz B-VG) erhoben:
Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn
· im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und
· keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,
wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.
Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;
VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072
vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;
vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 19.03.2014, 2013/09/0167 uva.
vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017
zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.
Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straferkenntnisses mit folgendem Satz durchgeführt:
"Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen."
Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da
· im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und
· der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde
nicht beantragt hat.
Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich – soweit dies zumutbar ist – davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Es gehört zu den in § 102 Abs.1 KFG umschriebenen Pflichten eines KFZ-Lenkers, sich davon zu überzeugen, ob die Profiltiefe der Reifen dem Mindestmaß entspricht.
Die Tatsache, dass ein Lenker eines Fahrzeuges in einer Werkstätte nicht auf den schlechten Reifenzustand aufmerksam gemacht wurde, befreit ihn nicht von
der Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme selbst von der Verkehrssicherheit
zu überzeugen; siehe die in Grundtner/Pürstl, KFG, 9. Auflage, E21-E23
zu § 102 KFG (Seite 300f) zitierte Judikatur des VwGH und des OGH.
Dass zur Tatzeit und am Tatort am verfahrensgegenständlichen PKW
die Reifen links vorne und rechts vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben, wurde vom Bf im gesamten Verfahren – Einspruch vom 04.11.2013 gegen die Strafverfügung; gegenständliche Beschwerde – nicht bestritten.
Betreffend die Strafhöhe wird auf die zutreffende Begründung
im behördlichen Straferkenntnis verwiesen;
ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Liegen an einem Kraftfahrzeug Schäden an mehreren – hier: zwei – Reifen vor,
so ist pro Reifen kumulativ eine Strafe zu verhängen;
VwGH vom 20.05.2003, 2002/02/0200 mit Vorjudikatur.
Es werden daher – anstelle der von der belangten Behörde verhängten Gesamtstrafe (Geldstrafe: 160 Euro bzw. EFS: 32 Stunden) – zwei Einzelstrafen mit jeweils Geldstrafe: 80 Euro bzw. EFS: 16 Stunden verhängt;
VwGH vom 16.12.2011, 2010/02/0105 mit Vorjudikatur.
Die Geldstrafe von 80 Euro pro Reifen beträgt nur 1,6 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG (= 5.000 Euro) und ist – insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Bf – als sehr milde zu bezeichnen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ..................... 20 % der verhängten Geldstrafen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler