LVwG-600310/8/Br/KR

Linz, 02.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde der X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.2.2014, VerkR96-33473-2012, nach der am 2.6.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als in Bestätigung des Schuldspruches die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird.

 

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt für das Beschwerdeverfahren ein Kostenbeitrag.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach §  82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden  verhängt, weil sie am 09.10.2013 um 16:20 Uhr, in X, X, das KFZ der Marke Citroen X ohne Kennzeichentafeln und ohne eine von der Behörde hierzu erteilten Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr abgestellt gehabt habe.

 

 

 

I.1. Die Behörde führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin würde sich im Einspruch nur auf die Unwissenheit der geltenden Rechtsvorschrift beziehen, wobei Unkenntnis derselben gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann entschuldige, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet wäre und die Täterin das unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen hätte können.

Als Inhaberin eines Wechselkennzeichens hätte sie jedoch mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vertraut sein müssen.

Sie habe sich auch gegenüber der Behörde nicht verantwortet, indem sie einen Ladungstermin nicht Folge leistete. In weiterer Folge verwies die Behörde auf die einschlägige Judikatur.

Bei der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen von 1.000 € ausgegangen, wobei weder strafmildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt wurden.

 

 

 

II. Mit der fristgerecht an die Behörde per E-Mail am 17.3.2014 erhobenen Beschwerde vermeint die Beschwerdeführerin, dass sie bei der Behörde leider nicht vorsprechen habe können, weil sie keinen Brief von der Post erhalten hätte. Sie habe sich über die Rechtsvorschrift nicht erkundigt, weil sie in der festen Annahme gewesen sei, die besagte Straße würde dem Vermieter des Hauses gehören. Diesbezüglich übersendete sie mit ihrer Beschwerde ein E-Mail des Hausbesitzers welches an sie gerichtet gewesen ist.

 

 

 

II.1. Der Beschwerdeführerin wurde noch vor Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im E-Mail vom 12.5.2014 die Sach- und Rechtslage dargelegt, wobei auch der Gesetzestext zur Orientierung angeschlossen und worin auf die Verfahrenskosten im Fall einer abweisenden Entscheidung hingewiesen wurde.

In Beantwortung dieser Mitteilung vom 12.5.2014 erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Wunsch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung um sich zu diesem Fall zu äußern.

 

 

 

III. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde hat das Landesverwaltungsgericht in diesem Rahmen Beweis erhoben durch Erörterung des Verfahrensaktes und durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungslegerin X  und der Beschwerdeführerin als Beschuldigte.

 

 

 

IV. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde von der Meldungslegerin im Zuge des Streifendienstes auf der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Kennzeichen abgestellt wahrgenommen. Aus diesem Grund wurde von der Meldungslegerin am Fahrzeug ein sogenannter Verständigungszettel angebracht. In der Folge habe die Beschwerdeführerin oder eine von ihr beauftragte Person bei der Polizei angerufen, wobei die Umstände des Abstellens erklärt und seitens der Meldungslegerin diese Person über die Verständigungsnotwendigkeit aufgeklärt wurde.

Die Beschwerdeführerin wiederum erklärt die Umstände des Abstellens ihres damals durch eine Kupplungsschaden nicht manövrierfähig gewesenen Busses dahingehend, dass sie die Kennzeichentafeln deshalb von dem auf der Straße stehenden Bus habe entfernen müssen, um das Zweitfahrzeug für zwei Tage wegen der sogenannten § 57a KFG-Überprüfung in die Werkstätte bringen zu können. Aus diesem Grund habe sie keine andere Möglichkeit gehabt als den Bus dort stehen zu lassen, wobei sie darüber hinaus über die Unrechtmäßigkeit des Abstellens ohne Kennzeichentafeln keine Kenntnis gehabt habe. Sie berief sich diesbezüglich auf eine der Beschwerde angeschlossenen Mitteilung des Hausvermieters vom 4.10.2013 aus der hervorgeht, dass diesem die Straße gehören würde. Dieses Schreiben beinhaltet darüber hinaus, die Beschwerdeführerin solle es unterlassen vor den Parkplätzen auf der Straße Reparaturarbeiten an Autos durchführen zu lassen. Diesbezüglich wurde auf Beschwerden von Hausbewohnern ob der durch die Reparaturarbeiten  auf der Straße herbeigeführten Ölflecke hingewiesen.

Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch aus, dass sie seit 1. Juni 2014 arbeitslos wäre und sie bisher lediglich 760 € monatlich verdient habe. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand der nur auf geringem Verschulden und des nur kurzzeitig währenden und auf  Rechtsunkenntnis beruhenden Regelverstoßes ersuchte zumindest die Geldstrafe etwas zu ermäßigen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Der § 82 StVO Abs.1 lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Abs.2 u. 3 leg.cit.:

Eine Bewilligung nach Abs.1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich

a)    für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b)    für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c)    für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d)    für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e)    für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),“ ....

 

Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen ist Tatbestandsmerkmal nach § 82 Abs.2 StVO (siehe VwGH 31.1.2006, 2005/05/0049).

Eine Bewilligung nach Abs.1 ist lediglich nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).

Dies wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht einmal selbst behauptet.

 

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

Nach § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

....

wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,...

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

VI.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der Beschwerdeführerin ist zu Gute zu halten, dass sie das Fahrzeug nur kurze Zeit und aus widrigen Umständen heraus auf der öffentlichen Straße abgestellt hat. Dies insbesondere weil sie mit dem Zweitwagen zur sogenannten § 57a Überprüfung in die Werkstätte fahren musste und der Bus wegen eines Kupplungsschadens nicht fahrbereit gewesen ist, sodass sie diesen auch nicht auf den gemieteten Parkplatz fahren konnte. Die Beschwerdeführerin hat die Übertretung nie bestritten was ebenfalls als strafmildernder Umstand zum Tragen kommt. Darüber hinaus sind auch die Einkommensverhältnisse deutlich geringer als diese dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt waren.

Vor diesem Hintergrund kann auch mit der nunmehr verhängten Geldstafe das Auslangen gefunden und dem Strafzweck genüge getan werden.

 

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r