LVwG-300289/4/Bm/TO/JW

Linz, 12.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau x, x, x, vom
31. März 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. März 2014, GZ: Ge96-23-2013, betreffend einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungs-strafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro. Für das  Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8  VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. März 2014, GZ: Ge96-23-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1
Z 16 iVm § 35 Abs. 1 Z 3 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der x in x, x und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten, dass im Zuge einer am 07.03.2013 durchgeführten Unfallerhebung des Organs des Arbeitsinspektorates Linz, welche aufgrund eines am 28.02.2013 erfolgten Unfalles in der, Arbeitsstätte der
x stattfand, festgestellt wurde, dass am Unfalltag, das war der 28.02.2013, eine Arbeitnehmerin am Abhänggerät "x", Modell ST x, Serien Nr. x  Bj. 2010, beschäftigt wurde, ohne dass die für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt wurden. Es wurde die vom Hersteller vorgesehene durchsichtige, fest angebrachte Abdeckung, die vor den inneren Bauteilen der Maschine (Gefahrenstellen) schützen soll, nicht verwendet.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASchG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Gemäß Ziffer 3 dürfen Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benützt werden.

 

Sie haben als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmerin keinen Zugriff zu den inneren Bauteilen (Gefahrenstellen) hatte. Die Arbeitnehmerin kam in das rotierende Messer, als Teigreste hinunterfielen und sie diese entfernen wollte.

Die Tat war mit schwerwiegenden Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, verbunden.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe angemessen erscheint, um die Bf von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, zumal die Tat schwere Folgen nach sich gezogen hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 31. März 2014 mit folgendem Inhalt:

„Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid Ge96-23-20i3-Bd/DM, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung, und mache folgende Gründe geltend:

 

Die Höhe der Strafe entspricht etwa 11% meines Jahreseinkommens von 2011, da ich ordentliche Studentin an der JKU Oberösterreich bin. Mein derzeitiges Jahres-Einkommen als Gesellschafterin beträgt 10.800 Euro (900 Euro 12X im Jahr). Unsere Gesellschaft (x) hat im Vorjahr einen Verlust von 572,33 Euro erlitten, die Strafe kann nach gängiger Judikatur auch nicht als Betriebsaufwand geltend gemacht werden. Aufgrund meiner wirtschaftlichen Situation erscheint mir die Strafhöhe unverhältnismäßig hoch zu sein.

Aufgrund von Rücksprachen mit unserer Haftpflichtversicherung, liegt im gegeben Fall nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, da die Anlage erst kürzlich vom Vorgänger betrieb übernommen wurde und zum Zeitpunkt des Unfalls keine ausreichende Kenntnis der Bedienungsanleitung, bzw. den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage meinerseits gegeben war. Wir haben aufgrund des Unfalls den Betrieb in dieser Weise umgehend eingestellt und alle Maßnahmen ergriffen, um weitere Unfälle zu verhindern. Alle jene Maßnahmen wurden gesetzt, bevor die Strafanzeige über ein Jahr später (!) bei mir einlangte. Somit weise ich Ihre Ansicht, dass die Strafe mich von weiteren Verwaltungsübertretungen abhalten würde, entschieden zurück. Die Sicherheit und das Wohlergehen liegen mir besonders am Herzen, deshalb wurden alle Sicherheitsmaßnahmen schon vor dem Strafbescheid längst umgesetzt. Ich bitte Sie, diese Umstände als mildernd in der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Ich bitte Sie, das Strafmaß entsprechend meinen Einkommensverhältnissen und meiner bisherigen Unbescholtenheit in geringerer Höhe festzusetzen oder das Verfahren einzustellen.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 8. April 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Dem Arbeitsinspektorat Linz wurde gegenständliche Beschwerde in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. In der Stellungnahme vom 23. April 2014 stimmte die Organpartei einer Herabsetzung der Strafe zu.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

 

 

5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 35 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen genutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3.  Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

 

Gemäß § 130 Abs.1  Z 16 ASchG begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über die Bf eine Geldstrafe  in Höhe von 500 Euro verhängt. Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass sich die Bf reumütig zeigt und bereits kurz nach dem Unfall Maßnahmen ergriffen wurden um weitere Unfälle zu verhindern. Dies kann als Milderungsgrund gewertet werden. Zwar befreit das Vorbringen der Bf, in dem sie anführt, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls noch keine ausreichenden Kenntnisse der Bedienungsanleitung hatte, da die Anlage erst kurz davor vom Vorgängerbetreib übernommen wurde, sie nicht von ihrem Verschulden, da sie verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Jedoch erscheint es im Hinblick auf das glaubwürdige Vorbringen der Bf sowie der erstmaligen Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen angemessen und gerechtfertigt, die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichtes ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um die Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird sie jedoch darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der § 45 Abs.1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Michaela Bismaier