LVwG-300280/2/Kü/TO/SH
Linz, 15.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Februar 2014, GZ: SV96-73-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Februar 2014, GZ: SV96-73-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1
Z 1 lit a iVm § 3 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der kosovar. StA. x x,
geb. x, am 19.9.2013 und 20.9.2013 als Platten- und Fliesenleger auf der Baustelle "x“ in x, x, in einem Arbeitsverhältnis bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden ist, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot -Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.“
In der Begründung führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass dem Strafverfahren der Strafantrag der Finanzpolizei für das Finanzamt Grieskirchen Wels vom 14.10.2013 zugrunde liege, worauf die Behörde mit der an den Bf mit Schreiben vom 12.11.2013 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung das diesbezügliche Strafverfahren eingeleitet habe.
Nach Gewährung der Akteneinsicht wurde in einer anwaltlichen Stellungnahme vom 19.12. 2013 der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Argument gestellt, dass die Ausführungen im übermittelten Behördenakt unrichtig seien. Tatsächlich sei es so gewesen, dass es dem Bf wegen unaufschiebbaren anderweitigen Arbeiten nicht möglich gewesen sei, die Baustelle in x selbst termingerecht fertig zustellen. Er habe daher seinem Bruder, selbständiger Fliesenleger in x, den Subauftrag zur Fertigstellung der restlichen 7 m2 Verlegearbeiten erteilt, die wegen des geringfügigen Ausmaßes nur nach Regiestunden abgerechnet werden konnten. Mit dem Firmenwagen sei er deshalb angereist, weil er über keine gültige Lenkerberechtigung verfüge.
Die belangte Behörde führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt habe, dass eine Baustelle (iSd § 4 Abs. 2 AÜG, "im Betrieb des Werkbestellers") vgl. u.a. VwGH 93/09/0503 v. 21.1.1994 u. 93/11/0162
v. 6.9.1994, zum Betrieb des Werkbestellers gehöre und die Tätigkeiten somit "im Betrieb des Werkbestellers" erbracht werden würden (vgl. VwGH 93/11/0162 v. 6.9.1994).
Nach den Feststellungen der Finanzpolizei habe Herr x Fliesenlegearbeiten im Arbeitsverbund mit den Dienstnehmern des Betriebes des Bf und unter dessen Anweisung und Kontrolle durchgeführt. Material und Werkzeug seien ebenfalls vom Betrieb des Bf bereitgestellt worden. Der gegenständliche Arbeiter habe auf der Baustelle „x“ nur seine eigene Arbeitskraft als Fliesenleger eingebracht und diese auf Stundenlohnbasis plus Mehrwertsteuer verrechnet. Im Ergebnis sei dieser nicht als selbständiger Subunternehmer aufgrund einer werkvertraglichen Vereinbarung tätig gewesen und habe auch kein selbständiges Werk im Sinne des AÜG erbracht sondern sei wie ein unselbständiger Arbeitnehmer beschäftigt worden, wofür eine Bewilligung gem. § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlich sei.
Da nachweislich für die Arbeitsleistungen des Ausländers keine derartigen Arbeitsmarktdokumente vorlagen, seien die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt worden.
2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Bf eingebrachte Beschwerde vom 19. März 2014, mit folgendem Inhalt:
„Das zitierte Straferkenntnis wird zur Gänze, demnach in vollem Umfang angefochten.
Es werden als Berufungsgründe unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie rechtswidrige Ermessensausübung geltend gemacht.
Die Ausführungen im übermittelten Behördenakt sind unrichtig, soweit nicht nachstehend Außerstreitsteilungen erfolgen.
Der tatsächliche Lebenssachverhalt ist einfacher Natur und wird wie folgt dargelegt:
Der Einschreiter hatte am 20.09.2013 persönlich unaufschiebbare Arbeiten in der Nähe von x zu verrichten und konnte daher die ebenfalls dringliche Baustelle in x nicht selbst besuchen.
Bei der Baustelle in x hatte sich insofern ein Termindruck aufgebaut, weil der Auftraggeber überraschend Baggerarbeiten organisiert hatte und der Betonsilo (aus welchen der Einschreiter Beton für die Verlegung bezog) kurzfristig entfernt werden musste.
Der Einschreiter hatte daher seinem Bruder x, selbständiger Fliesenleger in x, den Subauftrag erteilt, die Baustelle in x fertigzustellen (eine Besichtigung hatte nicht stattgefunden).
Der Einsatz von Herrn x bot sich deshalb an, als er über das notwendige Fachwissen verfügt, um die Baustelle - ohne Anwesenheit und Zutun des Einschreiters - fertig zu stellen und x über die notwendige persönliche und fachliche Autorität verfügt, um die Mitarbeiter des Einschreiters bei den zu verrichtenden Arbeiten anzuleiten und zu überwachen. Eine Anweisung und Kontrolle durch den Einschreiter fand nicht statt.
Da x über keine gültige Lenkerberechtigung verfügte, war er angewiesen, mit dem Firmenwagen des Einschreiters anzureisen. Unter der umfassenden Leitung von x sollte die Baustelle in x fertig gestellt werden.
Es waren noch ca. 7 m2 Verlegearbeiten und Verfugungsarbeiten zu verrichten.
Infolge der lediglich noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten konnte zwischen dem Einschreiter und x naturgemäß nicht nach m2 sondern nach Regiestunden abgerechnet werden.
Infolge der Tatsache, dass der Einschreiter Tage zuvor bereits selbst die Baustelle betreut hatte, waren Material und Werkzeug bereits vor Ort oder im Firmenwagen verfügbar. Naturgemäß macht es daher keinen Sinn, dass x selbst nochmals Werkzeug und Materialien mitnahm - hatte er auch noch dazu keinen Führerschein.
Wie ersichtlich sind die Vorwürfe nicht gerechtfertigt.
Seitens der AOK Bayern wurde auch eine A1 Bescheinigung ausgestellt, die diesem Schriftsatz beigelegt wird.
Ordnungshalber wird auch mitgeteilt, dass der Einschreiter über drei Sorgepflichten (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) verfügt.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Schreiben vom
24. März 2014 den Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht OÖ. zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 1 VwGVG entfallen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und vom rechtsfreundlich vertretenen Bf die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht OÖ geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch Organe der Finanzpolizei Grieskirchen Wels wurde am 20. September 2013 der Firmenwagen des Bf, der auf dem Weg zur Baustelle „x“ in x war, angehalten und kontrolliert. Im Firmenfahrzeug befanden sich zwei kosovarische Staatsbürger, die über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt haben und durch den Bf ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet waren. Zudem befand sich in diesem Fahrzeug der Bruder des Bf, Herr x, als Beifahrer. Dieser ist in Deutschland selbständig tätig und verfügt dort über das Gewerbe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger.
Die weiteren Erhebungen haben ergeben, dass Herr x seit 19. September 2013 auf der Baustelle des Bf in x zusammen mit zwei Arbeitern des Bf, denen er die notwendigen Anweisungen gegeben hat, Bodenplatten verlegt. Der Bf als Auftragnehmer dieser Baustelle hat seinen Bruder mit der Finalisierung beauftragt, da er selbst verhindert war. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht, vereinbart wurde die Abrechnung nach Stunden. Das Material (Kleber, Platten etc.) sowie das Werkzeug (Schneidemaschinen, Flex ... auch das Kleinwerkzeug) wurden vom Bf zur Verfügung gestellt. Arbeitsmarktrechtliche Dokumente für Österreich konnte x nicht vorlegen.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, welches mit dem Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels in Einklang steht. Dieser Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte-überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs.2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt
eine Verwendung (vgl. § 2 Abs.2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, so ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa in Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 6. März 2008,
Zl. 2007/09/0285, m.w.N.).
Die Sachverhaltsdarstellung im Beschwerdevorbringen verdeutlicht für den erkennenden Richter, dass gegenständlich zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen ist. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Arbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 27.7.2001,
Zl. 99/08/0030; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; vom 24.1.2006, zl.2004/08/0202).
Im vorliegenden Fall ist es zudem unbestritten, dass das Baumaterial (Platten) sowie das Werkzeug (auch Kleinwerkzeug) vom Bf zur Verfügung gestellt wurde, die Arbeit auf der Baustelle im Arbeitsverbund erbracht wurde und die Abrechnung in geleisteten Stunden erfolgte. Zudem wurde vom Bf in dessen Beschwerde selbst vorgebracht, dass Herr x auf der Baustelle eingesetzt wurde „um die Mitarbeiter bei den verrichtenden Arbeiten anzuleiten und zu überwachen.“ Diese Tätigkeit entspricht der eines Vorarbeiters. In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass Herr x Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten unterlegen ist und der Bf Weisungs- und Kontrollbefugnisse ihm gegenüber ausgeübt hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass x hinsichtlich der gegenständlichen Baustelle ein unternehmerisches Risiko getragen hat, was gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Bf seinen Bruder im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG beschäftigt hat. Da arbeitsmarktrechtliche Papiere nicht vorgelegen sind, ist dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.
5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1
lit. a AuslBG gehört zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bf hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Dabei hat in einem Unternehmen der mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen.
Der Bf vertritt in seinem Vorbringen eine Rechtsposition, bringt aber keine Argumente dahingehend vor, warum ihm die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG nicht möglich gewesen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u. a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN). Insgesamt ist dem Bf nicht gelungen sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und ist ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG
zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.
Festzuhalten ist, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und somit kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.
Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Der Bf als Unternehmer ist gehalten, sich über die mit der Ausübung seines Gewerbes verbundenen Rechtsvorschriften entsprechend zu erkundigen. Bei den hervorgekommenen Sorgfaltswidrigkeiten ist kein geringfügiges Verschulden gegeben. Arbeitskräftebedarf ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Milderungsgrund für die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu werten.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger