LVwG-600257/8/KLE/BD

Linz, 05.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26.2.2014, GZ VerkR96-19524-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 26.2.2014, VerkR-19524-2013 über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von 550 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 196 Stunden gemäß § 99 Abs. 2d StVO verhängt, weil er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Tatort: Gemeinde St. Pankraz, Landesstrasse Freiland, Nr. 138 bei km 56.400 in Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems.

Tatzeit: 7.9.2013, 15:03 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, Motorrad, Kawasaki Ninja X, grün.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten mit einem anderen Motorradfahrer verwechselt worden wäre. Jenes vorausfahrende Motorrad, welches gemessen worden und auf dem Film ersichtlich sei, könne definitiv nicht der Beschwerdeführer sein. Es habe damals reger Verkehr geherrscht und es seien zahlreiche Motorräder unterwegs gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2014.

 

An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teil.

 

Nach der Vorführung der Videoaufzeichnung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurückgezogen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

Im Ergebnis war daher aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

 

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer