LVwG-850015/9/BMa/AK

Linz, 28.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der D G vom
31. März 2014 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Revision an den Ver­waltungsgerichtshof, vertreten durch Mag. Dr. W O, Rechtsanwalt in X, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 61 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGG wird dem Antrag auf Verfahrenshilfe    stattgegeben und D G diese für ihre anwaltliche Vertretung und das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof bewilligt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
- ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

 

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss - wie vorlie-gend - ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet es über den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entschei­dung nicht maßgeblich (Abs. 2 leg.cit.).

 

Zufolge § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offen­bar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

 

Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt (OLG Linz AnwBl 2000, 759). Der notwendige Unter­halt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (LG Wien EFSlg 79.159).

 

Laut dem von der Bf vorgelegten Vermögensverzeichnis, das durch den Einkommen­steuerbescheid 2012 glaubhaft gemacht wurde, hat D G ein jährliches Einkommen von 7.300 Euro. Die monatlichen Zahlungen für ihre Woh­nung belaufen sich auf 330,45 Euro.

 

Damit ist davon auszugehen, dass der notwendige Unterhalt gefährdet wäre, müsste die Rechtsmittelwerberin die Kosten der anwaltlichen Vertretung und jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst tragen.

 

 


 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 VwGG ist gegen Beschlüsse, mit welchen über einen Ver­fahrenshilfeantrag entschieden wurde, eine Revision nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann