LVwG-600204/7/Kof/BD
Linz, 07.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
04. Februar 2014, VerkR96-4214-2013 wegen Übertretung der StVO, nach
der am 05. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Tatort: Gemeinde Hellmonsödt, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 126 bei km 13.900
in Fahrtrichtung Linz - Richtung Zwettl/R.
Tatzeit: 02.08.2013, 10.21 Uhr
Fahrzeug: Kennzeichen S-....., PKW, Marke, Farbe
„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
70 Euro 32 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 80 Euro“
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. Februar 2014 - hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 07. März 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 05. Mai 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI. K.E. teilgenommen haben.
Zeugenaussage des Herrn GI. K. E.:
Gemäß dem Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll wurde die verfahrens-gegenständliche Messung offenkundig nicht am 2. August 2013, sondern am
1. August 2013 vorgenommen.
Nach Rücksprache mit der Dienststelle haben mein Kollege, Herr GI. J. G. und
ich zur im behördlichen Straferkenntnis angeführten Tatzeit (2. August 2013, 10.21 Uhr) am verfahrensgegenständlichen Tatort keine Lasermessungen durchgeführt.
Die gegenständliche Lasermessung wurde somit nicht – wie im behördlichen Straferkenntnis angeführt – am 02. August 2013, sondern (vermutlich) am
01. August 2013 vorgenommen. –
siehe das Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll sowie die Zeugenaussage des amtshandelnden Polizeibeamten.
Es war daher
· der Beschwerde stattzugeben,
· das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,
· das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und
· auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler