LVwG-650114/3/KLE/SA

Linz, 12.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X MBA, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.12.2013, GZ 479829-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 23.12.2013, GZ 479829-2013 Herrn X, X, X, die Lenkberechtigung unter im Bescheid näher angeführten Befristungen und Auflagen erteilt. 

 

Mit Schreiben vom 8.4.2014 hat Herr X auf seine Lenkberechtigung verzichtet.

 

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.12.2013, GZ 479829-2013, wurde mit Eingabe vom 14.4.2014 Beschwerde erhoben.

 

Am 7. Mai 2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 erlischt eine Lenkberechtigung durch Verzicht. Der Beschwerdeführer hat am 8.4.2014 auf seine Lenkberechtigung verzichtet, somit ist sie erloschen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemä § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2014 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Karin Lederer