LVwG-650123/2/Bi/BD

Linz, 08.05.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, X, vom 23. April 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. April 2014, VerkR21-54-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht e r k a n n t:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.   

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß   §§ 25 Abs.1, 24 Abs.1 Z1, 7 Abs.11 und 3 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der LPD am 22. August 2013 zu GZ:13/258637 für die Klassen AM und B – für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, dh ab 16. April 2014, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, dh bis 16. Oktober 2014, entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landesver­waltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sei bei der Fa. X, X, als Elektroinstallateur beschäftigt und beruflich öfter in X und X unterwegs, wozu er unbedingt seinen Führerschein benötige. Er habe das ganze Jahr 2013 Laborbefunde abgegeben, die auf alle Drogen und Alkohol negativ gewesen seien. Er habe 2012 Fachgutachten von Kontrolluntersuchungen, verkehrspsychologischen und psychologischen Unter­suchungen vorgelegt. Aufgrund seines Bemühens, sich wieder gesellschaftlich zu integrieren, und aufgrund seiner stabilen gesundheitlichen Verfassung sei ihm die mit Urteil des LG Wels vom 28. Jänner 2014 verhängte Strafe bedingt nachgesehen worden. Er lege auch einen aktuellen Laborbefund vor, aus dem seine völlige Abstinenz zu ersehen sei. Er sei seit dem Vorjahr verheiratet und seine Gattin sei im 5. Monat schwanger. Er habe sich nach einer schweren Zeit ein neues Leben aufgebaut, brauche aber auch die Lenkberechtigung, um seiner Arbeit nachgehen zu können. Er sei öfter dienstlich unterwegs und der Verlust der Lenkberechtigung würde seine Beschäftigung und die finanzielle Existenz gefährden. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG ua  zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz begangen hat.

Gemäß § 28a Abs.1 ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung  der in Abs. 1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlich­­keit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG Wels vom 28. Jänner 2014, 15 Hv 165/13b-8, schuldig erkannt, im Zeitraum von Mai 2012 bis Anfang November 2012 in X, X und X vorschriftswidrig Suchtgift

A) in einer die Grenzmenge zumindest 4fach übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er insgesamt zumindest 305 Kapseln Substitol á 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin pro Tablette) an EK, KMS, EK, DP, SF, NW, NG und AS und bislang unbekannte Abnehmer teils verkaufte, teils zum Weiter­verkauf übergab.

B) Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen zu haben und zwar Substitol á 200 mg, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Wegen A) der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1, 5. Fall SMG und B) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall und Abs.2 SMG wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Laut Urteilsbegründung waren mildernd das Geständnis und die eigene Abhängig­keit, erschwerend die einschlägige Vorverurteilung – BG Linz zu 18U 164/2011g vom 7. Oktober 2011 wegen § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall und Abs.2 SMG – sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

 

Hinsichtlich der im rechtskräftigen Urteil angeführten Tathandlungen betreffend die Begehung des Verbrechens des Suchtgift­handels nach § 28a Abs.1 1. und 5. Fall SMG – Faktum A) des Urteils – ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht an den Schuldspruch des strafge­richtlichen Urteils gebunden.

 

Keine Frage ist, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwen­dung eines Kraftfahr­zeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Dass der Beschwerdeführer selbst Konsument war, vermag nicht darüber hinweg­zutäuschen, dass ihm eben deshalb selbst die schädliche Wirkung des von ihm in Verkehr gesetzten Opiat-Substitutionspräparats sowie die Nachteile einer körper­lichen und psychischen Abhängigkeit davon bekannt und bewusst war und er dieses trotzdem ohne Rücksicht auf die Folgen für andere im Zeitraum von Mai bis Anfang November 2012 teilweise Substitol-Kapseln á 200mg verkaufte, teilweise zum Weiterverkauf übergab.   

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

 

Unter dem Begriff Verkehrsunzuverlässigkeit ist ein charakterlicher Mangel zu verstehen. Von Kraft­fahr­­zeuglenkern muss wegen der im Straßen­verkehr häufig auf­treten­den Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Geistes­­­­­haltung erwartet werden. Das wiederum setzt voraus, dass der Lenker eines Kraftfahr­zeuges Respekt und Achtung vor dem selbstbestimmten Leben und der Gesundheit anderer Straßen­­verkehrsteilnehmer besitzt, was beim Beschwerdeführer aufgrund seines wenig wert­schätzenden Verhaltens anderen Personen gegen­über, die er mit Substitol versorgte, fraglich ist.

 

Der Bw hat die bestimmte Tatsache im Hinblick auf die Überlassung von (immer­hin) 305 Substitol-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von je 150 mg Morphin an verschiedene (davon 8 namentlich bekannte) Abnehmer im Tatzeitraum von Mai bis Anfang November 2012 verwirklicht; am 28. Jänner 2014 erging das Urteil des LG Wels. Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straf­taten, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt nach der Tat das Urteil erging oder dieses rechtskräftig wurde, sondern wann die als bestimmte Tatsache zu wertende Straftat begangen wurde. Mit dieser beginnt nämlich die Verkehrs­unzuverlässig­keit und ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung ist deren Dauer im Sinne einer Prognose zu berechnen, ab wann die Behörde das Wieder­bestehen der Verkehrs­zuverlässigkeit beim Straftäter annimmt. Da der Bw die bestimmte Tatsache gemäß § 28a Abs.1 5. Fall SMG bereits mit der letzten Tat Anfang November 2012 ver­wirklicht hat, war bei Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides am 16. April 2014 bereits von einer Dauer der Verkehrs­unzu­ver­lässigkeit von mehr als 17 Monaten und laut Spruch noch weiteren 6 Monaten, dh bis 16. Oktober 2014 und somit von insgesamt 23 Monaten auszugehen. Dieser Zeitraum ist zu lang.

 

Der Bw wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde,  dh er befindet sich jetzt für 2 Jahre in der Probezeit.

Nach der Judikatur des VwGH führt die bedingte Strafnachsicht zwar noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die bei der Beurteilung der Verkehrszu­verlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte decken sich nicht mit jenen zur Gänze, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könnte, die für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wer­tungs­kriterien von Bedeutung sein können. Das Strafgericht ist demnach davon ausgegangen, dass im Falle des Bw gemäß  § 43 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei insbe­sondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen waren (vgl VwGH 19.12.2007, 2007/11/0194).

 

Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 die Lenkberechtigung wegen des Lenkens eines Pkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO am 16. Jänner 2011 in Linz zunächst für einen Monat entzogen wurde. Daran anschließend erfolgte eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung für weitere drei Monate, weil er ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hat. Ab Mai 2011 stützt sich die anschließende Entziehung auf die Nichtbeibringung des erforderlichen Gutachtens, also auf (hier nicht relevante) fehlende gesund­heit­liche Eignung.

Er weist eine Vorverurteilung wegen § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall und Abs.2 SMG vom 7. Oktober 2011 auf, wobei der Erwerb und Besitz von Suchtgift für den Eigenbedarf keine bestimmte Tatsache darstellt. Am 30. Juli 2013 wurde ihm eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt – der Zeitraum von 30. Juli 2013 bis 16. April 2014 (Abnahme des Führerscheins) fällt in die Zeit der dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde gelegten Verkehrsunzuver­lässigkeit. Grundsätzlich ist mit der Erteilung einer Lenkberechtigung davon auszugehen, dass dabei auch die Verkehrszuverlässigkeit bejaht wird, es sei denn, die Erteilungsbehörde hat – wie im ggst Fall – (noch) keine Kenntnis von der Existenz von der Anzeige nach § 28a SMG. Die nachträgliche Kenntnis von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache bereits vor dem Erteilungs­zeitpunkt wäre Grundlage für die Wiederauf­nahme des Erteilungsverfahrens.  

 

Der UVS vertritt die Ansicht, dass schon aufgrund der bereits verstrichenen Zeit seit November 2012, das sind 17 Monate, eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf der Grundlage der strafbaren Handlung nach § 28a SMG nicht mehr gerechtfertigt ist, zumal gemäß § 25 Abs.3 FSG bei Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung zumindest für 3 Monate zu entziehen wäre, dh jedenfalls bis 16. Juli 2014, dh die Verkehrsunzuverlässigkeit wäre mit 20 Monaten zu bemessen.

Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen Verbrechen nach § 28a SMG, anderseits wegen Vergehen nach § 27 SMG, die keine bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs.3 FSG darstellen, zu insgesamt fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, was den Schluss auf eine eher günstige Zukunfts­prognose aus der Sicht des Gerichts zulässt. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich einer regelmäßigen Arbeit nach, lebt in finanziell geregelten Verhältnissen und wird in Kürze Vater, was hoffentlich auch ihn zur Beibehaltung einer Lebensweise animiert, die auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion für sein Kind keine kriminellen Interessen mehr beinhaltet.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger