LVwG-550178/11/GK/AK/TK
Linz, 02.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Beschwerde von x und x, beide x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 7. Februar 2014,
GZ: N10-120-2013, am 27. Mai 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 7. Februar 2014, GZ: N10-120-2013, ersatzlos behoben und das Verfahren wird eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Antrag vom 6. November 2013 suchten die Beschwerdeführer um eine naturschutzbehördliche Bewilligung (Feststellung) gemäß § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 für die folgenden Vorhaben an:
Auf dem Grundstück Nr. x KG x, Gemeinde x, im 50 m Uferschutzbereich des x, des x und im geschützten Bereich des Zulaufes zum x
- regelmäßige Grabenräumung mittels Bagger auf einer Länge von ca. 200 m, an der Nordwestgrenze des Grundstückes Nr. x, KG x, Gemeinde x
- Anlage eines neuen Grabens mittels Bagger auf einer Länge von ca. 50 m, der in den x entwässert
- Anlage eines neuen Grabens mittels Bagger auf einer Länge von ca. 40 m, der in einen bestehenden Graben entwässert
- Verrohrung eines bestehenden Grabens bis zur Einleitungsstelle des erwähnten neu anzulegenden Grabens
- Schaffung einer Energieholzfläche in einer bestehenden Schilffläche im Flächenausmaß von ca. 900 m²
und auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x im 50 m Uferschutzbereich des x
- Anlage eines neuen Grabens mittels Bagger auf einer Länge von ca. 45 m, der in den x entwässert
- Schaffung einer Energieholzfläche auf beiden Seiten des neu anzulegenden Grabens - z.T. in einer bestehenden Schilffläche, im Übrigen in einer Feuchtfläche im Flächenausmaß von ca. 900 m².
Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 wurde vom Bezirkshauptmann von Rohrbach die naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (idF. LGBl. Nr. 4/1987) getroffen, dass durch die beantragten Maßnahmen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden.
In der fristgerechten Beschwerde begehrten die Beschwerdeführer die Bewilligung des Antrages, allenfalls mit einer Abänderung, nämlich, dass die Aufforstung auf die an der Ost- bzw. Südseite gelegene bisher gemähte Fläche beschränkt werde.
Am 27. Mai 2014 fand unter Beteiligung der Beschwerdeführerin (bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer), eines Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft sowie des Amtssachverständigen x eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
In dieser Verhandlung zogen die Beschwerdeführer den Antrag zurück.
II. Rechtslage:
§ 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) - gemäß § 17 VwGVG
sinngemäß anzuwenden - lautet:
„Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“
Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, darf eine inhaltliche Entscheidung nur getroffen werden, solange ein Antrag aufrecht ist und eine darüber getroffene Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/144, sowie VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Vorliegend wurde zwar vom Bezirkshauptmann von Rohrbach am
7. Februar 2014 über den Antrag behördlich abgesprochen, doch aufgrund der Beschwerde ist dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der Rechtsgrund für eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung weggefallen.
Somit war der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 13.2.2014,
VGW-151/046/11323/2014) und das Verfahren einzustellen (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.02.2014, LVwG-AB-14-0221).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gertraud Karl-Hansl