LVwG-550114/2/KH/BRe
Linz, 20.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der X, X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. August 2011, GZ: Wa10-108-2001-Ru, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. August 2011, GZ: Wa10-108-2001-Ru, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an den Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 3. August 2011, Wa10-108-2001-Ru, stellte der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gegenüber der X fest, dass die ausgeführten Wasserbaumaßnahmen zur Sanierung des X bei AB-km 43,75-44,20
der A9 Pyhrnautobahn mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom
11. Dezember 2001, Wa10-108-2001 AK/RC, nicht bzw. nur teilweise übereinstimmen.
Gegen diesen Bescheid, der mit 9. August 2011 der X zugestellt wurde, hat die X am 23. August 2011 per Fax fristgerecht Berufung erhoben. Zuständig zur Erledigung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Landeshauptmann von Oberösterreich, mit der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte ging die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Oö. Landesverwaltungsgericht über.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001, Wa10-108-2001 AK/RC, erteilte der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems der X, X, die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung des rechten Ufers des X (Grundstücke Nr. X, KG X, und X, KG X, öffentliches Wassergut) in der Gemeinde X bei AB-km 43,75-44,20 der A9 Pyhrnautobahn. Grundlage für die Erteilung dieser Bewilligung war ein Sanierungsprojekt, das von der X eingereicht wurde und folgende Maßnahmen enthielt:
- Anlandungen am linken Ufer oberhalb des Retentionsbeckens:
Da die Anlandungen am linken Ufer oberhalb des Retentionsbeckens augenscheinlich zum Uferangriff am rechten Ufer geführt haben, war laut Projekt vorgesehen, diese Anlandungen soweit als erforderlich zu entfernen, um hier den Uferangriff am rechten Ufer zu reduzieren. Die Uferlinie sollte in der Natur strömungsgünstig ausgestaltet werden, sodass einerseits der Aushub minimiert und andererseits künftige Anlandungen vermieden werden. Die Anlandungen oberhalb des Retentionsbeckens am linken Ufer sollten dabei entfernt werden, ohne dass ein neuer Uferschutz oder ähnliche Verbaumaßnahmen hergestellt werden. Das neue Ufer sollte flach geböscht werden, sodass sich hier eine natürliche Uferlinie ausbilden könne.
- Sohlsicherung:
Um eine allfällige Sohlerosion zu verhindern, sollte unterhalb des
Retentionsbeckens nach der ausgeprägten Rechtskurve eine Sohlschwelle, die als Sicherung der Sohle wirkt, eingebaut werden. Die Oberkante der Sohlschwelle sollte laut Projekt ca. 40 cm über die derzeitige Geländesohle angehoben werden, um das Spiegelliniengefälle oberhalb, also im Bereich des Retentionsbeckens, etwas zu reduzieren. Durch diese Reduktion des Spiegelliniengefälles sollte auch die Schleppkraft und damit der Uferangriff am rechten Ufer vermindert werden.
- Ufersicherung am rechten Ufer:
Am rechten Ufer sollen laut Projekt „ca. 3 Buhnen aus großen Wasserbausteinen“ hergestellt werden. Die Buhnen sollten eine Länge von 3 bis 4 m aufweisen, aus groben Steinen geschlichtet werden, und die Steine sollten durch eingerammte Schienen gegen Abtreiben gesichert werden.
Der Bescheid vom 11. Dezember 2001, Wa10-108-2001 AK/RC, enthielt unter anderem die Auflagen, die Baumaßnahmen fachgerecht und projektsgemäß auszuführen und stets in einem funktionstüchtigen und technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
2. Im Jahr 2009 erfolgte schließlich die Überprüfung der mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 11. Dezember 2001,
Wa10-108-2001 AK/RC, wasserrechtlich bewilligten Sanierung des rechten Ufers des X.
Am 20. Oktober 2009 wurde zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Rechtsnachfolger der ehem. X ist mittlerweile die X.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes fest:
Die Sohlschwelle unterhalb des Retentionsbeckens wurde augenscheinlich projektsgemäß ausgeführt. Weiters wurden im Bereich des Retentionsbeckens rechtsufrig drei Stück Buhnen augenscheinlich projektsgemäß ausgeführt. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass am rechten Ufer starke Erosionen aufgetreten sind und dass die Buhnen teilweise keine Verbindung mehr zum Ufer aufwiesen. Die rechtsufrigen Anlandungen aufwärts des Retentionsbeckens wurden laut Aussagen von Uferanrainern groß teils entfernt, jedoch konnten am Besichtigungstag bereits wieder Anlandungen festgestellt werden, auch abwärts der flussaufwärtigen Buhne konnten Anlandungen festgestellt werden. Laut Meinung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen konnte durch diese wasserbautechnischen Sohl- und Ufersicherungsmaßnahmen am X im gegenständlichen Flussabschnitt die erhoffte Wirkung, nämlich die Sicherung des rechten Ufers infolge der Abflusseinengung durch das errichtete Rückhaltebecken der X, nicht erreicht werden und es sei mit weiteren Ufererosionen bei Hochwässern zu rechnen.
Weiters stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass die rechte Ufersicherung, eine schwere Bruchsteinschlichtung, der A-T-Brücke bei AB-km 43,08 im aufwärtigen Bereich eine Lücke zwischen bestehender Ufersicherung und bereits unterspülter Konglomeratwand aufwies. Zur Sicherung des Autobahnbrückenpfeilers sollte daher diese Lücke in der rechten Ufersicherung möglichst rasch durch schwere Wasserbausteine geschlossen bzw. gesichert werden.
Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und der Tatsache, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der damalige Projektant, Herr Dipl.-Ing. Dr. X, noch ein Vertreter des Gewässerbezirkes Linz zur Verhandlung erschienen waren, wurde die Verhandlung vertagt.
Am 7. Juli 2011 wurde die Verhandlung fortgesetzt und der Amtssachverständige für Schutzwasserbau stellte vor Ort im Wesentlichen Folgendes fest: Die seinerzeit vorgeschriebene Sohlschwelle wurde ordnungsgemäß errichtet und war am Tag der mündlichen Verhandlung (7. Juli 2011) auch noch funktionstüchtig. Die ebenfalls damals vorgeschriebenen Buhnen waren trotz Schienensicherung nur mehr teilweise vorhanden. Es zeigte sich, dass insgesamt vier Buhnen anstelle der drei im Projekt dargestellten errichtet wurden (Anm: im Projekt wird unter dem Punkt „Vorgesehene Maßnahmen“ die Errichtung von „ca. 3 Buhnen“ erwähnt, auf der dem Projekt beiliegenden planlichen Darstellung sind 3 Buhnen eingezeichnet). Weiters ist es im Bereich abwärts der errichteten Sohlschwelle im Pralluferbereich zu starken Eintiefungstendenzen der Sohle gekommen. Diese Eintiefungstendenzen gingen bachaufwärts zurück bis zum Ende der errichteten Sohlschwelle.
Aus fachlicher Sicht erscheine es daher notwendig, ein entsprechendes Sanierungsprojekt zu erstellen, welches im Wesentlichen folgende Projektsinhalte aufzuweisen habe:
- Anordnung einer zusätzlichen Sohlschwelle bzw. eines Sohlgurtes knapp unterhalb des bestehenden Autobahnbrückenobjektes, um Sohleintiefungen im Bereich der Brücke sowie des bestehenden Konglomeratüberhanges unmittelbar abwärts der bestehenden Sohlschwelle möglichst hintan zu halten.
- Überprüfung der Wirkungen der eingebauten Buhnenbauwerke, insbesondere hinsichtlich deren Abstand und deren Länge.
- Überlegungen dahingehend, inwieweit Flussaufweitungen linksufrig möglich seien.
- Überlegungen auch dahingehend, für die rechtsufrig angrenzenden Grundstücke auch Entschädigungsmodelle oder Ablösemöglichkeiten zu schaffen.
Abschließend wurde vom Amtssachverständigen für Schutzwasserbau festgestellt, dass es aus fachlicher Sicht durch die Errichtung der linksufrigen Gewässerschutzanlage zu einer Veränderung bzw. Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation rechtsufrig durch die Einengung und Anschüttung des Beckens (Gewässerschutzanlage) gekommen sei.
3. Mit Bescheid vom 3. August 2011, Wa10-108-2001-Ru, stellte der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Spruchpunkt I.a) fest, dass die ausgeführten Wasserbaumaßnahmen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 11. Dezember 2001, Wa10-108-2001 AK/RC, nicht bzw. nur teilweise übereinstimmen.
Laut Spruchpunkt I.b) seien die festgestellten Mängel wie folgt zu beheben:
- „Knapp unterhalb des bestehenden Autobahnbrückenobjektes ist eine zusätzliche Sohlschwelle bzw. ein Sohlgurt anzuordnen, um Sohleintiefungen im Bereich der Brücke sowie des bestehenden Konglomeratüberhanges unmittelbar abwärts der bestehenden Sohlschwelle möglichst hintan zu halten.
- Vor Durchführung dieser Maßnahmen ist ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten, in welchem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dargestellt werden. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Sanierungsprojektes sind die Wirkungen der eingebauten Buhnenbauwerke, insbesondere hinsichtlich deren Abstand und deren Länge, zu überprüfen. Weiters ist dabei zu prüfen, inwieweit Fluss
aufweitungen linksufrig möglich seien und derartige Maßnahmen in das
Sanierungsprojekt aufzunehmen.
- Das Sanierungsprojekt hat auch Entschädigungs- oder Ablösemöglichkeiten für die rechtsufrig angrenzenden Grundstücke zu umfassen, wenn in diesem Bereich technische Sanierungsmaßnahmen nicht zweckmäßig sind.
Für die Vorlage des Sanierungsprojektes wird eine Frist bis 31. Dezember 2011 festgesetzt. Vor Vorlage ist das Sanierungsprojekt mit der zuständigen Wasserbauverwaltung (Gewässerbezirk Linz) abzustimmen.“
Begründend wurde neben einem Verweis auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die ausgeführten Wasserbaumaßnahmen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nur teilweise übereinstimmen und in der Ausführung Mängel bestehen. Zur Beseitigung dieser Mängel sei die Vorlage eines entsprechenden Sanierungsprojekts und die Umsetzung der im Spruch genannten Mängelbehebungsmaßnahmen erforderlich.
4. Gegen diesen Bescheid, der mit 9. August 2011 der X zugestellt wurde, hat die X am 23. August 2011 per Fax fristgerecht Berufung erhoben.
Begründend führte die X in ihrer Berufung aus, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der einschlägigen Literatur Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 ausschließlich die Feststellung sei, ob ein ausgeführtes Projekt mit der ursprünglichen Bewilligung übereinstimme. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es der Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren daher verwehrt, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid abzuändern. Der Amtssachverständige für Schutzwasserbau habe in der mündlichen Verhandlung vom
7. Juli 2011 festgestellt, dass das im Jahr 2001 bewilligte Projekt im Wesentlichen ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Die Vorschreibung der unter Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen gehe über den Umfang der ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung deutlich hinaus, weil nunmehr zusätzliche Sohlschwellen bzw. ein Sohlgurt errichtet werden sollten und ein zusätzliches (zweites) Sanierungsprojekt auszuarbeiten und vorzulegen sei. Damit ändere die Behörde im Rahmen eines wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung den ursprünglichen Bewilligungsbescheid ab, weswegen der angefochtene Bescheid nach Ansicht der X inhaltlich rechtswidrig sei.
Weiters leide der angefochtene Bescheid darüber hinaus an einem wesentlichen Begründungsmangel, da gemäß § 58 Abs. 2 AVG Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Aus diesem Grund stellte die X in ihrer Beschwerde den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden.
5. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30. August 2011, eingelangt am
1. September 2011, dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuständigkeitshalber zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da diese Fallkonstellation im vorliegenden Akt zutrifft, war eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht durchzuführen.
III. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
1. § 121 WRG 1959 normiert, dass die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben ist. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG ist somit die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung.
Die Wasserrechtsbehörde kann im Überprüfungsverfahren nur die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid feststellen und den dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand durch Maßnahmen veranlassen (VwGH 24.11.1960, 1094/59). Wurde eine Wasseranlage projektsgemäß ausgeführt, so kann der Wasserwerksbesitzer nicht verhalten werden, über den Rahmen der ihm im Konsens auferlegten Verpflichtungen hinaus weitere bauliche Herstellungen zum Schutz fremder Interessen auf eigene Kosten vorzunehmen (VwGH 14.11.1911, Slg 8547; 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987, 83/07/0262).
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens kann die Wasserrechtsbehörde weder neu zu errichtende Anlagen (ohne Antrag des Konsenswerbers) bewilligen, noch dem Konsenswerber - bei projektsgemäßer Ausführung - weitere, über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auftragen (VwGH 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987, 83/07/0262).
Weder dem § 121 Abs. 1, noch dem § 138 Abs. 1 lit. a) kann entnommen werden, dass dem Konsensinhaber der Auftrag zur Vorlage eines Projektes erteilt werden könnte (VwGH 20.12.1994, 94/07/0082).
Im Sanierungsprojekt der X betreffend die Sanierung des X von AB-km 43,75-44,20 waren drei Maßnahmen vorgesehen:
1. Beseitigung von Anlandungen am linken Ufer oberhalb des Retentionsbeckens
2. Sohlsicherung durch die Errichtung einer Sohlschwelle
3. Ufersicherung am rechten Ufer durch „ca. drei Buhnen“ aus großen Wasserbausteinen
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 20. Oktober 2009 und am
7. Juli 2011 wurde einerseits vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und andererseits vom Amtssachverständigen für Schutzwasserbau jeweils festgestellt, dass die Sohlschwelle unterhalb des Retentionsbeckens augenscheinlich projektsgemäß ausgeführt wurde. Im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 3. August 2011, Wa10-108-2001-Ru, wurde jedoch vorgeschrieben, dass eine zweite Sohlschwelle zu errichten sei. Im Sinn der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur zu § 121 WRG 1959 hätten sich die Ausführungen im Bescheid zur Sohlschwelle auf die Feststellung beschränken müssen, dass die bestehende Sohlschwelle projektsgemäß ausgeführt (und funktionstüchtig) war. Die Vorschreibung einer zusätzlichen Sohlschwelle im Rahmen eines Sanierungsprojekts kann nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 121 WRG 1959 sein.
Betreffend die Buhnen stellten die Amtssachverständigen in den Verhandlungen am 20. Oktober 2009 bzw. am 7. Juli 2011 übereinstimmend fest, dass diese (trotz vorhandener Schienensicherung) teilweise nicht mehr vorhanden waren. Allerdings differierten die Aussagen der beiden Amtssachverständigen insofern, als der Amtssachverständige für Wasserbautechnik feststellte, dass rechtsufrig 3 Buhnen augenscheinlich projektsgemäß ausgeführt worden waren und der Amtssachverständige für Schutzwasserbau bei der Verhandlung am 7. Juli 2011 festhielt, dass insgesamt 4 Buhnen anstelle der 3 im Projekt vorgesehenen errichtet worden waren.
Betreffend die Anlandungen stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 fest, dass rechtsufrige Anlandungen aufwärts des Retentionsbeckens laut Anrainern großteils entfernt worden waren, jedoch konnten am Besichtigungstag bereits wieder Anlandungen festgestellt werden (das Projekt enthielt allerdings Maßnahmen betreffend Anlandungen am linken Ufer). Der Amtssachverständige für Schutzwasserbau ging in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2011 auf die Frage der Anlandungen nicht gesondert ein, nannte allerdings „Überlegungen dahingehend, inwieweit Flussaufweitungen linksufrig möglich sind“ als einen der Punkte, die das vorzuschreibende Sanierungsprojekt enthalten solle. Wie bereits erwähnt, kann jedoch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 kein Auftrag zur Vorlage eines Projektes erteilt werden.
2. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bei ungeklärter Sachlage muss sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verwaltungsökonomie beschäftigen und klären, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Keine Verpflichtung zur Sachentscheidung besteht, wenn die Ermittlung und Entscheidung durch die Behörde gleich lange dauern würde und höchstens etwas höhere Kosten durch die Behördenentscheidung entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren selbst durchführt und entscheidet. Ob sich das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisungsmöglichkeit für diese entscheidet oder eine Sachentscheidung trifft, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (arg „kann“ in § 28 Abs. 3 VwGVG).
Angesichts der Tatsache, dass zwischen der Errichtung der Ufersanierung und der Überprüfung derselben sowie der Erledigung der Berufung bzw. Beschwerde der X gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 3. August 2011 eine relativ lange Zeitdistanz liegt, in der auch ein Hochwasserereignis im Jahr 2013 stattgefunden hat, scheint es notwendig, nochmals vor Ort zu klären, welche der im damaligen Projekt vorgeschriebenen Maßnahmen nun tatsächlich projektsgemäß ausgeführt wurden. In diesem Zusammenhang wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 3. August 2011 auch nicht näher auf die Frage der Anzahl der tatsächlich errichteten Buhnen, zu der die Aussagen der beiden Amtssachverständigen differieren, eingegangen.
Somit wird ein neuerlicher Lokalaugenschein zwecks Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der seinerzeit erteilten Bewilligung notwendig sein, der zweckmäßigerweise und aus Gründen der Kostenersparnis von der Behörde vor Ort durchzuführen ist, da in diesem Zusammenhang auch die Frage der Vorschreibung von etwaigen weiteren in der Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes liegenden notwendigen Maßnahmen geklärt werden kann. Der Auftrag, ein Sanierungsprojekt zu erstellen, kann jedoch im Lichte der Judikatur des VwGH nicht Inhalt dieses Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 WRG 1959 sein.
3. Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument der mangelhaften Begründung ist auszuführen, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Bescheide sollen daher in Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG (Entfall der Begründungspflicht, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird) in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln (VwGH 30. 5. 1963, 95/63).
Die Begründung im vorliegenden Bescheid erschöpft sich im Verweis auf die Verhandlungsschrift und in der Aussage, dass davon auszugehen ist, dass die ausgeführten Wasserbaumaßnahmen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nur teilweise übereinstimmen und in der Ausführung Mängel bestehen. Im Sinn der zitierten Judikatur sollte im vorliegenden Fall zumindest im einzelnen auf alle drei im Projekt enthaltenen Maßnahmen eingegangen und begründet werden, ob und wenn nicht, warum jede dieser Maßnahmen nicht bzw. nur teilweise mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimmt.
Die Angelegenheit wird somit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirkshauptmann von Kirchdorf zurückverwiesen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – siehe dazu die obigen Judikaturzitate -, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing