LVwG-600249/8/KLi/BD

Linz, 12.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 13.03.2014 des Herrn X sen., geb. X, X, X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 06.03.2014, GZ: VerkR96-11016-2013, wegen Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 25 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 6. März 2014, GZ: VerkR96-11016-2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Beauftragter der Firma X GmbH in X am X, X, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 16.05.2013 um 15:35 von X in Linz, A7, Strkm. 12, Fahrtrichtung Süd, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war. Am LKW befanden sich Holzbalken, mehrere Paletten samt Ladung, ein Hubwagen und auch massive Metallgegenstände der Firma X Landmaschinen. Die angeführte Ladung war gänzlich ungesichert. Die Ladung war auch nicht formschlüssig geladen. Die Laderaumbegrenzung bestand aus einem gewöhnlichen Planenaufbau. (Plane und Spriegel).

 

Die belangte Behörde begründete ihr Straferkenntnis damit, dass aus der Anzeige der X vom 10.06.2013 hervorgehe, dass der Firmenchef Herr X angegeben habe, er hätte den beiden Lenkern den Auftrag gegeben, den LKW abzuschleppen, aber nicht über die Autobahn. Zur Ladungssicherung habe er keine Angaben gemacht. Das Bestehen eines Lohnfuhrvertrages wurde seitens der belangten Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert. Hätte ein solcher tatsächlich bestanden, sei nicht nachvollziehbar, warum dieser nicht bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt (Befragung durch Polizeibeamte bzw. Einspruch) erwähnt wurde. Darüber hinaus sei es nicht glaubwürdig, dass mit großen Firmen (X) heutzutage – vor allem im Hinblick auf die Buchführungspflicht und steuerrechtliche Vorgaben – noch mündliche Verträge abgeschlossen werden. Selbst wenn ein solcher mündlicher Vertrag bestanden hätte, wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, der belangten Behörde darüber eine Bestätigung (mit Unterschrift eines Vertreters der Firma X) vorzulegen. Da sämtliche, tlw. massive und spitzkantige Gegenstände ungesichert gewesen seien, müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es bei extremen Fahrsituationen wie Vollbremsungen, starken Ausweichmanövern, schlechten Wegstrecken etc. zum Verrutschen der Ladung und zu einer Beeinträchtigung des sicheren Betriebs des Fahrzeuges gekommen wäre.

 

Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und dieser zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 30 Euro verpflichtet.

 

I.2. Mit Beschwerde vom 13. März 2014 machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend; bekämpft wurde auch die Höhe des Strafausmaßes.

 

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, das Vorbringen eines Lohnfuhrvertrages stelle eine Schutzbehauptung dar. Entsprechend diesem Vertrag befinde sich der in Rede stehende KLW nicht regelmäßig auf dem Firmengelände der X GmbH, sondern beim Vertragspartner. Darüber hinaus würden im Unternehmen des Beschwerdeführers regelmäßig unangemeldete Kontrollen der Fahrer sowohl durch den Beschwerdeführer selbst als auch durch dessen Disponenten erfolgen. Die betroffenen Fahrer würden über eine allfällige fehlerhafte Ladungssicherung belehrt. Ferner würden einmal im Jahr entsprechende Schulungen veranstaltet werden. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über ein wirksames Kontrollsystem, um fehlerhafte Ladungssicherungen hintanzuhalten.

 

Letztendlich entspreche eine Geldstrafe von 300 Euro weder dem Unrechtsgehalt noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb auch die Höhe derselben bekämpft werde.

 

I.3. Mit Vorlageschreiben vom 27. März 2014 legte die belangte Behörde den Akt VerkR96-11016-2013 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und teilte mit, dass auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet werde. Er werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 6. Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer er X GmbH mit Sitz in X am X, X. Dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen: X.

 

II.2. Das Fahrzeug wurde am 16.05.2013 um 15:35 von einem (mittlerweile ehemaligen) Mitarbeiter des Beschwerdeführers, X, gelenkt. In Linz, A7, Strkm. 12, Fahrtrichtung Süd, erfolgte eine Verkehrskotrolle durch Beamten der API Neumarkt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war und wurde deshalb das obige Straferkenntnis erlassen.

 

II.3. Am LKW befanden sich Holzbalken, mehrere Paletten samt Ladung, ein Hubwagen und auch massive Metallgegenstände der Firma X Landmaschinen. Die angeführte Ladung war gänzlich ungesichert. Die Ladung war auch nicht formschlüssig geladen. Die Laderaumbegrenzung bestand aus einem gewöhnlichen Planenaufbau. (Plane und Spriegel).Die Ladung wurde somit ohne ausreichende Sicherung am LKW transportiert.

 

II.4. Nicht festgestellt werden kann, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist; insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst oder sein Disponent Kontrollen an den das Firmengelände verlassenden LKWs durchführt und in welcher Form diese Kontrollen stattfinden bzw. ob diese überhaupt erfolgen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, in welcher Form der Beschwerdeführer seinen mit den Kontrollen beauftragten Disponenten kontrolliert.

 

II.5. Ob der Beschwerdeführer für den gegenständlichen LKW einen Lohnfuhrvertrag mit der Firma X abgeschlossen hat, kann nicht festgestellt werden.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-11016-2013. Insbesondere befinden sich im Akt Lichtbilder der ungesicherten Ladung, sodass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung nachvollziehbar wurde. Außerdem wurde die mangelhaften Ladungssicherung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

 

III.2. Der Beschwerdeführer selbst konnte nach dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Außerdem verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Einvernahme, sodass diese unterbleiben konnte.

 

Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge X konnte unter der Adresse des Beschwerdeführers nicht geladen werden. Die Ladung wurde mit dem Vermerk „verzogen“ an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich retourniert. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 erklärte der Beschwerdeführervertreter, dass der Zeuge nicht mehr im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt sei und dass auf dessen Vernehmung verzichtet werde.

 

III.3. Insofern waren keine weitergehenden Beweisaufnahmen erforderlich. Außerdem ergab sich im Zuge der Verhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vordergründig versuchen wollte, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen.

 

III.4. Mangels entsprechender Beweisergebnisse konnten keine positiven Feststellungen zu einem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichteten Kontrollsystems getroffen werden. Insbesondere wäre interessant gewesen, wie konkret die Kontrollen durchgeführt werden bzw. was der Disponent im Rahmen dieser Kontrollen macht,; sowie die Reaktion des Beschwerdeführers darauf. Dazu brachte auch die öffentliche mündliche Verhandlung keine Aufklärung.

 

Außerdem bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, seinen Disponenten angewiesen zu haben, sämtliche Fahrer einmal wöchentlich auf die einschlägigen Vorschriften des KFG zu überprüfen. Andererseits komme es auch vor, dass er selbst die Fahrer kontrolliere; diese Kontrollen würden vier- bis fünfmal in der Woche erfolgen. Dieser Widerspruch konnte nicht aufgeklärt werden.

 

III.5. Insofern entstand der Eindruck, dass ein Kontrollsystem nicht besteht. Auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers stellen ein wesentliches Indiz dafür dar, dass ein Kontrollsystem nicht eingerichtet ist oder zumindest nicht funktioniert.

 

III.6. Positive Feststellungen dazu, dass ein Lohnfuhrvertrag mit der Firma X abgeschlossen wurde, konnten nicht getroffen werden. Hier ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Behauptung, es sei ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden, nicht glaubwürdig ist. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, verfügt er über einen Fuhrpark mit zwanzig LKW. Im Falle eines mündlichen Vertrages müsste der Beschwerdeführer auswendig wissen, dass genau zur Tatzeit der LKW mit diesem Kennzeichen für die Firma X unterwegs war, was angesichts der Größe des Fuhrparks eher unwahrscheinlich erscheint. Außerdem müssten zumindest Abrechnungen in schriftlicher Form vorliegen, mit welchen der Lohnfuhrvertrag nachgewiesen werden hätte können. Nachdem auch derartige Unterlagen nicht vorliegen, konnte ein Lohnfuhrvertrag nicht festgestellt werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

IV.2. Entsprechend § 103 Abs.1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte fehlende Ladungssicherung blieb von diesem unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass ihn ein Verschulden an der mangelhaften Ladungssicherung treffen würde. Der Sorgfaltsmaßstab dürfe nicht überspannt werden und würde er alle ihm möglichen Kontrollen und Maßnahmen ergreifen um die Vorschriften des KFG einzuhalten.

 

V.2. Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen. Die Einhaltung der Verpflichtung der Ladungssicherung durch den Lenker hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (VwGH 29.01.1992, 91/03/0035, 0036; VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (VwGH 05.09.1997, 97/02/0182).

 

V.3. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen werden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH 03.07.1991, 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244; VwGH 18.12.1991, 91/03/0262; VwGH 29.01.1992, 91/03/0035; VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045).

 

V.4. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer habe für den gegenständlichen LKW eine Lohnfuhrvertrag abgeschlossen, vermag ihn nicht zu entlasten. Mangels entsprechender Unterlagen konnte ein solcher Lohnfuhrvertrag nicht festgestellt werden. Selbst für den Fall, dass ein solcher Vertrag bestanden hätte, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände den Beschwerdeführer – der als Zulassungsbesitzer auch dann für die Ladungssicherung verantwortlich ist – kein Verschulden an der mangelhaften Ladungssicherung treffen würde.

 

V.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb einer gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

V.6. Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass keine Sorgepflichten bestehen; der Beschwerdeführer ist verwitwet und hat keine Kinder, für welche er sorgepflichtig wäre. Er verfügt über kein Vermögen, zumal er sein Haus an seinen Sohn übergeben hat; der Beschwerdeführer hat in diesem Haus ein Wohnrecht. Schulden bestehen nicht. Das Einkommen beträgt – wie von der belangten Behörde richtig eingeschätzt – 1.300 Euro monatlich.

 

V.7. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich der Güterbeförderung und der Ladungssicherung auf (nicht zuletzt deshalb musste von einem fehlenden oder zumindest untauglichen Kontrollsystem ausgegangen werden). Die über den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Geldstrafe im Hinblick auf mangelhafte Ladungssicherung betrug 150 Euro (VerkR96-5826-2012). Insofern erscheint aus spezialpräventiven Gründen eine deutlich höhere Strafe geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiver Sicht ist eine entsprechende Geldstrafe erforderlich, zählen doch mangelhaft gesicherte Ladungen zu Unfallursachen mit oft schwerwiegenden Folgen.

 

Angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint es gerade noch angemessen, die Geldstrafe auf 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit: 50 Stunden) zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer muss aber bewusst sein, dass er für den Fall einer neuerlichen derartigen Verwaltungsübertretung mit einer deutlich höheren Geldstrafe rechnen muss.

 

V.8. Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 25 Euro. Ein Kostenersatz im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entfällt.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer