LVwG-550194/4/Wim/MaS/AK

Linz, 09.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des x, x, x, x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. November 2013,
GZ: Wa10-104-10-2013/St, wegen Anordnung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des Wasserrechtsgesetzes auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. November 2013, GZ: Wa10-104-10-2013/St, wurde gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) wegen konsenslos durchgeführter Maßnahmen und Anschüttungen am und im x bzw. im Hochwasserabflussbereich auf dem Grundstück Nr. x, KG x, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, entweder durch nachträgliches Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die auf dem Grundstück Nr. x, KG x, durchgeführten Maßnahmen am x sowie die Anschüttungen und Einbauten am rechten Ufer des x  unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen oder durch Entfernung sämtlicher ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführter Maßnahmen am und im x auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und Deponierung des Anschüttungsmaterials an anderem Ort sowie eine diesbezügliche Mitteilung der Erfüllung dieses Auftrages unter Anschluss einer aussagekräftigen Fotodokumentation, angeordnet.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass der Bescheidadressat das Recht hat, gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung zu erheben. Sollte der Bescheid erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Sollte die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch laufen und bis dahin keine Beschwerde erhoben worden sein, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 26. November 2013 von der Postgesellschaft des Bestimmungslandes (x) durch ordnungsgemäße Ausfolgung zugestellt. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 hat der Bf dagegen Berufung erhoben.

 

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG.

 

Mit Vorlageschreiben vom 19. März 2013, GZ: Wa10-104-17-2013/St, legte die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungs­aktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. April 2014 (LVwG-550194/2/Wim/MaS) auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Ihm wurde darin auch die Möglichkeit gegeben, sich binnen einer zweiwöchigen Frist zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 16. April 2014 durch Ausfolgung an den Bf zugestellt. Bis dato erfolgte keine Reaktion des Bf.


 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkün­dung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist und der vor dem 31. Dezember 2013 erlassen wurde, vom 1. Jänner bis zum 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erhoben werden, sofern die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde.

Gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (in der Folge: ZustellG), ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden.

Laut aktenkundigem Zustellnachweis wurde der bekämpfte Bescheid dem Bf am 26. November 2013 eigenhändig von der Postgesellschaft des Bestimmungs­landes (x) zugestellt. Der Bescheid war damit rechtswirksam zuge­stellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war daher gemäß § 32
Abs. 2 AVG Dienstag, der 10. Dezember 2013 (kein Feiertag). Damit kommt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG nicht zum Tragen, da die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 bereits abgelaufen war.

Mit dem Ablauf des 10. Dezember 2013 war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 31. Dezember 2013 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung erfolgte demnach offenkundig verspätet.

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegt trotz schriftlichen Vorhaltes der Verspätung in Wahrung des Parteiengehörs nicht vor, weshalb sich die erst am 31. Dezember 2013 eingebrachte Berufung als verspätet erweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer